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Urteil

19 A 1491/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ausschlussgrund nach §11 Satz1 Nr.1 StAG liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründen; dies gilt auch für lang zurückliegende, nicht tilgungsrelevante Handlungen. • Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen können als Bestrebung im Sinne des §11 Satz1 Nr.1 StAG angesehen werden, die die innere Sicherheit gefährdet und durch Gewaltanwendung außenpolitische Belange berührt. • Für die Annahme einer Unterstützungshandlung genügen objektive, gewichtige Indizien; Urkundenbeweis aus Ermittlungsakten ist zulässig, soweit sich keine entscheidungserheblichen substantiierten Beweisanträge auf Zeugenvernehmung ergeben. • Der Ausschlussgrund kann fortbestehen, auch wenn strafrechtliche Verurteilungen inzwischen aus dem Bundeszentralregister getilgt sind; das Verwertungsverbot des §51 BZRG steht dem nicht zwingend entgegen. • Ein Einbürgerungsanspruch scheidet aus, wenn der Bewerber nicht glaubhaft macht, dass er sich dauerhaft von früheren verfassungsfeindlichen Unterstützungen abgewandt hat.
Entscheidungsgründe
Einbürgerungsausschluss wegen Unterstützung der PKK und fehlender Abkehr • Ein Ausschlussgrund nach §11 Satz1 Nr.1 StAG liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründen; dies gilt auch für lang zurückliegende, nicht tilgungsrelevante Handlungen. • Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen können als Bestrebung im Sinne des §11 Satz1 Nr.1 StAG angesehen werden, die die innere Sicherheit gefährdet und durch Gewaltanwendung außenpolitische Belange berührt. • Für die Annahme einer Unterstützungshandlung genügen objektive, gewichtige Indizien; Urkundenbeweis aus Ermittlungsakten ist zulässig, soweit sich keine entscheidungserheblichen substantiierten Beweisanträge auf Zeugenvernehmung ergeben. • Der Ausschlussgrund kann fortbestehen, auch wenn strafrechtliche Verurteilungen inzwischen aus dem Bundeszentralregister getilgt sind; das Verwertungsverbot des §51 BZRG steht dem nicht zwingend entgegen. • Ein Einbürgerungsanspruch scheidet aus, wenn der Bewerber nicht glaubhaft macht, dass er sich dauerhaft von früheren verfassungsfeindlichen Unterstützungen abgewandt hat. Der türkische Kläger kurdischer Herkunft beantragte 1997 die deutsche Einbürgerung. Behörden stützten den Ablehnungsbescheid 2002 auf tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Kläger unter dem Decknamen "O." zwischen 1988 und 1994 Pässe für die PKK gefälscht habe und sich 1999 an der versuchten Erstürmung einer SPD-Geschäftsstelle beteiligt habe. Polizeiliche Ermittlungen förderten Telefonlisten, eine von der E. bestätigte Decknamenverwendung, beschlagnahmte Musikkassetten und in der Wohnung gefundene Gegenstände zutage; ein Haftbefehl und ein eingestelltes Ermittlungsverfahren betrafen den Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft. Der Kläger bestritt die Vorwürfe teils, zahlte eine Geldstrafe wegen Widerstands und unterzeichnete 2001 Loyalitätserklärungen. Verwaltungsgericht und OVG bejahten den Einbürgerungsausschluss nach §11 Satz1 Nr1 StAG; der Kläger blieb widersprüchlich und konnte mangelnde Einsicht und glaubhafte Abwendung nicht darlegen. • Anwendbares Recht: Der Ausschlussgrund des §11 Satz1 Nr1 StAG ist einschlägig und findet unabhängig von der früheren Gesetzesfassung Anwendung auf den Antrag des Klägers. • Die PKK erfüllt sowohl die 1. Alternative (Gefährdung der inneren Sicherheit) als auch die 3. Alternative (Gewaltanwendung/gefährdende Vorbereitungshandlungen) des §11 Satz1 Nr1 StAG; nationale und EU-Entscheidungen sowie Verfassungsschutzverlautbarungen stützen diese Einstufung. • Der Kläger hat durch mehrere Unterstützungshandlungen im Sinne des §11 Satz1 Nr1 StAG eine Einbürgerung ausgeschlossen: a) Passfälschungen für PKK-Kader (1988–1994) sind nach richterlicher Überzeugung aus Indizien als tatsächlich zugerechnet festzustellen; b) Teilnahme an der versuchten Erstürmung der SPD-Geschäftsstelle (17.2.1999) stellt ebenfalls eine Unterstützungshandlung dar. • Beweiserhebung: Urkunden- und Aktenbeweis aus Ermittlungsakten ist zulässig; der Grundsatz der Unmittelbarkeit gebietet keine Zeugenvernehmung, sofern keine substantiierten Beweisanträge gestellt wurden und die Aktenbelege nicht ersichtlich fehlerhaft sind. • Verwertbarkeit früherer Handlungen: Das Verwertungsverbot des §51 BZRG erfasst nicht die im §11 StAG geregelten Ausschlussgründe; selbst bei Anwendung von §51 oder §52 BZRG greifen Ausnahmetatbestände, weil die Sicherheit der Bundesrepublik die Berücksichtigung zwingend gebietet. • Abwendungserfordernis: Der Kläger hat keine glaubhafte und nachhaltige Abkehr von seiner früheren Unterstützung der PKK dargetan; seine Angaben sind widersprüchlich, er leugnet zentrale Vorwürfe und hat keine Einsicht in die Verfassungswidrigkeit seiner früheren Unterstützungshandlungen gezeigt. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Ablehnungsbescheid der Einbürgerung ist rechtsmäßig, weil der Kläger die PKK unterstützt hat und nicht glaubhaft einen dauerhaften Abkehrprozess dargetan hat. Es bestehen gewichtige Indizien für seine Identität mit dem unter dem Decknamen "O." tätigen Passfälscher sowie für seine Beteiligung an der gewaltsamen Aktion 1999, sodass der Ausschlussgrund des §11 Satz1 Nr1 StAG greift. Die Klage war daher unbegründet; der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Revision wurde zugelassen.