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Beschluss

12 A 1596/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch der Eltern auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII für die Übernahme von Kosten einer Dyskalkulie-Therapie besteht nur, wenn ein objektiver Ausfall der elterlichen Erziehungsleistung vorliegt. • Teilleistungsstörungen wie Dyskalkulie sind regelmäßig dem schulischen Förderbereich zuzuordnen und begründen für sich genommen keinen Anspruch nach § 27 SGB VIII. • Die Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII ist ergänzende bzw. ersetzende Leistung der Jugendhilfe bei erzieherischen Defiziten; schulische Förderbedarfe gehören vorrangig in die Verantwortung der Schule. • § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe) wurde von der Hilfe zur Erziehung abgekoppelt, sodass für seelisch bedingte Beeinträchtigungen gesonderte Ansprüche bestehen und § 27 SGB VIII auf Ausfälle elterlicher Erziehung abstellt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch nach § 27 SGB VIII auf Kostenübernahme einer Dyskalkulie‑Therapie • Ein Anspruch der Eltern auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII für die Übernahme von Kosten einer Dyskalkulie-Therapie besteht nur, wenn ein objektiver Ausfall der elterlichen Erziehungsleistung vorliegt. • Teilleistungsstörungen wie Dyskalkulie sind regelmäßig dem schulischen Förderbereich zuzuordnen und begründen für sich genommen keinen Anspruch nach § 27 SGB VIII. • Die Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII ist ergänzende bzw. ersetzende Leistung der Jugendhilfe bei erzieherischen Defiziten; schulische Förderbedarfe gehören vorrangig in die Verantwortung der Schule. • § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe) wurde von der Hilfe zur Erziehung abgekoppelt, sodass für seelisch bedingte Beeinträchtigungen gesonderte Ansprüche bestehen und § 27 SGB VIII auf Ausfälle elterlicher Erziehung abstellt. Die Eltern (Kläger zu 2. und 3.) begehrten von der Jugendhilfebehörde die Übernahme der Kosten einer Dyskalkulie‑Therapie für ihr Kind (Klägerin zu 1.). Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde teilweise zur Neubescheidung mit der Auffassung, ein Anspruch nach § 27 SGB VIII könne denkbar sein, weil schulische Hilfe nicht ausreichend sei. Die Behörde berief gegen den Bescheidungsausspruch und vertrat die Auffassung, dass Teilleistungsstörungen wie Dyskalkulie nicht auf ein erzieherisches Defizit der Eltern zurückzuführen seien und daher nicht von § 27 SGB VIII erfasst würden. Der Senat hat die Berufung zugelassen und entschieden, dass die Eltern keinen Anspruch auf Leistungen nach § 27 SGB VIII für die Dyskalkulie‑Therapie haben. • Rechtsgrundlage und Anspruchsaufbau: § 27 Abs. 1 SGB VIII setzt voraus, dass eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, weil ein erzieherischer Bedarf infolge eines Ausfalls der Erziehungsleistung der Eltern vorliegt. • Auslegung von § 27 SGB VIII: Der Gesetzeszweck und die gesetzliche Konstruktion tragen der Funktion der Hilfe zur Erziehung als ergänzende oder ersetzende Leistung zur elterlichen Erziehung Rechnung; daher ist auf ein elterliches Erziehungsdefizit abzustellen, nicht auf jede Defizitsituation im Sozialisationsumfeld des Kindes. • Abgrenzung zu schulischen Bedarfen: Teilleistungsstörungen wie Dyskalkulie sind primär schulische Förderfälle; die Schule (gegebenenfalls gemeinsam mit den Eltern) trägt die vorrangige Verantwortung für Förderung und Maßnahmen im schulischen Bereich. • Bisherige Rechtsprechung und Gesetzesentwicklung: Die Abkopplung der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) von der Hilfe zur Erziehung zeigt, dass für seelisch bedingte Störungen gesonderte Regelungen gelten; daraus folgt, dass § 27 SGB VIII nicht pauschal für schulische Teilleistungsstörungen eröffnet ist. • Folgerung für den vorliegenden Fall: Da kein objektiver Ausfall der elterlichen Erziehungsleistung vorlag und die Dyskalkulie als schulischer Förderbedarf einzuordnen ist, bestand kein Anspruch der Eltern auf Übernahme der Therapiekosten nach § 27 SGB VIII. • Prozessrechtliches: Die Berufung war zulässig und begründet; die vorinstanzliche Verpflichtung zur Neubescheidung hinsichtlich § 27 SGB VIII war entbehrlich, der ablehnende Bescheid der Behörde war rechtmäßig. • Normhinweise: § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung), § 35a SGB VIII (Eingliederungshilfe), §§ 113, 130a VwGO, Verweis auf Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss 12.07.2005 – 5 B 56.05). Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage der Eltern hinsichtlich der Übernahme der Kosten für eine Dyskalkulie‑Therapie nach § 27 SGB VIII wird abgewiesen. Es fehlt an einem objektiven Ausfall der elterlichen Erziehungsleistung, der Voraussetzung für einen Anspruch nach § 27 SGB VIII ist. Dyskalkulie stellt regelmäßig einen schulischen Förderbedarf dar, der nicht über die Hilfe zur Erziehung zu finanzieren ist. Die behördliche Entscheidung vom 21. Februar 2008 ist damit rechtmäßig; die Kläger haben die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, und die Revision wurde nicht zugelassen.