Beschluss
12 E 292/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kann für notwendig erklärt werden, wenn die Sachkomplexität und die persönlichen Verhältnisse der Partei die eigenständige Führung des Vorverfahrens unzumutbar machen.
• Auch ein als Rechtsanwalt tätiger Kläger kann aus sachlichen Gründen einen Kollegen hinzuziehen; dies ist dann erstattungsfähig, wenn die Angelegenheit der beruflichen Tätigkeit des Klägers zuzuordnen ist oder besondere Fachkenntnisse erforderlich waren.
• Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Vorverfahrenskosten nach §162 VwGO ist, dass ein Vorverfahren durchgeführt wurde und das Gericht die Notwendigkeit der Bevollmächtigtenzuziehung erklärt hat.
Entscheidungsgründe
Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren bei besonderer Sachkomplexität • Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren kann für notwendig erklärt werden, wenn die Sachkomplexität und die persönlichen Verhältnisse der Partei die eigenständige Führung des Vorverfahrens unzumutbar machen. • Auch ein als Rechtsanwalt tätiger Kläger kann aus sachlichen Gründen einen Kollegen hinzuziehen; dies ist dann erstattungsfähig, wenn die Angelegenheit der beruflichen Tätigkeit des Klägers zuzuordnen ist oder besondere Fachkenntnisse erforderlich waren. • Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Vorverfahrenskosten nach §162 VwGO ist, dass ein Vorverfahren durchgeführt wurde und das Gericht die Notwendigkeit der Bevollmächtigtenzuziehung erklärt hat. Der Kläger führte im Vorverfahren Widerspruch gegen eine Verwaltungsentscheidung und ließ sich dort anwaltlich vertreten. Parallel war eine Kündigungsschutzklage des Dritten (Herrn U.) anhängig. Die Streitfragen betrafen arbeits- und insolvenzrechtliche Aspekte sowie die Zuständigkeit des Integrationsamtes. Das Verwaltungsgericht hatte die Erstattung der Vorverfahrenskosten teilweise abgelehnt. Der Kläger, selbst Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, hatte für das Widerspruchsverfahren einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beigezogen. Streitpunkt war, ob die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach §162 VwGO notwendig und damit erstattungsfähig war. • Anwendbare Normen: §§162 Abs.1, 162 Abs.2 Satz2, 162 Abs.3, 154 Abs.1, 188 Satz2, 1. Halbsatz VwGO sowie §152 Abs.1 VwGO zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung. • Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit: Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens sind erstattungsfähig, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat und das Gericht die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten erklärt (§162 Abs.2 Satz2 VwGO). • Erforderliche Prüfung: Die Notwendigkeit bemisst sich an der Schwierigkeit der Sache unter Berücksichtigung der Sachkunde und persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers; maßgeblich ist, ob ein vernünftiger Bürger mit vergleichbarem Bildungs- und Erfahrungsstand einen Bevollmächtigten hinzugezogen hätte. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Angelegenheit wies eine nicht leicht zu überblickende Rechtslage auf, betraf überwiegend die berufliche Tätigkeit des Klägers als Insolvenzverwalter und hatte bereits parallel laufende arbeitsrechtliche Verfahren; daher war es dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Komplexität der Sache unzumutbar, das Vorverfahren selbst zu führen. • Besonderheit bei anwaltlich tätigen Parteien: Selbst wenn der Kläger Rechtsanwalt ist, kann die Beauftragung eines Kollegen notwendig und erstattungsfähig sein, insbesondere wenn die Angelegenheit fachlich außerhalb des persönlichen Tätigkeitsschwerpunkts liegt oder zur Auslagerung an einen spezialisierten Kollegen Anlass besteht. • Kostenentscheidung: Der Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese kein Interesse am Ausgang des Verfahrens hatte und bereits durch frühere Entscheidungen ausgeschlossen sind. Die Beschwerde des Klägers war begründet; der angefochtene Beschluss wurde geändert und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger für notwendig erklärt. Damit sind die im Vorverfahren angefallenen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen bleiben nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung ist unanfechtbar nach §152 Abs.1 VwGO.