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Beschluss

14 B 244/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung gilt statt der Monatsfrist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Erhebung der Klage. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Abgabensachen kommt nur nach Interessenabwägung in Betracht; sie ist geboten, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt (§ 80 VwGO). • Bei Haftungsbescheiden nach § 191 AO müssen die maßgeblichen Voraussetzungen der Haftung nach § 69 AO erkennbar geprüft werden; das Fehlen solcher Ausführungen kann Zweifel an der Rechtmäßigkeit begründen. • Wenn bereits Zweifel an der Erfüllung des haftungsbegründenden Tatbestandes bestehen (z. B. fehlende ausreichende Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt), spricht dies für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung und Zweifeln an Haftung nach § 69 AO • Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung gilt statt der Monatsfrist die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO für die Erhebung der Klage. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Abgabensachen kommt nur nach Interessenabwägung in Betracht; sie ist geboten, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt (§ 80 VwGO). • Bei Haftungsbescheiden nach § 191 AO müssen die maßgeblichen Voraussetzungen der Haftung nach § 69 AO erkennbar geprüft werden; das Fehlen solcher Ausführungen kann Zweifel an der Rechtmäßigkeit begründen. • Wenn bereits Zweifel an der Erfüllung des haftungsbegründenden Tatbestandes bestehen (z. B. fehlende ausreichende Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt), spricht dies für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Kläger wurde durch einen Haftungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. April 2010 in Anspruch genommen. Die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung wies auf eine einmonatige Klagefrist hin. Der Kläger erhob am 17. Dezember 2010 Klage beim VG Gelsenkirchen gegen den Haftungsbescheid. Das Verwaltungsgericht verneinte die aufschiebende Wirkung mit dem Hinweis, die Klage könne unzulässig sein, weil der Bescheid bestandskräftig geworden sei. Der Kläger beantragte vor dem Oberverwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Streitgegenstand war die Frage der Haftung des Klägers als Geschäftsführer nach § 69 AO sowie die Wirksamkeit der Rechtsmittelbelehrung und damit die Frist zur Klageerhebung. Relevante Tatsachen sind ein Vermögensverzeichnis des Klägers vom 26.11.2009 und ein Berechnungsbogen im VG-Verfahren, aus dem sich eine Haftungsquote von 0 % ergab. • Rechtsmittelbelehrung: Die Belehrung im Haftungsbescheid mit der Angabe einer Monatsfrist war fehlerhaft, weil keine förmliche Zustellung angeordnet oder angedroht wurde; daher tritt gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist ein. • Interessenabwägung (§ 80 VwGO): In Abgabensachen entfällt die aufschiebende Wirkung grundsätzlich, sie kann aber angeordnet werden, wenn nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte bewirkt. • Haftungsvoraussetzungen (§ 191, § 69 AO): Die Ermächtigungsgrundlage des Haftungsbescheids ist § 191 Abs. 1 AO; die Haftung des Geschäftsführers richtet sich nach § 69 Satz 1 AO. Schon nach summarischer Prüfung bestehen erhebliche Zweifel, ob der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt ist, weil die Haftung eine ursächliche Pflichtverletzung voraussetzt. • Fehlen von Ausführungen zum Ermessen: Der Haftungsbescheid enthält keine erkennbaren Ausführungen der Behörde zu ihrem Ermessen nach § 191 Abs. 1 AO, obwohl hier vermutlich nur ein Entschließungsermessen in Betracht kommt; das stärkt die Zweifel an der Rechtmäßigkeit. • Tatsächliche Anhaltspunkte: Das Vermögensverzeichnis des Klägers und der im VG-Verfahren vorgelegte Berechnungsbogen (Haftungsquote 0 %) sprechen gegen das Vorliegen ausreichender Mittel zum Fälligkeitszeitpunkt und damit gegen eine haftungsbegründende Ursache. • Rechtsfolgen: Vor dem Hintergrund der dargelegten Zweifel ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt; zudem hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde in der Sache erfolgreich durchgeführt und die aufschiebende Wirkung der Klage des Klägers angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass die Rechtsmittelbelehrung des Haftungsbescheides fehlerhaft war, sodass die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt, und dass nach summarischer Prüfung erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides bestehen. Insbesondere sind Zweifel daran begründet, ob die Voraussetzungen einer Haftung nach § 69 AO gegeben sind, da zum Fälligkeitszeitpunkt offenbar keine ausreichenden Mittel vorhanden waren und die Behörde ihr Ermessen nach § 191 AO nicht darlegte. Wegen dieser aufgeworfenen Zweifel überwiegt das private Interesse des Klägers am einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an sofortiger Vollziehung, weshalb die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde; der Antragsgegner trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.