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Beschluss

1 E 32/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten des Erkenntnisverfahrens sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht antrags-, erinnerungs- oder beschwerdebefugt. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 Anmerkung Satz 2 VV RVG entsteht nur, wenn sich die Rechtssache materiell-rechtlich durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. • Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sein; reine Mitwirkung an der formellen Beendigung ohne materiell-rechtliche Erledigung begründet keine Erledigungsgebühr.
Entscheidungsgründe
Keine Beschwerdebefugnis des Prozessbevollmächtigten und kein Anspruch auf Erledigungsgebühr • Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten des Erkenntnisverfahrens sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht antrags-, erinnerungs- oder beschwerdebefugt. • Eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 Anmerkung Satz 2 VV RVG entsteht nur, wenn sich die Rechtssache materiell-rechtlich durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. • Die Mitwirkung des Rechtsanwalts muss auf die materiell-rechtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtet sein; reine Mitwirkung an der formellen Beendigung ohne materiell-rechtliche Erledigung begründet keine Erledigungsgebühr. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde nach vorausgegangener Kostenfestsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts durch die Prozessbevollmächtigten eine Erinnerung eingelegt und hiergegen eine Beschwerde erhoben. Die Erinnerung richtete sich gegen die Festsetzung des von der Gegenseite zu erstattenden Kostenbetrags; streitig war insbesondere das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück. Die Prozessbevollmächtigten legten dagegen Beschwerde ein; der Senat behandelte die Beschwerde als von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten erhoben. Die Beklagte hatte nach Auffassung des Gerichts nicht materiell-rechtlich durch Verwaltungsakt klaglos gestellt, vielmehr hatte die Klägerin das Verfahren in der Hauptsache als erledigt erklärt. Streitig blieb, ob deshalb eine Erledigungsgebühr angefallen ist und ob die Prozessbevollmächtigten beschwerdebefugt sind. • Zuständigkeit: Die Beschwerde ist vom Senat in dreiköpfiger Besetzung zu entscheiden; eine Zuständigkeit des Einzelrichters oder des Berichterstatters nach §87a VwGO besteht nicht. • Beschwerdebefugnis: Prozessbevollmächtigte sind keine Beteiligten im Sinne von §165 Satz 1 VwGO und damit im Kostenfestsetzungsverfahren nicht antrags-, erinnerungs- oder beschwerdebefugt. §164/§165 VwGO sowie §162 Abs.1 VwGO legen den Kreis der Beteiligten auf die Rechtspersonen der Kostengrundentscheidung fest; Prozessbevollmächtigte zählen nicht dazu. • §146 VwGO Anwendung: §146 Abs.1 VwGO erweitert die Beschwerdeberechtigung nicht zugunsten von Prozessbevollmächtigten, weil dies zu einer inkongruenten Rechtslage gegenüber dem Erinnerungsverfahren führen würde und Prozessbevollmächtigte durch die Kostenfestsetzung nicht unmittelbar betroffen werden. • Erledigungsgebühr (Nr.1002 VV RVG): Nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift entsteht die Erledigungsgebühr nur, wenn die Rechtssache materiell-rechtlich durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt ist; die anwaltliche Mitwirkung muss auf diese materielle Erledigung gerichtet sein. • Anwendung auf den Einzelfall: Hier wurde kein Verwaltungsakt erlassen, der die Klägerin klaglos gestellt hätte; die Hauptsache wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet, was einer versteckten Klagerücknahme gleichkommt und keine materiell-rechtliche Erledigung darstellt. • Zweck der Gebühr: Die Erledigungsgebühr soll ersatzweise besonderes anwaltliches Bemühen honorieren, wenn eine Einigungsgebühr nicht in Betracht kommt; sie ist nicht allgemein für jede formelle Verfahrensbeendigung vorgesehen. • Folge: Mangels materiell-rechtlicher Erledigung und mangels antragsberechtigter Prozessbevollmächtigter ist die Beschwerde unzulässig und in der Sache unbegründet. • Kosten: Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §154 Abs.2 VwGO; Entscheidung ist unanfechtbar nach §152 Abs.1 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten sind im Kostenfestsetzungsverfahren nicht beschwerdebefugt; zudem liegt keine materiell-rechtliche Erledigung durch Erlass eines Verwaltungsakts vor, sodass keine Erledigungsgebühr nach Nr.1002 Anmerkung Satz 2 VV RVG anfällt. Damit war die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht zurückgewiesen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.