Beschluss
16 B 72/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Feststellung, im Inland nicht kraft einer ausländischen Fahrerlaubnis fahren zu dürfen, ist überwiegend zurückzuweisen; die Feststellung ist nach §28 Abs.4 FeV mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig.
• Die Untersagung der Anerkennung einer ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis kann nach Art.11 Abs.4 Unterabs.2 RL 2006/126/EG ohne Nachweis eines Wohnsitzverstoßes erfolgen; diese Vorschrift ist auf Altfälle anwendbar.
• Die Verpflichtung zur Vorlage eines ausländischen Führerscheins kann eine dauerhafte Abgabe nicht ohne Weiteres zum Inhalt haben; eine derart weitgehende Anordnung wäre rechtswidrig und im vorläufigen Rechtsschutz zu berücksichtigen.
• Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu gewähren, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg für Teile der Beschwerde besteht; die Kostenentscheidung kann den erledigten Verfahrensteil gesondert behandeln.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz bei Nichtanerkennung ausländischer Fahrerlaubnis nach FeV und RL 2006/126/EG • Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Feststellung, im Inland nicht kraft einer ausländischen Fahrerlaubnis fahren zu dürfen, ist überwiegend zurückzuweisen; die Feststellung ist nach §28 Abs.4 FeV mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. • Die Untersagung der Anerkennung einer ausländischen EU/EWR-Fahrerlaubnis kann nach Art.11 Abs.4 Unterabs.2 RL 2006/126/EG ohne Nachweis eines Wohnsitzverstoßes erfolgen; diese Vorschrift ist auf Altfälle anwendbar. • Die Verpflichtung zur Vorlage eines ausländischen Führerscheins kann eine dauerhafte Abgabe nicht ohne Weiteres zum Inhalt haben; eine derart weitgehende Anordnung wäre rechtswidrig und im vorläufigen Rechtsschutz zu berücksichtigen. • Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist zu gewähren, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg für Teile der Beschwerde besteht; die Kostenentscheidung kann den erledigten Verfahrensteil gesondert behandeln. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde, die feststellt, dass er im Inland nicht kraft seiner tschechischen Fahrerlaubnis berechtigt sei, Kraftfahrzeuge zu führen, und ihn zur Vorlage/Übersendung seines Führerscheins verpflichtet. Der Antragsteller hatte in der Vergangenheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung 1995 die Fahrerlaubnis entzogen bekommen; zudem führte er 2001 ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug und wurde 2001 wegen Trunkenheit verurteilt. Die Behörde ordnete zudem die sofortige Vollziehung an; hinsichtlich der Verpflichtung zur Übersendung des Führerscheins ist das Verfahren erledigt. Der Antragsteller rügt unter anderem Unanwendbarkeit der einschlägigen FeV-Bestimmungen, Verstöße gegen Europarecht und Ermessensfehler der Behörde. Das Verwaltungsgericht hat vorläufigen Rechtsschutz überwiegend abgelehnt; der Beschwerde wurde vor dem OVG in Teilen stattgegeben (Prozesskostenhilfe, Anwaltbeiordnung) und das Verfahren insoweit eingestellt. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung beruhten auf §166 VwGO i.V.m. §§114,115,119,121 ZPO; für den erledigten Teil bestand hinreichende Erfolgsaussicht. • Die Beschwerde ist insgesamt überwiegend unbegründet: Nach summarischer Prüfung spricht deutlich Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der feststellenden Ordnungsverfügung, speziell nach §28 Abs.4 FeV. • §28 Abs.4 Satz1 Nr.3 FeV greift, weil eine früheren Entziehung der Fahrerlaubnis (1995) mangels Tilgung im Verkehrszentralregister fortwirkt; Übergangs- und Tilgungsregelungen des StVG/StVZO führen dazu, dass die Entziehung dem Antragsteller entgegengehalten werden kann. • Nach Art.11 Abs.4 Unterabs.2 RL 2006/126/EG kann die Anerkennung einer EU/EWR-Fahrerlaubnis versagt werden, ohne dass ein Wohnsitzverstoß nachgewiesen sein muss; diese einschlägige Bestimmung gilt bereits seit 19.01.2009 und ist auf den Fall anwendbar, sodass kein Europarechtsverstoß vorliegt. • Die Richtlinie differenziert zwischen Entziehung/Einschränkung und innerstaatlicher Nichtanerkennung; Art.13 Abs.2 RL 2006/126/EG steht der Anwendung von Art.11 Abs.4 Unterabs.2 nicht entgegen, weil Art.11 früher in Kraft trat und eine spezielle Regelung darstellt. • Das Ermessen der Behörde beschränkt sich hier auf die Frage, ob die kraft Gesetzes bestehende Rechtslage durch einen feststellenden Verwaltungsakt angezeigt werden soll; die Behörde hat hinreichend ermessensleitende Erwägungen dargelegt, sodass kein Ermessensfehler vorliegt. • Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz überwiegen die öffentlichen Sicherheitsinteressen: wiederholte Alkoholdelikte und Führen ohne Fahrerlaubnis begründen erhebliche Zweifel an der Verkehrstauglichkeit; persönliche Belange des Antragstellers können dem nicht den Vorrang verschaffen. • Für die Verpflichtung zur Vorlage/Übersendung des Führerscheins gilt: Die Ordnungsverfügung durfte als umfassende Aufforderung verstanden werden; eine dauerhafte Abgabe des ausländischen Führerscheins wäre indes rechtswidrig nach §47 Abs.2 FeV, sodass der Antragsteller hinsichtlich dieses Punktes im vorläufigen Rechtsschutz obsiegt. Die Beschwerde wird im Wesentlichen zurückgewiesen. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Das Verfahren wird jedoch insoweit eingestellt, als die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage bzw. Übersendung seines tschechischen Führerscheins erledigt ist; hierin ist der Antragsteller erfolgreich, weil eine dauerhafte Ablieferung des Führerscheins nicht durch die Ordnungsverfügung hätte verfügt werden dürfen. Hinsichtlich der Feststellung, dass der Antragsteller im Inland nicht kraft seiner ausländischen Fahrerlaubnis fahren darf, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg, da nach §28 Abs.4 FeV und Art.11 Abs.4 RL 2006/126/EG die Nichtanerkennung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und die Interessenabwägung den öffentlichen Verkehrsinteressen den Vorrang gibt. Kosten und Streitwert wurden gerichtet verteilt und festgesetzt; der Antragsteller trägt vier Fünftel der Kosten, der Antragsgegner ein Fünftel, Streitwert 2.500 Euro.