Urteil
1 A 308/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfefähig sind nach § 4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW 2007 nur arzneimittelrechtlich zugelassene Arzneimittel; Medizinprodukte ohne Arzneimittelzulassung sind grundsätzlich von der Beihilfe ausgeschlossen.
• Die Erhebung der Verordnungsregelung in formellen Gesetzesrang (Gesetz vom 17.02.2009) ist verfassungsgemäß und kann mit rückwirkender Wirkung angewendet werden, da schützenswertes Vertrauen in die Unwirksamkeit der Regelung nicht bestand.
• Ausnahmen von der Begrenzung auf zugelassene Arzneimittel greifen nur unter den ausdrücklich normierten Voraussetzungen; apothekenpflichtige Medizinprodukte können allenfalls nach den spezialgesetzlichen Ausnahmeregelungen beihilfefähig sein.
• Die generelle Begrenzung der Beihilfefähigkeit verletzt nicht grundsätzlich Gleichheits- oder Fürsorgepflichten, weil sie sachlich gerechtfertigt ist und Härten durch ein gesondertes Prüfverfahren aufgefangen werden können.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für nicht zugelassene Medizinprodukte (Ostenil) • Beihilfefähig sind nach § 4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW 2007 nur arzneimittelrechtlich zugelassene Arzneimittel; Medizinprodukte ohne Arzneimittelzulassung sind grundsätzlich von der Beihilfe ausgeschlossen. • Die Erhebung der Verordnungsregelung in formellen Gesetzesrang (Gesetz vom 17.02.2009) ist verfassungsgemäß und kann mit rückwirkender Wirkung angewendet werden, da schützenswertes Vertrauen in die Unwirksamkeit der Regelung nicht bestand. • Ausnahmen von der Begrenzung auf zugelassene Arzneimittel greifen nur unter den ausdrücklich normierten Voraussetzungen; apothekenpflichtige Medizinprodukte können allenfalls nach den spezialgesetzlichen Ausnahmeregelungen beihilfefähig sein. • Die generelle Begrenzung der Beihilfefähigkeit verletzt nicht grundsätzlich Gleichheits- oder Fürsorgepflichten, weil sie sachlich gerechtfertigt ist und Härten durch ein gesondertes Prüfverfahren aufgefangen werden können. Der Kläger, ein beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter, beantragte Beihilfe für ärztliche Leistungen einschließlich des bei einem Orthopäden eingesetzten Präparats "Ostenil" (Natriumhyaluronat) zur Behandlung einer Gonarthrose. Der Beklagte lehnte die Beihilfe für den Anteil der Kosten des Präparats mit der Begründung ab, es handele sich um ein Medizinprodukt und nicht um ein arzneimittelrechtlich zugelassenes Arzneimittel. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und erkannte Beihilfefähigkeit des Präparats nach dem weit verstandenen beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff. Der Beklagte legte Berufung ein; er berief sich auf die seit dem 1. Januar 2007 geltende Einschränkung der Beihilfefähigkeit auf arzneimittelrechtlich zugelassene Mittel und auf den Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Mittel. Der Kläger machte medizinische Gründe und Unverträglichkeit alternativer Präparate geltend. • Anwendbare Rechtslage: § 3 Abs.1 Nr.1 BVO NRW 2007 (Notwendigkeit/Angemessenheit) in Verbindung mit § 4 Abs.1 Nr.7 BVO NRW 2007 und Anlage 2, welche die Beihilfefähigkeit auf arzneimittelrechtlich zugelassene Arzneimittel beschränken. • Formelle Rechtmäßigkeit: Das Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs.1 Nr.7 und Anlage 2 in Gesetzesrang (17.02.2009) ist verfassungskonform; die nachträgliche Erhebung in Gesetzesrang und deren rückwirkende Wirkung sind zulässig, weil kein schützenswertes Vertrauen in die Unwirksamkeit der Regelung bestand. • Materielle Wirkung: Die Regelung macht die arzneimittelrechtliche Zulassung zur allein maßgeblichen Voraussetzung für Beihilfefähigkeit; damit fallen Medizinprodukte ohne Zulassung grundsätzlich aus der Beihilfefähigkeit heraus, auch wenn sie materiell arzneimittelähnlich wirken. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Begrenzung dient der Kostenbegrenzung und ist sachlich gerechtfertigt; sie verstößt nicht gegen Art.3 Abs.1 GG oder gegen die Fürsorgepflicht nach Art.33 Abs.5 GG, zumal Härten durch gesonderte verwaltungsrechtliche Verfahren geprüft werden können. • Einzelfallprüfung/Ausnahmen: Die vom Kläger geltend gemachten Ausnahmeregelungen greifen nicht, weil die einschlägigen Ausnahmen (z. B. apothekenpflichtige Medizinprodukte nach Nr.10.1c VVzBVO oder Begleitmedikation/Nr.3 Anlage 2) hier nicht erfüllt sind; "Ostenil" ist nicht apothekenpflichtig und nicht in den einschlägigen Verzeichnissen als ausnahmsweise erstattungsfähiges Medizinprodukt aufgeführt. • Rechtsfolge: Die Ablehnung der Beihilfe für die Kosten des Präparats ist rechtmäßig; der Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer Beihilfe besteht nicht. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; das angefochtene Urteil wurde geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger erhält keine weitere Beihilfe für das Präparat "Ostenil", weil nach der anwendbaren Fassung der Beihilfevorschriften nur arzneimittelrechtlich zugelassene Arzneimittel beihilfefähig sind und "Ostenil" als nicht zugelassenes, nicht apothekenpflichtiges Medizinprodukt nicht in den Ausnahmetatbestand fällt. Das Gesetz zur Erhebung von § 4 Abs.1 Nr.7 und Anlage 2 in Gesetzesrang ist verfassungsgemäß und gilt rückwirkend für die streitgegenständlichen Aufwendungen. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.