Beschluss
13 C 278/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Studiengebühren begründen keinen Anspruch auf Erhöhung der Zulassungszahlen.
• Zweckgebundene Studienbeiträge zur Verbesserung der Lehre rechtfertigen nicht die Schaffung zusätzlicher Studienplätze.
• Reduzierung des Lehrdeputats für Professoren wegen Aufgaben aus Sonderforschungsbereichen ist nach LVV möglich, wenn Lehrbedarf nicht unangemessen vernachlässigt wird.
• Berechnung von Dienstleistungen und Schwundfaktoren nach Kapazitätsverordnung ist im Prüfungsrahmen des Beschlussverfahrens hinnehmbar.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Studienplatzmehrung wegen Studiengebühren; Deputatsminderung und Kapazitätsberechnung rechtmäßig • Studiengebühren begründen keinen Anspruch auf Erhöhung der Zulassungszahlen. • Zweckgebundene Studienbeiträge zur Verbesserung der Lehre rechtfertigen nicht die Schaffung zusätzlicher Studienplätze. • Reduzierung des Lehrdeputats für Professoren wegen Aufgaben aus Sonderforschungsbereichen ist nach LVV möglich, wenn Lehrbedarf nicht unangemessen vernachlässigt wird. • Berechnung von Dienstleistungen und Schwundfaktoren nach Kapazitätsverordnung ist im Prüfungsrahmen des Beschlussverfahrens hinnehmbar. Mehrere Antragsteller begehrten vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester Humanmedizin. Sie rügten, die Hochschule müsse wegen Erhebung von Studienbeiträgen die Zulassungszahlen erhöhen. Weiter beanstandeten sie eine Deputatsminderung eines Professors wegen Funktion im Sonderforschungsbereich, die Höhe des Dienstleistungsabzugs und den angesetzten Schwundfaktor bei der Kapazitätsberechnung. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte die Anträge ab; die Antragsteller beschwerten sich hiergegen beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand sind somit die Zulassungszahlen, die Verwendung von Studienbeiträgen, die Deputatsbemessung und die Berechnung von Kapazitätsparametern. • Die Beschwerden sind unbegründet und im Rahmen der eingeschränkten Prüfung nach §146 Abs.4 Satz6 VwGO nicht zu beanstanden. • Studienbeiträge nach dem StBAG NRW sind gemäß §2 Abs.2 zweckgebunden für Verbesserung der Lehre und Studienbedingungen zu verwenden; daraus folgt kein Rechtsanspruch eines Bewerbers auf Erhöhung der Zulassungszahlen. • Die Hochschule ist nicht verpflichtet, aus Studienbeiträgen neue Studienplätze zu schaffen; die Zweckbestimmung dient Qualitätssteigerung, nicht Quantitätserweiterung. • Nach §5 Abs.2 LVV sind Deputatsverminderungen für die Wahrnehmung von Forschungsfunktionen möglich; die Reduzierung des Deputats des betroffenen Professors aufgrund seiner Sprecherfunktion im Sonderforschungsbereich war angesichts des fortdauernden Forschungsprojekts und der zusätzlichen Aufgaben vertretbar. • Die Berechnung des Dienstleistungsabzugs entspricht §11 KapVO: Dienstleistungen sind Lehrveranstaltungsstunden für nicht zugeordnete Studiengänge; bei der Bedarfsermittlung sind Zulassungszahlen und Entwicklung der Studienanfänger zu berücksichtigen. • Die festgestellten niedrigeren Dienstleistungswerte gegenüber dem Vorjahr sind durch interne Umstrukturierungen (Erbringung durch eigene Stellen) erklärbar und rechtlich nicht zu beanstanden. • Der angesetzte Schwundfaktor ist plausibel; mögliche Verschiebungen durch Beurlaubungen können zu vorübergehenden Veränderungen der Einschreibezahlen führen und sind bei der Prognose zu berücksichtigen. Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass aus der Erhebung zweckgebundener Studienbeiträge kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhöhung der Zulassungszahlen folgt. Ebenso besteht kein Rechtsmangel bei der Reduzierung des Lehrdeputats des Professors wegen seiner Funktion im Sonderforschungsbereich. Die Berechnung des Dienstleistungsabzugs und des Schwundfaktors nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ist rechtlich durchgreifend nicht zu beanstanden. Der Streitwert je Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt; die Entscheidung ist unanfechtbar.