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Beschluss

15 B 1795/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Anordnung von Wirkungen einer Wahlprüfungsentscheidung ist unzulässig, wenn das Kommunalwahlrecht hierfür spezielle Regelungen vorsieht. • Vorläufige Vorwegnahme des Ergebnisses eines Wahlprüfungsverfahrens ist nur nach den im Wahlrecht ausdrücklich vorgesehenen Wegen möglich (z. B. §§ 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 KWahlG). • Art. 19 Abs. 4 GG und § 123 VwGO begründen keinen allgemeinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Mängel des Wahlverfahrens, soweit es nicht um die Durchsetzung subjektiver Rechte des Betroffenen geht.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Wahlprüfungsfolgen nur nach Sonderregelungen des Wahlrechts • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Anordnung von Wirkungen einer Wahlprüfungsentscheidung ist unzulässig, wenn das Kommunalwahlrecht hierfür spezielle Regelungen vorsieht. • Vorläufige Vorwegnahme des Ergebnisses eines Wahlprüfungsverfahrens ist nur nach den im Wahlrecht ausdrücklich vorgesehenen Wegen möglich (z. B. §§ 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 KWahlG). • Art. 19 Abs. 4 GG und § 123 VwGO begründen keinen allgemeinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz gegen Mängel des Wahlverfahrens, soweit es nicht um die Durchsetzung subjektiver Rechte des Betroffenen geht. Die Antragsteller begehrten per einstweiliger Anordnung, der Antragsgegner sei verpflichtet, einen bestimmten Vertreter bis zur endgültigen Entscheidung über die Wiederholungswahlen an Ratssitzungen teilnehmen zu lassen. Streitgegenstand war die vorläufige Durchsetzung der vermuteten Folgen eines vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Wahlprüfungsverfahrens. Die Antragsteller wollten damit die Rechtsfolge einer späteren Wahlprüfungsentscheidung vorwegnehmen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; das Oberverwaltungsgericht prüfte die Beschwerde. Relevant war, dass das nordrhein-westfälische Kommunalwahlrecht eigene, qualifizierte Verfahrenswege für vorläufige Regelungen vorsieht. Es ging nicht um die Durchsetzung individueller subjektiver Rechte, sondern um Mängel des Wahlverfahrens im öffentlichen Interesse. • Die Beschwerde ist unbegründet; ein Anordnungsanspruch für die vorläufige Vorwegnahme einer Wahlprüfungsentscheidung besteht nicht. • Das Wahlprüfungsverfahren sieht Sonderregelungen vor, die nur in den dort genannten Fällen vorläufige Wirkungen zulassen; insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg zur einstweiligen Entscheidung ausgeschlossen (§§ 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 KWahlG). • Der Landesgesetzgeber durfte im Wahlprüfungsverfahren auf den Rechtsbehelf der einstweiligen Anordnung verzichten; dies verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG oder § 123 VwGO, weil im Wahlprüfungsverfahren nicht vorrangig subjektive Rechte des Einzelnen, sondern die gesetzmäßige Zusammensetzung der Vertretung gewahrt werden soll. • Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsschutz nur für Verletzungen eigener subjektiver Rechte; bloße Verletzungen von Rechtssätzen mit nur reflexiver Begünstigung sind nicht erfasst. • Folglich können Entscheidungen oder Maßnahmen, die unmittelbar das Wahlverfahren betreffen, nur mit den im Wahlrecht vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten. Es besteht kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Durchsetzung der Folgen einer Wahlprüfungsentscheidung außerhalb der im Wahlrecht vorgesehenen Verfahren. Die speziellen Vorschriften des Kommunalwahlrechts bilden den ausschließlichen Rahmen für eine vorläufige Regelung, sodass das Begehren, einen Vertreter vorläufig an Ratssitzungen teilnehmen zu lassen, abzuweisen war. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung wurden getroffen; der Beschluss ist unanfechtbar.