Beschluss
14 E 845/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen; Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
• Ein Erlassanspruch nach §227 AO scheidet aus, wenn weder sachliche noch persönliche Unbilligkeit hinreichend vorgetragen oder feststellbar ist.
• Fehlende Abwälzbarkeit nachträglich erhobener Grundsteuer auf Mieter begründet für sich allein keine sachliche Unbilligkeit.
• Ein pflichtwidriges Verhalten der Finanzverwaltung rechtfertigt nur dann Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit, wenn hierdurch ein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis des Steuerpflichtigen begründet wurde.
• Unvollständige Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann dazu führen, dass der Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen zu Recht versagt wird.
• Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe bei fehlenden Erfolgsaussichten eines Erlassbegehrens nach §227 AO • Die Beschwerde ist mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen; Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Ein Erlassanspruch nach §227 AO scheidet aus, wenn weder sachliche noch persönliche Unbilligkeit hinreichend vorgetragen oder feststellbar ist. • Fehlende Abwälzbarkeit nachträglich erhobener Grundsteuer auf Mieter begründet für sich allein keine sachliche Unbilligkeit. • Ein pflichtwidriges Verhalten der Finanzverwaltung rechtfertigt nur dann Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit, wenn hierdurch ein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis des Steuerpflichtigen begründet wurde. • Unvollständige Mitwirkung des Steuerpflichtigen kann dazu führen, dass der Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen zu Recht versagt wird. • Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger begehrt Erlass nach §227 AO wegen nachträglich erhobener Grundsteuer. Das Finanzamt lehnte einen Erlass ab und forderte zur Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine eidesstattliche Versicherung und ein Vermögensverzeichnis an. Der Kläger rügte u.a., die Grundsteuer könne nicht mehr auf Mieter abgewälzt werden und das Finanzamt habe pflichtwidrig verzögert; er behauptete, es habe sich nur um wenige Wohnblöcke gehandelt. Das Verwaltungsgericht verweigerte Prozesskostenhilfe und hielt die Klage für erfolglos; dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers zum Oberverwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, bleibt jedoch unbegründet. • Erfolgsaussichten/PKH: Nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO sind Erfolgsaussichten erforderlich; diese fehlen, weil der Erlassanspruch nach §227 AO nicht schlüssig dargelegt ist. • Sachliche Unbilligkeit: Die bloße Tatsache, dass nachträglich erhobene Grundsteuer nicht auf Mieter abgewälzt werden kann, begründet allein keine sachliche Unbilligkeit. Die obergerichtliche Rechtsprechung verlangt stärkere Gründe; fehlende Abwälzbarkeit aus bloßer Praktikabilität reicht nicht aus. • Pflichtwidrigkeit der Verwaltung: Selbst bei möglichen Einwendungen gegen die Bearbeitungsdauer des Finanzamtes fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass ein pflichtwidriges Verhalten ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers begründet hat. • Persönliche Unbilligkeit: Angesichts der vorgetragenen monatlichen Altersrente von rund 500 EUR und fehlender Nachweise zur Gefährdung des notwendigen Lebensunterhalts liegt keine persönliche Erlassbedürftigkeit vor; es besteht kein konkreter Zusammenhang zwischen (nicht möglicher) Einziehung und Verbesserung der wirtschaftlichen Lage. • Mitwirkungspflicht: Der Kläger kam der Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung und vollständigem Vermögensverzeichnis nicht hinreichend nach; unvollständige Mitwirkung rechtfertigt die Versagung des Erlasses. • Ermessensprüfung: Selbst eine weitergehende Prüfung des Ermessens durch das Finanzamt ergab keine Ermessensfehler, da die Behörde ihre Entscheidung auf das fehlende Mitwirken stützen durfte. • Kosten und Unanfechtbarkeit: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO und §166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar. Die zulässige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, eine Erstattung der Kosten wird nicht gewährt. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheitert an fehlenden Erfolgsaussichten, da kein Anspruch auf Erlass nach §227 AO besteht: Weder sind sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe ausreichend dargelegt, die fehlende Abwälzbarkeit auf Mieter genügt nicht als Unbilligkeitsgrund, ein schutzwürdiges Vertrauen in ein pflichtwidriges Verhalten der Finanzverwaltung ist nicht ersichtlich, und der Kläger hat seinen Mitwirkungspflichten nicht in vollem Umfang entsprochen. Damit war die ablehnende Ermessensentscheidung des Finanzamtes nicht zu beanstanden und die Klage erfolglos.