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Beschluss

6 B 88/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Aussetzungsverfahren hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert. • Eine Abordnungsverfügung rechtfertigt in der Regel sofortige Vollziehung; dem dienstlichen Vollziehungsinteresse kommt regelmäßig Vorrang zu, sofern keine gewichtigen Gründe des Betroffenen vorliegen (§ 54 Abs. 4 BeamtStG). • Fehlende formelle Begründungen können durch nachträgliche Ausführungen heilbar sein, insbesondere nach § 45 VwVfG NRW. • Kurzfristigkeit oder die Möglichkeit alternativer Verwendungen beim Dienstherrn begründen allein keine gewichtigen Gründe für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung gegen Abordnungsverfügung bei fehlenden gewichtigen Gründen • Im Aussetzungsverfahren hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen, die sich vorrangig an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiert. • Eine Abordnungsverfügung rechtfertigt in der Regel sofortige Vollziehung; dem dienstlichen Vollziehungsinteresse kommt regelmäßig Vorrang zu, sofern keine gewichtigen Gründe des Betroffenen vorliegen (§ 54 Abs. 4 BeamtStG). • Fehlende formelle Begründungen können durch nachträgliche Ausführungen heilbar sein, insbesondere nach § 45 VwVfG NRW. • Kurzfristigkeit oder die Möglichkeit alternativer Verwendungen beim Dienstherrn begründen allein keine gewichtigen Gründe für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der Antragsteller, Beamter beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, klagte gegen eine Abordnungsverfügung vom 27.10.2010, durch die er zum 1.11.2010 zum Polizeipräsidium L. abgeordnet werden sollte. Er rügte formelle Mängel der Verfügung, insbesondere fehlende Begründung, sowie die Kurzfristigkeit der Maßnahme und die fehlende Aussicht auf weitere Verwendung beim LKA. Das Verwaltungsgericht setzte die aufschiebende Wirkung nicht wieder her. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein, das die Beschwerde unter Beschränkung auf die vorgebrachten Gründe überprüfte. Der Antragsgegner legte in Schriftsätzen nachträglich Gründe für die Abordnung dar und machte unter anderem dienstliche Erforderlichkeit geltend. Das Verwaltungsgericht hatte zudem die Abordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, und es bestehen offene interne Auswahlverfahren beim LKA für andere Stellen. • Prüfungsumfang: Das Oberverwaltungsgericht überprüfte die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt auf die in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Gesichtspunkte. • Erfolgsaussichten der Hauptsache: Das Verwaltungsgericht hatte angenommen, die Abordnungsverfügung sei nicht offensichtlich rechtswidrig; vieles spreche dafür, dass sie im Hauptsacheverfahren Bestand haben werde. Die Erfolgsaussichten der Klage wiegen daher im Rahmen der Interessenabwägung schwer. • Interessenabwägung und Vollziehung: Bei Abordnungen überwiegt nach § 54 Abs. 4 BeamtStG das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, sodass die aufschiebende Wirkung nur bei gewichtigen Gründen des Beamten angeordnet werden kann; solche Gründe wurden nicht dargelegt. • Formmängel und Heilung: Eine fehlende Begründung nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW kann entbehrlich oder durch nachträgliche Ausführungen des Antragsgegners gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt werden; hier wurden die Gründe in Schriftsätzen nachgereicht. • Kurzfristigkeit und Zumutbarkeit: Die kurzfristige Abordnung war entkräftet, weil die Verfügung vorübergehend außer Vollzug gesetzt worden war; außerdem stellte das Gericht fest, dass die zumutbare Pendelstrecke keine unzumutbare Belastung begründet. • Alternative Verwendungen: Die Möglichkeit, auf andere Stellen beim LKA umgesetzt zu werden, rechtfertigt mangels Nachweises nicht die Aufschiebewirkung; für ausgeschriebene Stellen fehlten die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen oder Bewerbungen des Antragstellers. • Kosten und Streitwert: Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wurde dies damit, dass die Abordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt und keine gewichtigen, das Vorranginteresse des Beamten begründenden Gründe vorliegen. Formelle Einwände waren entbehrlich oder durch nachträgliche Ausführungen geheilt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.