Beschluss
18 B 222/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die verweigerte aufschiebende Wirkung einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zurückzuweisen.
• Ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kommt nur bei tatsächlicher außergewöhnlicher Härte in Betracht; die bloße Behauptung einer Familienzusammenführung genügt nicht.
• Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK begründen nicht generell ein Abschiebungs- oder Verbleibsverbot, wenn eine gemeinsame Lebensführung im Herkunftsland zumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung und kein Abschiebungsschutz bei zumutbarer Familienzusammenführung im Herkunftsland • Die Beschwerde gegen die verweigerte aufschiebende Wirkung einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zurückzuweisen. • Ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kommt nur bei tatsächlicher außergewöhnlicher Härte in Betracht; die bloße Behauptung einer Familienzusammenführung genügt nicht. • Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK begründen nicht generell ein Abschiebungs- oder Verbleibsverbot, wenn eine gemeinsame Lebensführung im Herkunftsland zumutbar ist. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung seiner Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. subsidiär Abschiebungsschutz wegen seiner Vater-Kind-Beziehung. Er ist Vater zweier sehr kleiner Kinder, eines davon am 27. Mai 2011 geboren; Mutter und Kinder stehen im Bundesgebiet. Die Verwaltungsbehörde lehnte die aufschiebende Wirkung bzw. einen vorläufigen Verbleib ab. Die Beteiligten erklärten ihre Einverständnis mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin. Die Behörde trug vor, eine Familienlebensgemeinschaft könne auch in Ghana aufrechterhalten werden; der Antragsteller machte keine konkreten Hinderungsgründe für eine gemeinsame Rückkehr nach Ghana geltend. • Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt und führt zu keinem günstigeren Ergebnis für den Antragsteller. • Zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen Vermeidung außergewöhnlicher Härte ist nichts Substantielles vorgetragen; es ist nicht dargetan, dass die Kinder oder die Mutter nicht die ghanaische Staatsangehörigkeit besitzen oder dass eine gemeinsame Lebensführung in Ghana unzumutbar wäre. • Sobald eine gemeinsame Lebensführung in Ghana zumutbar ist, können weder Art. 6 GG noch Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtliche Abschiebungshindernisse begründen, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 VwGO rechtfertigen würden. • Auch der subsidiäre Antrag auf Abschiebungsschutz ist unbegründet, weil keine Umstände ersichtlich sind, die einer kurzfristigen gemeinsamen Ausreise entgegenstünden; frühere Möglichkeiten zur gemeinsamen Rückkehr wurden nicht genutzt. • Der Senat betont jedoch, dass eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem jüngeren Kind nicht ernstlich zu bezweifeln ist und der Familie die Gelegenheit eingeräumt werden sollte, nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens eine gemeinsame freiwillige Ausreise vorzubereiten; bei beabsichtigter kurzfristiger Einzelabschiebung kann erneut vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil nicht dargelegt wurde, dass eine Abschiebung zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde, und weil eine gemeinsame Lebensführung in Ghana zumutbar erscheint. Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK begründen unter den gegebenen Umständen keinen Abschiebungsschutz. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Vater-Kind-Beziehung insbesondere zum jüngeren Kind anerkannt wird und die Familie die Möglichkeit erhalten soll, nach Abschluss des Verfahrens eine gemeinsame freiwillige Ausreise vorzubereiten; sollte kurzfristig eine Einzelabschiebung beabsichtigt sein, kann neuerlich vorläufiger Rechtsschutz beantragt werden.