Beschluss
14 A 2438/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind.
• Eine Zweitwohnungssteuer berührt Art. 6 Abs. 1 GG nicht, soweit sie nicht typischerweise oder in besonderer Weise Familien trifft; beruflich bedingte Residenzpflichten begründen keinen verfassungswidrigen Eingriff in den Schutzbereich der Familie.
• Zur Bejahung grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist darzulegen, dass das angefochtene Urteil konkret von einer verallgemeinerungsfähigen, entgegenstehenden Rechtsprechung abweicht.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Zweitwohnungssteuer bei beruflicher Residenzpflicht und Art. 6 GG • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind. • Eine Zweitwohnungssteuer berührt Art. 6 Abs. 1 GG nicht, soweit sie nicht typischerweise oder in besonderer Weise Familien trifft; beruflich bedingte Residenzpflichten begründen keinen verfassungswidrigen Eingriff in den Schutzbereich der Familie. • Zur Bejahung grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist darzulegen, dass das angefochtene Urteil konkret von einer verallgemeinerungsfähigen, entgegenstehenden Rechtsprechung abweicht. Der Kläger, geschiedener Vater mit kassenärztlicher Residenzpflicht und Zweitwohnung in C., begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seine Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer bestätigte. Er rügte insbesondere einen Eingriff in den Schutzbereich der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, weil er wegen beruflicher Verpflichtungen einen Zweitwohnsitz unterhalte, um mit seinen Kindern in der Erstwohnung zusammenzuleben. Der Kläger machte geltend, die Entscheidung weiche von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab und habe grundsätzliche Bedeutung. Das Verwaltungsgericht hatte die Steuererhebung für verfassungsgemäß gehalten; der Kläger beantragte daher die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO. Der Senat prüfte, ob Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen oder hinreichend dargelegt sind. • Zulassungsvoraussetzungen: Der Antrag scheitert, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4, 5 VwGO) nicht substantiiert dargelegt sind oder nicht vorliegen. • Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO): Der Kläger behauptet Abweichungen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, legt jedoch nicht dar, dass das angefochtene Urteil einem entgegenstehenden, verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz widerspricht. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Nicht gegeben, weil die angezeigten Fragen zur Verfassungsmäßigkeit der Zweitwohnungssteuer bei Residenzpflicht bereits durch Rechtsprechung (BVerfG, NVwZ-RR-Entscheidungen) geklärt sind und keine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage offensteht. • Art. 6 Abs. 1 GG: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts greift die Zweitwohnungssteuer bei beruflich bedingtem Zweitwohnsitz nicht in den Schutzbereich der Familie ein, weil die Belastung nicht typischerweise oder in besonderer Weise Familien trifft und keine wirtschaftlich einschneidende Wirkung gegeben ist. • Vergleichbare Rechtsprechung: Auch der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht bestätigen, dass berufliche Residenzpflichten die Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer nicht generell verfassungswidrig machen. • Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO): Nicht dargelegt; der Kläger benennt keinen konkret aufzuklärenden Sachverhalt, sondern behauptet lediglich einen Aufklärungsmangel. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren 3.193,92 Euro. • Rechtskraft: Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nun rechtskräftig, da der Zulassungsantrag erfolglos blieb. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben oder nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere liegt keine divergierende Rechtsprechung vor und die vom Kläger behaupteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung der Zweitwohnungssteuer bei beruflicher Residenzpflicht sind auf Grundlage der einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass Art. 6 Abs. 1 GG einer pauschalen Freistellung vom Steueranspruch nicht entgegensteht; das Urteil ist daher rechtskräftig.