Beschluss
1 A 1925/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Versäumnis der vorverfahrenserforderlichen Anhörung macht einen Rückforderungsbescheid nicht automatisch nichtig; wird die Anhörung im Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß nachgeholt, ist der Verfahrensfehler gemäß §45 VwVfG NRW geheilt.
• Kinderbezogene Anteile des Familienzuschlags für über 18‑jährige Kinder sind wegen der jährlichen Einkommensgrenze nach §32 Abs.4 EStG regelmäßig vorläufig; Zahlungen erfolgen unter gesetzesimmanentem Rückforderungsvorbehalt und führen zu verschärfter Haftung nach §12 BBesG i.V.m. §§820,818 BGB.
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung der Erstinstanz, keine offenbare Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache begründen.
Entscheidungsgründe
Heilung unterlassener Anhörung durch Widerspruchsverfahren und verschärfte Haftung bei Vorbehaltszahlungen • Ein Versäumnis der vorverfahrenserforderlichen Anhörung macht einen Rückforderungsbescheid nicht automatisch nichtig; wird die Anhörung im Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß nachgeholt, ist der Verfahrensfehler gemäß §45 VwVfG NRW geheilt. • Kinderbezogene Anteile des Familienzuschlags für über 18‑jährige Kinder sind wegen der jährlichen Einkommensgrenze nach §32 Abs.4 EStG regelmäßig vorläufig; Zahlungen erfolgen unter gesetzesimmanentem Rückforderungsvorbehalt und führen zu verschärfter Haftung nach §12 BBesG i.V.m. §§820,818 BGB. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung der Erstinstanz, keine offenbare Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung und keine grundsätzliche Bedeutung der Sache begründen. Der Kläger begehrte die Aufhebung eines Rückforderungsbescheids des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, mit dem kinderbezogene Anteile des Familienzuschlags für seinen erwachsenen Sohn zurückgefordert wurden. Er rügte insbesondere das Unterlassen einer Anhörung vor Erlass des Bescheids und berief sich auf Entreicherung bzw. Wegfall der Bereicherung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Kläger nicht zum Bezug von Kindergeld berechtigt gewesen sei; die Frage war bereits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in einem parallelen Verfahren geklärt. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. Streitgegenstand war somit die Rechtmäßigkeit der Rückforderung und die Frage, ob Verfahrensfehler oder ein Wegfall der Bereicherung die Rückforderung verhinderten. • Keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung erster Instanz: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger die kinderbezogenen Anteile nicht zustanden und die Bezüge unter Rückforderungsvorbehalt standen. • Anhörungspflicht: Der Beklagte verletzt zwar §28 Abs.1 VwVfG NRW durch Nichtanhörung, dieser Verfahrensfehler ist jedoch nach §45 Abs.1 Nr.3, Abs.2 VwVfG NRW unbeachtlich, weil die Anhörung im Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß nachgeholt und das Vorbringen des Klägers dort gewürdigt wurde. • Vorsätzliches Unterlassen: Auch ein vorsätzliches Unterlassen der Anhörung schließt die Heilung nicht aus, sofern die nachzuholende Verfahrenshandlung ihre Zweckfunktion noch erfüllen kann und keine rechtsmissbräuchliche Schaffung vollendeter Tatsachen vorliegt. • Wegfall der Bereicherung/Entreicherung: Ein Anspruch auf Rückzahlung bleibt bestehen, weil die kinderbezogenen Anteile nach §40 Abs.2 BBesG in Fällen, bei denen die Berechtigung vom Jahreseinkommen des Kindes abhängt, gesetzesimmanent unter Vorbehalt stehen und damit die verschärfte Haftung gemäß §12 Abs.2 BBesG i.V.m. §§820 Abs.1 Satz2,818 Abs.4 BGB greift. • Hinweiswirkung und Kenntnis: Der Kläger war durch Besoldungsmitteilungen und Formulare auf die Vorläufigkeit der Zahlungen und den Rückforderungsvorbehalt hingewiesen; daher musste ihm die Möglichkeit einer Rückforderung bewusst sein. • Zulassungsgründe: Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§124 Abs.2 Nr.1,3,4,5 VwGO) sind nicht erfüllt, da keine tragenden Rechtssätze schlüssig in Frage gestellt, keine offene Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung dargelegt und keine grundsätzliche Bedeutung sowie keine Verfahrensverstöße ersichtlich sind. Der Zulassungsantrag der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen, weil der Anhörungsmangel durch das Widerspruchsverfahren geheilt wurde und die Rückforderung der kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags rechtlich zulässig ist. Die Bezüge waren unter einem gesetzlichen bzw. ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt gezahlt worden, wodurch eine verschärfte Haftung des Klägers eintritt und ein Wegfall der Bereicherung seinen Anspruch auf Rückzahlung nicht begründet. Die Zulassung der Berufung scheitert daran, dass weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch eine hinreichend dargelegte Divergenz oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen; die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung wurden festgesetzt.