Beschluss
12 A 1916/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet.
• Bei nichtehelicher Geburt kommt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. nur bei Vorliegen einer rechtswirksamen Ehe der Eltern in Betracht; faktisches Zusammenleben reicht nicht aus.
• Die bloße Behauptung, dass nach ausländischem Familienrecht ein faktisches Zusammenleben als Ehe anerkannt gewesen sei, ist substantiiert darzulegen; das wurde hier nicht getan.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Keine Zweifel an Entscheidung bei nichtehelicher Geburt und fehlender rechtswirksamer Ehe der Eltern • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründet. • Bei nichtehelicher Geburt kommt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. nur bei Vorliegen einer rechtswirksamen Ehe der Eltern in Betracht; faktisches Zusammenleben reicht nicht aus. • Die bloße Behauptung, dass nach ausländischem Familienrecht ein faktisches Zusammenleben als Ehe anerkannt gewesen sei, ist substantiiert darzulegen; das wurde hier nicht getan. Der nichtehelich geborene Kläger zu 1. begehrte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seinen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verneinte. Der Kläger machte geltend, seine leiblichen Eltern hätten zur Zeit seiner Geburt wie ein Ehepaar zusammengelebt und nach kasachischem Recht habe dieses Zusammenleben eine rechtswirksame Ehe dargestellt. Er verwies auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters und auf die Möglichkeit einer Legitimation nachträglich durch Heirat. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass keine rechtswirksame Ehe vorlag und deshalb § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. beim nichtehelich geborenen Kläger nicht greift. Weitere Behauptungen zu rechtlichen Nachteilen oder Unmöglichkeit einer standesamtlichen Legitimation wurden nicht substantiell dargelegt. • Der Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil er keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts begründet. • Beim nichtehelich Geborenen kommt Erwerb der Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. nur in Betracht, wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt in einer rechtswirksamen Ehe standen; faktisches Zusammenleben reicht hierfür nicht aus. • Die Behauptung, nach kasachischem Recht sei das faktische Zusammenleben als Ehe anerkannt gewesen, wurde nicht substantiiert vorgetragen; es fehlt an dargelegten Vorschriften oder Tatsachen, die eine solche Rechtswirkung belegen. • Auch die Möglichkeit einer Legitimation nach § 5 StAG a.F. durch nachträgliche Heirat wurde nicht so dargelegt, dass damit staatsangehörigkeitsrechtlich relevante Tatsachen feststehen. • Spezielle historische Hinweise (z. B. zu entrechtender Behandlung der Russlanddeutschen) begründen keine rechtliche Folge für die Anerkennung einer Ehe, sofern nicht konkrete, andauernde rechtliche Hindernisse nachgewiesen sind. • Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG; Beschluss unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO bzw. §§ 66, 68 GKG. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Das Vorbringen des Klägers genügte nicht, um ernstliche Zweifel an der Wertung des Verwaltungsgerichts zu begründen, weil eine rechtswirksame Ehe der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt nicht dargelegt war. Alleiniges faktisches Zusammenleben der Eltern oder pauschale Hinweise auf ausländisches Familienrecht reichen nicht aus, eine staatlich anerkannte Ehe zu fingieren. Mangels substantiiertem Nachweis von dauerhaften, rechtlich wirksamen Hindernissen gegen eine formelle Eheschließung konnte weder ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. noch eine Legitimation nach § 5 StAG a.F. festgestellt werden. Damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.