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Beschluss

6 B 445/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für einen einstweiligen Rechtsschutz wegen behaupteten Mobbings (Bossings) muss ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; bloße Empfindungen des Betroffenen genügen nicht. • Dienstliche Maßnahmen wie enge Dienstaufsicht oder Umsetzung in den Innendienst sind nicht sofort als fürsorgepflichtwidrig anzusehen, wenn sie der Wahrung des Vertrauens der Öffentlichkeit und der Funktionsfähigkeit der Dienststelle dienen. • Bei der Prüfung von Bossing ist eine objektive Betrachtungsweise maßgeblich; zeitlicher Zusammenhang zwischen behauptetem Verhalten und Erkrankung begründet allein noch keine Kausalität.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf einstweiligen Schutz gegen dienstliche "enge Dienstaufsicht" bei fehlenden Objektivierungsmerkmalen • Für einen einstweiligen Rechtsschutz wegen behaupteten Mobbings (Bossings) muss ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; bloße Empfindungen des Betroffenen genügen nicht. • Dienstliche Maßnahmen wie enge Dienstaufsicht oder Umsetzung in den Innendienst sind nicht sofort als fürsorgepflichtwidrig anzusehen, wenn sie der Wahrung des Vertrauens der Öffentlichkeit und der Funktionsfähigkeit der Dienststelle dienen. • Bei der Prüfung von Bossing ist eine objektive Betrachtungsweise maßgeblich; zeitlicher Zusammenhang zwischen behauptetem Verhalten und Erkrankung begründet allein noch keine Kausalität. Der Antragsteller, Polizeihauptkommissar und neu gewählter Vorsitzender eines Kreisverbandes der Partei "Bürgerbewegung pro NRW", begehrte mittels einstweiliger Anordnung, der Antragsgegner habe Mobbing-Handlungen gegen ihn zu unterlassen und die angeordnete "besonders enge Dienstaufsicht" bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben. Der Polizeipräsident hatte in einer Presseäußerung auf die Beobachtung der Partei durch den Verfassungsschutz hingewiesen. Daraufhin wurde der Antragsteller dienstlich umgesetzt und unter engere dienstliche Kontrolle gestellt, u. a. Hinweise zu Dienstzeiten, Telefonaten, PC-Nutzung, Begleitung bei Außenermittlungen und fehlender Zeichnungsbefugnis während der Einarbeitung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller habe keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch für ein fürsorgepflichtwidriges Verhalten (Mobbing/Bossing) dargelegt. Der Antragsteller hielt Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtliche Beschränkung der Überprüfung auf die innerhalb der Frist vorgebrachten Gründe gemäß §146 Abs.4 VwGO; daraus folgt kein Erfolg für die Beschwerde. • Anordnungsanspruch erfordert Glaubhaftmachung nach §123 Abs.1,3 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO; das Verwaltungsgericht hat zurecht gefolgert, dass diese Glaubhaftmachung fehlt. • Die vom Polizeipräsidenten getätigte Presseäußerung gab im Wesentlichen Inhalte des Verfassungsschutzberichts wieder; die negative öffentliche Zuschreibung folgt aus der faktischen Parteizugehörigkeit des Antragstellers. • Die dienstlichen Maßnahmen (Innendienst, besonders enge Dienstaufsicht, Kontrolle von Dienstzeiten, Begleitung bei Außenermittlungen, fehlende Zeichnungsbefugnis in der Einarbeitung) verfolgten legitime Zwecke: Schutz der Dienststelle, Wahrung des öffentlichen Vertrauens und Eigenschutz, nicht die gezielte Schikane. • Bei der Bewertung von Bossing ist eine objektive Betrachtungsweise erforderlich; subjektive Wahrnehmungen des Antragstellers oder ein zeitlicher Zusammenhang mit einer Erkrankung begründen allein keine rechtlich relevante Feststellung von Mobbing. • Die Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO sowie §§53 Abs.2 Nr.1, 52 Abs.1 und 2 GKG. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch gegen die angeordneten dienstlichen Maßnahmen vorgetragen hat. Objektive Anhaltspunkte für ein fürsorgepflichtwidriges Verhalten der Vorgesetzten in Gestalt von Mobbing bzw. Bossing liegen nicht vor; die getroffenen Maßnahmen waren nach Gesamtbetrachtung nachvollziehbar und dienten legitimen Zwecken wie dem Schutz der Dienststelle und der Wahrung des Vertrauens der Öffentlichkeit. Bloße Empfindungen der Schikane, die berufliche Folge seiner Parteimitgliedschaft sowie der zeitliche Zusammenhang mit einer Erkrankung genügen nicht zur Begründung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde mit 2.500,00 Euro festgesetzt.