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Beschluss

2 E 1451/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antragsteller die voraussichtlichen Prozesskosten aus seinem Vermögen, hier durch Belastung seines alleinigen Einfamilienhauses, aufbringen kann. • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu prüfen. • Die Kostenentscheidung im Verwaltungsprozess stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Entscheidungsgründe
Versagung von Prozesskostenhilfe bei Verfügbarkeit von Vermögensmitteln (Ein Familienhaus) • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn der Antragsteller die voraussichtlichen Prozesskosten aus seinem Vermögen, hier durch Belastung seines alleinigen Einfamilienhauses, aufbringen kann. • Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO zu prüfen. • Die Kostenentscheidung im Verwaltungsprozess stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Kläger begehrte die Aufhebung einer Baugenehmigung und eines Befreiungsbescheids sowie die Beseitigung und Unterlassung eines Kinderspielplatzes auf einem Nachbargrundstück. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe ab, weil der Kläger die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erfülle, obwohl die voraussichtlichen Prozesskosten auf etwa 4.088 Euro geschätzt wurden. Das Gericht nahm an, dass der Kläger die Mittel durch Verwertung oder Belastung seines alleinigen Einfamilienhauses beschaffen könne. Der Kläger legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht änderte das Passivrubrum aufgrund eines Beteiligtenwechsels und prüfte die Beschwerde auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit. • Rechtsgrundlage für Prozesskostenhilfe ist § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO; Anspruch besteht nur bei unzureichenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie hinreichender Erfolgsaussicht und Nicht-Mutwilligkeit. • Das Verwaltungsgericht hat die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zutreffend bewertet und die voraussichtlichen Prozesskosten auf Basis eines Streitwerts von 10.000 Euro und möglicher Sachverständigenkosten ermittelt. • Dem Kläger war zumutbar, die Kosten durch Verwertung oder zumindest durch weitere Belastung seines alleinigen Einfamilienhauses aufzubringen, sodass die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht vorliegt. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; die Beschwerde des Klägers ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht bleibt bestehen. Der Kläger kann die voraussichtlichen Prozesskosten nach Auffassung des Gerichts aus seinem Vermögen aufbringen, insbesondere durch Belastung seines alleinigen Einfamilienhauses. Daher fehlen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen; etwaige Kosten der Gegenpartei werden nicht erstattet.