Beschluss
12 A 505/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO begründen.
• § 87 Abs. 2 SGB IX verpflichtet nicht zur Vorlage besonderer Arbeitgeberunterlagen; die Vorschrift regelt nur die Einholung von Stellungnahmen des Betriebs-/Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie die Anhörung des schwerbehinderten Menschen.
• Die Behörde hat Verfahrensherrschaft (§ 20 SGB X) und trifft die Abwägung, welche Ermittlungen und Unterlagen zur sachgerechten Ermessensausübung erforderlich sind; nicht jede vom Beteiligten geforderte Unterlage ist zwingend anzufordern.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an ermessensfehlerfreier Zustimmungsentscheidung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 VwGO begründen. • § 87 Abs. 2 SGB IX verpflichtet nicht zur Vorlage besonderer Arbeitgeberunterlagen; die Vorschrift regelt nur die Einholung von Stellungnahmen des Betriebs-/Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie die Anhörung des schwerbehinderten Menschen. • Die Behörde hat Verfahrensherrschaft (§ 20 SGB X) und trifft die Abwägung, welche Ermittlungen und Unterlagen zur sachgerechten Ermessensausübung erforderlich sind; nicht jede vom Beteiligten geforderte Unterlage ist zwingend anzufordern. Der Kläger, schwerbehinderter Arbeitnehmer, focht eine behördliche Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung durch seinen Arbeitgeber an. Er rügte Verfahrensmängel, insbesondere unzureichende Publizität und nicht hinreichende Stellungnahmen der Beteiligten nach § 87 Abs. 2 SGB IX sowie unterlassene Belehrung über Fristen des § 33 TVöD/AT. Das Verwaltungsgericht hatte die Zustimmung des Integrationsamtes als ermessensfehlerfrei erachtet und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit vielfältigen Rügen zu Verfahrensfragen, Ermessensausübung und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. • Zulassungsmaßstab: Der Antrag muss ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darlegen; es obliegt dem Antragsteller, gewichtige Gegenargumente vorzubringen (§ 124a Abs.4 VwGO). • Zu § 87 Abs.2 SGB IX: Die Norm schreibt lediglich die Einholung von Stellungnahmen des Betriebs-/Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung sowie die Anhörung des schwerbehinderten Menschen vor; sie begründet keine eigene Pflicht des Arbeitgebers zur besonderen Publizität oder zur Vorlage eines vollständig ausermittelten Sachverhalts. • Der Antrag des Arbeitgebers vom 16. März 2007 war ausreichend konkret, um die beteiligten Gremien zur substantiierten Stellungnahme zu befähigen; die Forderung nach Vorlage vollständiger, bereits vom Arbeitgeber ausermittelter Unterlagen ist unbegründet, weil Stellungnahmen oft in einem frühen Ermittlungsstadium eingeholt werden. • Belehrungspflicht: Der Kläger hat nicht dargetan, dass ausnahmsweise nach § 242 BGB eine Belehrungspflicht des Arbeitgebers über § 33 TVöD/AT begründet war; allgemeine Regelungen zu § 33 TVöD/AT betreffen Arbeitnehmer grundsätzlich gleich und stehen dem Sonderkündigungsschutz der §§ 85 ff., 92 SGB IX nicht entgegen. • Ermessensprüfung: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht geprüft und die Zustimmung des Integrationsamtes als ermessensfehlerfrei gewertet. Die Behörde übt Verfahrensherrschaft (§ 20 SGB X) aus und entscheidet, welche Ermittlungen und Unterlagen zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich sind. • Der Kläger konnte keine konkreten Anhaltspunkte vortragen, die die Angaben des Beigeladenen und der Stadt als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen oder spezielle Stellenlisten erforderlich gemacht hätten. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die im Verfahren aufgeworfenen Fragen sind durch bestehende Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesarbeitsgerichts, weitgehend geklärt; daher fehlt es an der Voraussetzungen für Zulassung nach § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens, wobei die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind. Die angeführten Zulassungsgründe genügen nicht, da der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, insbesondere weder Verfahrens- noch Ermessensfehler konkret aufgezeigt wurden. Die gesetzlichen Anforderungen an Stellungnahmen nach § 87 Abs. 2 SGB IX und die Verfahrensherrschaft der Behörde (§ 20 SGB X) werden als gewahrt angesehen, ebenso fehlt ein Nachweis für eine besondere Belehrungspflicht des Arbeitgebers über § 33 TVöD/AT.