Beschluss
13 B 1213/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein überlange Wartezeit allein begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung zum Studium.
• Das verfassungsrechtliche Zulassungsrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG ist im Studiengang mit absolutem Numerus clausus beschränkt durch das Gebot einer sachgerechten Verteilung der vorhandenen Kapazitäten.
• Gerichte können das von Gesetzgeber und Hochschulen geschaffene Verteilungs- und Auswahlregime nicht durch grundlegende Umverteilungsentscheidungen ersetzen.
• Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die glaubhafte Darstellung eines endgültigen Ausschlusses von einem Studienplatz erforderlich; bloße Hinweise auf längere Wartezeit genügen nicht.
• Für eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin ist zu prüfen, ob diese über die tatsächliche Vergabehoheit verfügt; passive Legitimation kann bei autonom entscheidenden Hochschulen fehlen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung wegen überlanger Wartezeit bei NC-Studiengängen • Ein überlange Wartezeit allein begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Zulassung zum Studium. • Das verfassungsrechtliche Zulassungsrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG ist im Studiengang mit absolutem Numerus clausus beschränkt durch das Gebot einer sachgerechten Verteilung der vorhandenen Kapazitäten. • Gerichte können das von Gesetzgeber und Hochschulen geschaffene Verteilungs- und Auswahlregime nicht durch grundlegende Umverteilungsentscheidungen ersetzen. • Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die glaubhafte Darstellung eines endgültigen Ausschlusses von einem Studienplatz erforderlich; bloße Hinweise auf längere Wartezeit genügen nicht. • Für eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin ist zu prüfen, ob diese über die tatsächliche Vergabehoheit verfügt; passive Legitimation kann bei autonom entscheidenden Hochschulen fehlen. Der Antragsteller hatte 2005 die allgemeine Hochschulreife erworben und bewarb sich im Wintersemester 2011/2012 in der Wartezeitquote um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin. Die zuständige Vergabestelle lehnte ab mit der Begründung, die Auswahlgrenze liege zwar bei zwölf Halbjahren, zugelassen würden aber nur Bewerber mit Abiturnote von mindestens 2,7. Der Antragsteller begehrte mit Klage und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vorläufige Zulassung zum Studium mit dem Vorbringen, seine lange Wartezeit mache eine Zulassung verfassungsrechtlich erforderlich. Das Verwaltungsgericht ordnete vorläufige Zulassung an; dagegen erhoben die Antragsgegnerin und eine Hochschule Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Der Senat setzte die Vollziehung aus und prüfte, ob ein Anspruch des Antragstellers auf sofortige Zulassung glaubhaft vorliegt. • Verfassungsrechtlicher Ausgangspunkt ist Art. 12 Abs. 1 GG; ein Anspruch auf Zulassung besteht nur, wenn die subjektiven Voraussetzungen vorliegen und die Zulassung unter dem Vorbehalt des Möglichen steht. • Nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung rechtfertigt auch bei NC-Fächern nur ein Auswahl- und Verteilungssystem, das die vorhandenen Kapazitäten erschöpfend nutzt und sachgerechte Kriterien anwendet, eine Verteilung mit Zulassungschance für die Bewerber; es besteht keine Garantie auf Zulassung. • Die Rechtsprechung nennt Zeiträume von bis zu sieben Jahren als Orientierung für unzumutbar lange Wartezeiten; hier liegt die mögliche Wartezeit des Antragstellers zwar über der Regelstudienzeit, aber ein unmittelbarer Anspruch auf sofortige Zulassung folgt daraus nicht. • Konkreter Nachweis, dass der Antragsteller endgültig keinen Studienplatz mehr erhalten wird, wurde nicht erbracht; die Antragsgegnerin gab an, eine Zulassung im nächsten Wintersemester sei hinreichend wahrscheinlich. • Ein Vorrang überlang wartender Bewerber gegenüber anderen Bewerbern kann nicht ohne Weiteres anerkannt werden; eine solche Grundsatzänderung der Verteilungsregeln wäre dem Gesetzgeber vorbehalten. • Prozessrechtlich ist die Antragsgegnerin nicht in jeder Phase befugt, einen Studienplatz eigenständig zu vergeben; die Hochschulen führen das Auswahlverfahren autonom durch, sodass die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bereitstellung eines konkreten Studienplatzes rechtlich nicht durchsetzbar ist. • Die Beiladung der Hochschule begründet keine unmittelbare Verpflichtung gegenüber dem Beigeladenen, und eine auferlegte Pflicht könnte nicht wirksam gegenüber der Hochschule durchgesetzt werden. • Mangels glaubhaftem und dringendem Anspruch sowie aus prozessrechtlichen Hemmnissen durfte die einstweilige Anordnung nicht ergehen. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wurden stattgegeben; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Der Antragsteller hat seinen Anspruch auf vorläufige Zulassung nicht glaubhaft gemacht, weil nicht dargelegt wurde, dass ihm endgültig ein Studienplatz vorenthalten wird, und weil eine gerichtlich durchsetzbare Pflicht der Antragsgegnerin zur Bereitstellung eines konkreten Studienplatzes fehlt. Weiterhin kann ein grundsätzlicher Vorrang überlang wartender Bewerber gegenüber anderen Bewerbern nicht ohne gesetzgeberische Entscheidung angenommen werden. Die Kosten der beiden Rechtszüge trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.