OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 1902/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Rechts- und Tatsachenwürdigung begründet (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in ein offizielles Register, die auf dem vom Bekenntnisfähigen getragenen Willen beruht, spricht gegen ein durchgehendes Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum. • Die Berufungszulassung wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör ist ausgeschlossen, wenn der Beteiligte die zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Gehörs nicht ausgeschöpft hat. • Gefahrenlage in der ehemaligen Sowjetunion Ende der 1960er/1970er Jahre rechtfertigt nach der Rechtsprechung keinen Ausnahmesatz des § 6 Abs.2 Satz5 BVFG; entsprechende Pauschalbehauptungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsantrag abgelehnt: Eintragung nichtdeutscher Nationalität verhindert durchgehendes Deutschtumsbekenntnis • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Rechts- und Tatsachenwürdigung begründet (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Die Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität in ein offizielles Register, die auf dem vom Bekenntnisfähigen getragenen Willen beruht, spricht gegen ein durchgehendes Bekenntnis ausschließlich zum deutschen Volkstum. • Die Berufungszulassung wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör ist ausgeschlossen, wenn der Beteiligte die zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Gehörs nicht ausgeschöpft hat. • Gefahrenlage in der ehemaligen Sowjetunion Ende der 1960er/1970er Jahre rechtfertigt nach der Rechtsprechung keinen Ausnahmesatz des § 6 Abs.2 Satz5 BVFG; entsprechende Pauschalbehauptungen genügen nicht. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem ihr Anspruch auf Feststellung eines durchgehenden Bekenntnisses zum deutschen Volkstum nach dem BVFG verneint wurde. Streitpunkt ist, ob die Klägerin bis zur Aussiedlung durchgehend ausschließlich zum deutschen Volkstum gebekennt hat. Im Geburtsregister ihres 1970 geborenen Sohnes hatte ihr späterer Ehemann die Klägerin als Weißrussin eintragen lassen; die Klägerin hatte das Anmeldeformular blanko unterschrieben. Sie behauptet nunmehr, ihr Ehemann habe die Ausstellung der Geburtsurkunde ohne ihr Zutun veranlasst und habe die Eintragung vorgenommen, um Nachteile in Weißrussland zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht wertete die Eintragung und die Umstände der Geburtsanmeldung als der Klägerin zuzurechnen und verneinte daher ein durchgehendes Deutschtumsbekenntnis. Gegen diese Bewertung richtet sich das Zulassungsbegehren. • Zulassungsvoraussetzungen (§124 Abs.2 VwGO): Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechts- und Tatsachenwürdigung des Verwaltungsgerichts; die erstinstanzliche Feststellung, dass kein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nach §6 Abs.2 Satz1 BVFG nachgewiesen ist, bleibt überzeugend. • Zurechnung der Eintragung: Die Klägerin hat in der Klagebegründung vorgetragen, das Anmeldeformular blanko unterschrieben und dem Ehemann überlassen zu haben; die daraus resultierende Eintragung der Nationalität ist ihrem Willen zuzurechnen und steht einem durchgehenden Bekenntnis entgegen. • Entkräftung des Schutzvorbringens: Die pauschale Behauptung, die Eintragung sei ohne Zutun der Klägerin erfolgt, ist mit dem erstinstanzlichen Vortrag unvereinbar und daher nicht geeignet, die Bewertung zu erschüttern. • Ausnahmetatbestand des §6 Abs.2 Satz5 BVFG: Nach ständiger Rechtsprechung lagen 1970 keine derart gravierenden Gefahren für Leib, Leben oder schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile in der ehemaligen Sowjetunion, die eine unwirksame oder unbeachtliche Eintragung begründen würden; konkrete, das Gegenteil belegende Anhaltspunkte fehlen. • Gehörsrüge (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO): Rügeverlust, weil der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge stellte und zumutbare prozessuale Möglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden; ein Hinweismangel nach §86 Abs.3 VwGO liegt nicht vor, da die zentrale Rechtsfrage erkennbar war. • Amts- und Ermittlungsaufgaben: Keine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§86 Abs.1 VwGO), da aus Sicht des Gerichts keine weiteren Ermittlungen erforderlich waren. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Kostenentscheidung gemäß §154 Abs.2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach §§47,52 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Ablehnung beruht darauf, dass das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der zutreffenden erstinstanzlichen Würdigung begründet und die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität der Klägerin im Geburtsregister ihrem Willen zuzurechnen ist, wodurch ein durchgehendes Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht nachgewiesen ist. Eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, weil der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter die angemessenen prozessualen Maßnahmen nicht ergriffen hat. Weitere Ermittlungen oder Hinweise durch das Gericht waren nicht erforderlich, daher liegt auch kein Verstoß gegen Amtsermittlungs- oder Hinweispflichten vor.