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Beschluss

13 C 280/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Keine Erhöhung der Zulassungszahlen allein wegen Erhebung von Studiengebühren; Studienbeiträge dürfen zweckgebunden für die Verbesserung von Lehre und Studienbedingungen verwendet werden, nicht zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze. • Reduzierung des Lehrdeputats wegen zusätzlicher wissenschaftlicher Aufgaben ist nach LVV und unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zulässig. • Berechnung und Ansatz von Dienstleistungen sowie Schwundfaktor nach KapVO sind im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Hochschule überprüfbar und nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassungserhöhung wegen Studiengebühren; Deputatsminderung und Kapazitätsberechnung rechtmäßig • Keine Erhöhung der Zulassungszahlen allein wegen Erhebung von Studiengebühren; Studienbeiträge dürfen zweckgebunden für die Verbesserung von Lehre und Studienbedingungen verwendet werden, nicht zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze. • Reduzierung des Lehrdeputats wegen zusätzlicher wissenschaftlicher Aufgaben ist nach LVV und unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zulässig. • Berechnung und Ansatz von Dienstleistungen sowie Schwundfaktor nach KapVO sind im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Hochschule überprüfbar und nicht zu beanstanden. Mehrere Studienbewerber begehrten vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester Humanmedizin. Sie rügten, die Hochschule habe trotz Einnahmen aus Studienbeiträgen die Zulassungszahlen nicht erhöht. Weiter monierten sie die Verringerung des Lehrdeputats eines Professors aufgrund seiner Funktion in einem Sonderforschungsbereich, die Höhe des Dienstleistungsabzugs und den angesetzten Schwundfaktor. Das Verwaltungsgericht Münster wies ihre Anträge ab; die Beschlüsse wurden von den Antragstellern beim Oberverwaltungsgericht angegriffen. Der Senat fasste die Anträge zur gemeinsamen Entscheidung zusammen und prüfte nur im Umfang der vorgetragenen Ausführungen. • Die Erhebung von Studiengebühren nach dem StBAG NRW begründet keinen Anspruch der Bewerber auf Erhöhung der Zulassungszahlen; die Beiträge sind nach §2 StBAG NRW zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und Studienbedingungen einzusetzen und nicht zur Ausweitung der Studienplatzquantität. • Nach §5 Abs.2 LVV sind Ermäßigungen der Lehrverpflichtung zulässig, wenn andere dienstliche Aufgaben oder Funktionen wahrgenommen werden; die Reduzierung des Deputats des Professors für die Sprecherfunktion des Sonderforschungsbereichs war vor dem Hintergrund des fortdauernden Forschungsprojekts und der zusätzlichen Aufgaben nachvollziehbar und mit Blick auf den Lehrbedarf nicht offensichtlich unangemessen. • Die Berechnung des Dienstleistungsexports und der Ansatz der Dienstleistungsstunden entsprechen §11 KapVO; bei der Bedarfsberechnung sind voraussichtliche Zulassungszahlen und die Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen, was die Antragsgegnerin beachtet hat. • Die Festsetzung des Schwundfaktors ist angesichts möglicher mehrsemestriger Beurlaubungen und der dadurch entstehenden Verschiebungen der Kohorten nicht rechtswidrig; die Hochschule durfte dies praxisgerecht berücksichtigen. • Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind im Rahmen der nach §146 Abs.4 S.6 VwGO gebotenen prüfung nicht zu beanstanden; keine der vorgetragenen Behauptungen hat durchgreifende rechtliche Bedenken begründet. Die Beschwerden der Antragsteller wurden zurückgewiesen; die vorläufigen Zulassungsanträge waren unbegründet. Es besteht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erhöhung von Zulassungszahlen aufgrund der Erhebung von Studiengebühren, da diese nach §2 StBAG NRW zweckgebunden der Qualitätsverbesserung dienen. Die Reduzierung des Lehrdeputats erfolgte zulässig nach §5 Abs.2 LVV wegen zusätzlicher Forschungsaufgaben. Die Kalkulation des Dienstleistungsexports und der Schwundfaktor entsprechen den Vorgaben der KapVO und sind nicht zu beanstanden. Kosten und Streitwerte wurden zu Lasten der Antragsteller entschieden.