Beschluss
15 A 1903/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären.
• Ein Zwangsgeld setzt voraus, dass der Verpflichtete die angeordnete Maßnahme durchführen kann, ohne in zivilrechtliche Rechte Dritter einzugreifen.
• Sind zivilrechtliche Vollstreckungshindernisse erkennbar und den Verfahrensbeteiligten bekannt, ist dies bei der Entscheidung über Kosten und Vollstreckungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung und Feststellung zivilrechtlichen Vollstreckungshindernisses • Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären. • Ein Zwangsgeld setzt voraus, dass der Verpflichtete die angeordnete Maßnahme durchführen kann, ohne in zivilrechtliche Rechte Dritter einzugreifen. • Sind zivilrechtliche Vollstreckungshindernisse erkennbar und den Verfahrensbeteiligten bekannt, ist dies bei der Entscheidung über Kosten und Vollstreckungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Klägerin begehrte die Herbeiführung eines Kanalanschlusses auf einem Anwesen. In erster Instanz war Prozessbevollmächtigter der Klägerin ihr Sohn, der zugleich Pächter des gesamten Anwesens ist. Die Beteiligten erklärten die Hauptsache im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt. Im Verlauf der erstinstanzlichen Verhandlung und spätestens bis zum 7. Juli 2010 war dem Gericht und der Beklagten bekannt, dass der Pächter den Kanalanschluss ablehnte. Damit war ein zivilrechtliches Vollstreckungshindernis erkennbar, weil der Kanalanschluss in die Rechtsposition des Pächters eingreifen würde. • Verfahrensrechtliche Einstellung: Nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren gemäß §§125 Abs.1, 87a Abs.1 und 3 VwGO sowie §92 Abs.3 Satz1 VwGO einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären; zur Kostenentscheidung ist §161 Abs.2 Satz1 VwGO heranzuziehen. • Vollstreckungshindernis: Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt voraus, dass der Verpflichtete die angeordnete Maßnahme durchführen kann, ohne in zivilrechtliche Rechte Dritter einzugreifen; dies ist hier nicht gegeben, weil der Pächter des Grundstücks die Herstellung des Kanalanschlusses ablehnte. • Beklagtenbelastung mit Kosten: Da die Klage in erster Instanz voraussichtlich stattgegeben worden wäre und den Beteiligten spätestens in der mündlichen Verhandlung das Vollstreckungshindernis bekannt war, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten beider Rechtszüge der Beklagten aufzuerlegen. • Streitwert: Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wurde nach §§47 Abs.1 und 3, 52 Abs.3 GKG auf 2.000 Euro festgesetzt. Das Verfahren wurde eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte, weil ein zivilrechtliches Vollstreckungshindernis bereits bekannt war und die erstinstanzliche Entscheidung voraussichtlich zu Gunsten der Klägerin ausgefallen wäre. Ein Zwangsgeld wäre rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzung, dass keine Rechte Dritter betroffen sind, hier nicht vorliegt. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wurde auf 2.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.