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Beschluss

8 A 589/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO ist nur möglich, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe konkret dargelegt und ersichtlich vorliegt. • Die Zahlung eines Verwarnungsgeldes gemäß §56 Abs.2 OWiG gilt als stillschweigendes Einverständnis mit der verfahrensmäßigen Erledigung und macht die Verwarnung in ihrer Verfahrensart unanfechtbar, nicht jedoch in tatsächlicher Hinsicht. • Ob ein Einverständnis im Sinne des §56 OWiG vorliegt, hängt vom Einzelfall ab; dies rechtfertigt keine grundsätzliche Revisionszulassung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei stillschweigender Zahlung des Verwarnungsgeldes • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO ist nur möglich, wenn innerhalb der Begründungsfrist einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Gründe konkret dargelegt und ersichtlich vorliegt. • Die Zahlung eines Verwarnungsgeldes gemäß §56 Abs.2 OWiG gilt als stillschweigendes Einverständnis mit der verfahrensmäßigen Erledigung und macht die Verwarnung in ihrer Verfahrensart unanfechtbar, nicht jedoch in tatsächlicher Hinsicht. • Ob ein Einverständnis im Sinne des §56 OWiG vorliegt, hängt vom Einzelfall ab; dies rechtfertigt keine grundsätzliche Revisionszulassung. Der Kläger zahlte am 19. Mai 2008 ein Verwarnungsgeld in Höhe von 15,00 Euro wegen eines Parkverstoßes vom 30. April 2008. Er gab zugleich eine Zahlungserklärung ab, in der er die Zahlung "vorbehaltlich der Auskunft, welche Handlungsalternative für mich bestanden hätte" stellte. Die Beklagte (Stadt) erhielt die Zahlung und setzte mit Schreiben eine Frist zur Entrichtung des Verwarnungsgeldes; bei Nichtzahlung drohte ein Bußgeldverfahren. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage des Klägers auf Rückerstattung des unter Vorbehalt gezahlten Verwarnungsgeldes ab; es nahm an, die Verwarnung sei wirksam nach §56 Abs.2 OWiG, weil der Kläger sein Einverständnis durch Zahlung stillschweigend erteilt habe. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab. • Zulassungsrecht: Nach §124a Abs.4 Satz4 und Abs.5 Satz2 VwGO ist Berufung nur zuzulassen, wenn innerhalb der Begründungsfrist ein in §124 Abs.2 VwGO genannter Zulassungsgrund dargelegt und ersichtlich vorliegt; das hat der Kläger nicht erfüllt. • Zur Wirksamkeit der Verwarnung: §56 Abs.2 Satz1 OWiG verlangt neben Belehrung über das Weigerungsrecht das Einverständnis des Betroffenen und Zahlung des Verwarnungsgeldes sofort oder binnen einer (in der Regel) einwöchigen Frist; dieses Einverständnis muss bis Ende des Verwarnungsverfahrens vorliegen und kann nicht nachträglich zurückgenommen werden. • Rechtliche Wirkung der Zahlung: Das Einverständnis bezieht sich auf die verfahrensmäßige Erledigung (Art der Verfahrensbeendigung) und macht die Verwarnung in dieser Hinsicht unanfechtbar; es erstreckt sich nicht auf die materielle Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Tatbestandsfeststellung. • Einzelfallprüfung: Die vom Kläger erklärte Zahlungsbeschränkung bezog sich auf die Frage nach möglichen Alternativen zum Parken und nicht auf die Verfahrensart; sein späteres Verhalten (Bestätigung, dass Zahlung erfolgt sei und keine erneute Frist notwendig) zeigt, dass er die Zahlung zur Vermeidung eines Bußgeldverfahrens akzeptierte und damit sein Einverständnis erklärt hat. • Grundsätzliche Bedeutung: Die Frage, wann ein Einverständnis gemäß §56 OWiG vorliegt, ist ein einzelfallabhängiger Umstand und gibt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO her. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde für das Antragsverfahren auf 15,00 Euro festgesetzt. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Begründet ist dies damit, dass der Kläger durch die Zahlung des Verwarnungsgeldes sein Einverständnis mit der verfahrensmäßigen Erledigung nach §56 Abs.2 OWiG stillschweigend erteilt hat und er diesen verfahrensrechtlichen Einwand nicht innerhalb der erforderlichen Frist als Zulassungsgrund nach §124 Abs.2 VwGO dargetan hat. Die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes ändert daran nichts, weil das Einverständnis die Verfahrensart bindet; eine grundsätzliche Klärung der Anwendungsfälle des §56 OWiG ist im vorliegenden Fall nicht geboten.