Urteil
9 A 2633/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG ist als Referenzwert der im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid festgesetzte Überwachungswert maßgeblich, nicht ein nach § 6 Abs. 4 AbwV salzkorrigierter Wert.
• Ein einmaliges Überschreiten des Überwachungswertes führt nach § 4 Abs. 4 S.2-4 AbwAG zur Erhöhung der (Grund-)Schadeinheiten um die Hälfte des Prozentsatzes, bei mehrmaliger Überschreitung um den vollen Prozentsatz.
• Ein ordnungsgemäß durchgeführter Fischeigiftigkeitstest setzt die Homogenisierung der Originalprobe voraus; Testprotokoll und glaubhafte Zeugenangaben können die Verwertbarkeit des amtlichen Messwertes bestätigen.
• Ein innerdienstlicher Vermerk einer Behörde ist nicht ohne Weiteres als öffentliche Urkunde i.S.d. § 98 VwGO anzusehen; seine Beweiskraft ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Überwachungswert im Abwasserabgaberecht: Bescheidsgrundlage ist der im Erlaubnisbescheid festgelegte Wert • Bei der Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 4 AbwAG ist als Referenzwert der im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid festgesetzte Überwachungswert maßgeblich, nicht ein nach § 6 Abs. 4 AbwV salzkorrigierter Wert. • Ein einmaliges Überschreiten des Überwachungswertes führt nach § 4 Abs. 4 S.2-4 AbwAG zur Erhöhung der (Grund-)Schadeinheiten um die Hälfte des Prozentsatzes, bei mehrmaliger Überschreitung um den vollen Prozentsatz. • Ein ordnungsgemäß durchgeführter Fischeigiftigkeitstest setzt die Homogenisierung der Originalprobe voraus; Testprotokoll und glaubhafte Zeugenangaben können die Verwertbarkeit des amtlichen Messwertes bestätigen. • Ein innerdienstlicher Vermerk einer Behörde ist nicht ohne Weiteres als öffentliche Urkunde i.S.d. § 98 VwGO anzusehen; seine Beweiskraft ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu prüfen. Die Klägerin leitet auf einem Chemiepark-Gelände behandeltes Abwasser über die Einleitungsstelle ZABA in den Rhein ein. Grundlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis, in der für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern (GEI) ab 14.7.2005 der Überwachungswert Verdünnungsfaktor 2 festgesetzt ist. Am 2.8.2005 ergab eine amtliche Probe einen GEI-Wert von 12; diese Messung führte zur Festsetzung einer Abwasserabgabe für 2005 in Höhe von insgesamt 973.024,51 EUR, später reduziert auf 751.180,19 EUR. Die Klägerin wandte ein, die Messung sei fehlerhaft durchgeführt worden und es sei auf einen nach AbwV salzkorrigierten Überwachungswert von GEI = 8 abzustellen, sodass keine oder eine geringere Abgabe anzusetzen sei. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen; der Senat änderte zunächst zugunsten der Klägerin, das Bundesverwaltungsgericht wies jedoch die Entscheidung zurück und verwies. Im weiteren Verfahren stritt man vor allem um die Frage, ob die Probe homogenisiert analysiert wurde und ob für die Erhöhung der Schadeinheiten der im Erlaubnisbescheid festgesetzte Überwachungswert oder der salzkorrigierte Wert maßgeblich ist. • Rechtsgrundlage der Abgabenerhebung sind §§ 1,3 Abs.1,4 Abs.1,4 und 5,9 Abs.1 und 4 AbwAG sowie die Anlage zu § 3 AbwAG; die Zahl der Schadeinheiten bemisst sich nach der Schädlichkeit des Abwassers und den Überwachungswerten. • Nach § 4 Abs.4 S.2-4 AbwAG richtet sich die Erhöhung der (Grund-)Schadeinheiten nach dem Prozentsatz, um den der höchste gemessene Einzelwert den "Überwachungswert" überschreitet; der Begriff "Überwachungswert" ist in § 4 Abs.1 S.2 AbwAG als die im Erlaubnisbescheid enthaltene Begrenzung definiert. Daher ist für die Berechnung der Erhöhung der im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzte Überwachungswert (GEI=2) maßgeblich, nicht der nach § 6 Abs.4 AbwV ermittelte salzkorrigierte Wert (GEI=8). • Die Bezirksregierung durfte die Zahl der (Grund-)Schadeinheiten wegen einer einmaligen Überschreitung um 250 % erhöhen (Halbierung der Erhöhung bei nur einmaliger Nicht-Einhaltung entfällt nicht, so dass hier 250 % zutrifft). Multiplikation der erhöhten Schadeinheiten mit dem Abgabesatz ergab den festgesetzten Abgabebetrag von 168.230,89 EUR für den GEI-Parameter. • Die Verwertbarkeit des amtlichen Messwerts GEI=12 steht fest: Der für den Test zuständige Zeuge hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, die Probe vor der Analyse durch kräftiges Schütteln homogenisiert zu haben; das Testprotokoll ist als öffentliche Urkunde beweiskräftig. Der innerdienstliche Vermerk einer Mitarbeiterin, wonach angeblich aus der abgesetzten Probe analysiert worden sei, beruht auf einem Missverständnis, ist nicht als öffentliche Urkunde zu qualifizieren und steht im Ergebnis der Glaubhaftigkeit der Testdurchführung nicht entgegen. • Vorgetragene Gegenbeweise der Klägerin, insbesondere ein eigener nicht substantiiert dargelegter Testwert von GEI=8, sind ungeeignet, die Beweiskraft des amtlichen Ergebnisses zu erschüttern. Eine abweichende Berechnung der Bezirksregierung für die Schmutzwassermenge im vierten Quartal 2005 führt allenfalls zu einer Reduzierung der Abgabe, verletzt die Klägerin aber nicht rechtlich. • Die Zulassung der Revision wurde versagt, da die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 VwGO nicht vorliegen; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14.03.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.08.2007 ist hinsichtlich der für den Parameter Giftigkeit gegenüber Fischeiern festgesetzten Abwasserabgabe in Höhe von 168.230,89 EUR rechtmäßig. Maßgeblich für die Erhöhung der (Grund-)Schadeinheiten war der im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid festgelegte Überwachungswert GEI = 2; die einmalige Überschreitung auf den gemessenen Wert GEI = 12 rechtfertigte die angepasste Erhöhung um 250 %. Das amtliche Messverfahren und das Testprotokoll sind verwertbar, weil der zuständige Analytiker die Probe ordnungsgemäß homogenisiert und den Test regelkonform durchgeführt hat; entgegenstehende innerdienstliche Vermerke wurden als Missverständnisse gewürdigt und konnten den amtlichen Befund nicht erschüttern. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.