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Beschluss

12 A 2679/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs.1 Satz1 BAföG bemisst sich nach der in der Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit; individuelle Studienverzögerungen sind dort nicht zu berücksichtigen. • Bei vor dem 1.4.2001 begonnenen Ausbildungen ist die Übergangsvorschrift des § 15a Abs.4 BAföG zu beachten; in den konkreten Fällen konnte dies zu keinem günstigeren Ergebnis führen. • Schwangerschafts-, Mutterschutz- und Erziehungszeiten sind für die Förderungshöchstdauer nicht über die hochschulrechtliche Regelstudienzeit hinaus zu berücksichtigen; das Ausbildungsförderungsrecht sieht hierfür eigene Regelungen (z. B. § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG) und Rückzahlungsregelungen (z. B. § 18a, § 18b BAföG). • Die Nichtberücksichtigung individueller Beurlaubungsmöglichkeiten im Studium begründet weder einen Verfahrensfehler noch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot oder Art.6 GG. • Die Zulassung der Berufung ist nicht gegeben, wenn die Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. §124 Abs.2 VwGO begründen.
Entscheidungsgründe
Keine Verlängerung der Förderungshöchstdauer bei individuellen Schwangerschafts- und Erziehungszeiten • Die Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs.1 Satz1 BAföG bemisst sich nach der in der Prüfungsordnung festgelegten Regelstudienzeit; individuelle Studienverzögerungen sind dort nicht zu berücksichtigen. • Bei vor dem 1.4.2001 begonnenen Ausbildungen ist die Übergangsvorschrift des § 15a Abs.4 BAföG zu beachten; in den konkreten Fällen konnte dies zu keinem günstigeren Ergebnis führen. • Schwangerschafts-, Mutterschutz- und Erziehungszeiten sind für die Förderungshöchstdauer nicht über die hochschulrechtliche Regelstudienzeit hinaus zu berücksichtigen; das Ausbildungsförderungsrecht sieht hierfür eigene Regelungen (z. B. § 15 Abs.3 Nr.5 BAföG) und Rückzahlungsregelungen (z. B. § 18a, § 18b BAföG). • Die Nichtberücksichtigung individueller Beurlaubungsmöglichkeiten im Studium begründet weder einen Verfahrensfehler noch einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot oder Art.6 GG. • Die Zulassung der Berufung ist nicht gegeben, wenn die Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i.S.v. §124 Abs.2 VwGO begründen. Die Klägerin studierte ab Wintersemester 1999/2000 an der Universität M. die Fächer Erziehungswissenschaftliche Studien, Grundschulpädagogik und Mathematik mit dem Ziel Lehramt Grundschule. Sie war zwischen 1.10.2001 und 31.3.2003 beurlaubt; ihr siebtes Semester lag im Sommersemester 2004 und endete am 30.9.2004. Die Klägerin machte geltend, schwangerschafts-, mutterschutz- und familienbedingte Verzögerungen hätten die Förderungshöchstdauer verlängern müssen, und begehrte Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf 30.9.2006 bzw. 30.9.2009. Das Bundesverwaltungsamt setzte das Ende der Förderungshöchstdauer mit Bescheid auf 30.9.2004 fest. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. • Rechtsgrundlage ist § 15a Abs.1 Satz1 BAföG in Verbindung mit §10 Abs.2 HRG: Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit, die in den Prüfungsordnungen bestimmt ist. • Die einschlägige Lehramtsprüfungsordnung (LAPO I) sieht für das Lehramt Grundschule eine Regelstudienzeit von sieben Semestern vor; dies führte zur Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer auf Ende September 2004. • Die Übergangsvorschrift des §15a Abs.4 BAföG führt nicht zu einem günstigeren Ergebnis, weil nach der bis 31.3.2001 geltenden Rechtslage die Förderungshöchstdauer ebenfalls sieben Semester betrug. • Die Bestimmung der Regelstudienzeit in der Prüfungsordnung ist eine abstrakt-generelle Festlegung; individuelle Besonderheiten des Studienverlaufs sind für die Förderungshöchstdauer nicht maßgeblich. • Hochschulrechtliche Ausnahmen (z.B. §8 Abs.2 LAPO I) greifen nur, wenn formale Voraussetzungen wie förmliche Beurlaubung vorliegen; im vorliegenden Fall erfolgte keine förmliche Beurlaubung im Sommersemester 2004. • Das Ausbildungsförderungsrecht berücksichtigt individuelle Verzögerungen durch eigene Regelungen, insbesondere §15 Abs.3 Nr.5 BAföG für Schwangerschaft/Erziehungszeiten sowie Regelungen für die Rückzahlungsphase (§18a, §18b BAföG); eine Berücksichtigung auf der Ebene der Förderungshöchstdauer würde diese gesetzliche Regelungskonzeption unterlaufen. • Verfassungsrechtliche Bedenken (Art.6 GG, Art.3 GG, Sozialstaatsprinzip) veranlassen keine andere Bewertung; der Gesetzgeber hat sachlichen Gestaltungsspielraum und hat Ausgleichsmechanismen vorgesehen. • Die Zulassungsvorbringen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO; zudem liegt kein Verfahrensfehler vor und das Verfahren ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO). Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Förderungshöchstdauer über das Ende September 2004 hinaus, weil die Förderungshöchstdauer nach §15a Abs.1 Satz1 BAföG der in der Prüfungsordnung bestimmten Regelstudienzeit zu folgen hat und individuelle Schwangerschafts- oder Erziehungszeiten hierfür nicht berücksichtigt werden. Die einschlägige LAPO I legt sieben Semester als Regelstudienzeit fest; auch die Übergangsvorschrift des §15a Abs.4 BAföG führt nicht zu einem günstigeren Ergebnis. Für individuelle Verzögerungen sieht das BAföG eigene Regelungen (z. B. §15 Abs.3 Nr.5 BAföG, §§18a/18b BAföG) vor, weshalb eine Entfristung der Förderungshöchstdauer nicht zu erfolgen hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.