Urteil
15 A 1544/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in der Verbandssatzung geregeltes einseitiges Austrittsrecht eines Zweckverbandsmitglieds ist zulässig und kann wirksam ausgeübt werden.
• Die form- und fristgerechte schriftliche Austrittserklärung ist gegenüber der Verbandsversammlung abzugeben; der Zugang an den Verbandsvorsteher kann durch den Grundsatz der Organtreue als Zugang an die Verbandsversammlung gewertet werden, wenn der Vorsteher die Weiterleitung zeitnah unterlässt.
• Eine unbestimmte Regelung ("Ende eines Semesters") in der Satzung ist teilnichtig; die übrige Regelung (Wirkung nach zwei Haushaltsjahren zum 31.12.) bleibt bestehen.
• Das Schlichtungsverfahren der Aufsichtsbehörde nach § 30 GkG ist keine prozessuale Sachurteilsvoraussetzung, kann aber das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen, wenn es nicht zuvor zur Schlichtung angerufen wurde und dadurch ein einfacherer Klärungsweg ungenutzt blieb.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Wirksamkeit eines einseitigen Austritts aus einem Zweckverband • Ein in der Verbandssatzung geregeltes einseitiges Austrittsrecht eines Zweckverbandsmitglieds ist zulässig und kann wirksam ausgeübt werden. • Die form- und fristgerechte schriftliche Austrittserklärung ist gegenüber der Verbandsversammlung abzugeben; der Zugang an den Verbandsvorsteher kann durch den Grundsatz der Organtreue als Zugang an die Verbandsversammlung gewertet werden, wenn der Vorsteher die Weiterleitung zeitnah unterlässt. • Eine unbestimmte Regelung ("Ende eines Semesters") in der Satzung ist teilnichtig; die übrige Regelung (Wirkung nach zwei Haushaltsjahren zum 31.12.) bleibt bestehen. • Das Schlichtungsverfahren der Aufsichtsbehörde nach § 30 GkG ist keine prozessuale Sachurteilsvoraussetzung, kann aber das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen, wenn es nicht zuvor zur Schlichtung angerufen wurde und dadurch ein einfacherer Klärungsweg ungenutzt blieb. Die Klägerin ist Mitglied eines seit 1976 bestehenden Zweckverbandes für Volkshochschule und Musikschule. Nach einer Satzungsänderung 2009 sollte das einseitige Austrittsrecht aufgehoben und der Umlageschlüssel geändert werden; die Verbandsversammlung beschloss die Änderung gegen die Stimmen der Klägerin. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2009 (korrigiert 2.11.2009) ihren Austritt zum 31.12.2011. Der Verbandsvorsteher bestätigte den Eingang, leitete das Schreiben aber nicht noch 2009 an die Verbandsversammlung weiter; die Versammlung lehnte im Juli 2010 den Austritt ab. Die Klägerin suchte die Aufsichtsbehörde, die aber nur eine rechtsgutachterliche Stellungnahme abgab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Oberverwaltungsgericht setzte diese Entscheidung fort. • Zulässigkeit der Klage: §30 GkG begründet keine selbstständige prozessuale Sachurteilsvoraussetzung; Schlichtung kann jedoch das Rechtsschutzbedürfnis betreffen, wenn sie nicht zuvor zur ernsthaften Schlichtung (mit Mitwirkung der Beteiligten) angerufen wurde. • Auslegung und Inhalt von §13 VS 1998: Absatz 1 gewährt den Verbandsmitgliedern das Recht zum einseitigen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Verbandsversammlung; Absatz 2 bestimmt die Wirksamkeit nach Ablauf von zwei Haushaltsjahren und nur zum Ende eines Semesters. • Teilnichtigkeit: Der unbestimmte Begriff "Ende eines Semesters" ist nicht auslegbar und daher teilnichtig; die Bezugnahme auf das Ende eines Haushaltsjahres (31.12.) bleibt als sinnvolle Restregelung erhalten. • Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Das Satzungsvorbehalt des GkG erlaubt abweichende Regelungen; das Gesetz kennt selbst Fälle eines einseitigen Austritts (§20 Abs.3 S.3 GkG) und Ausnahmen (Austritt aus wichtigem Grund), sodass ein satzungsmäßiges einseitiges Austrittsrecht nicht gegen höhere Rechtsnormen verstößt. • Wirksamkeit der Erklärung: Die Austrittserklärung vom 10.10.2009 war inhaltlich bestimmt und damit wirksam; die fehlende zweite Unterschrift tat der Wirksamkeit nicht entgegen, da das Schreiben Beschlussinhalt des Gemeinderats wiederholte und die Warnfunktion entfiel (vgl. §64 GO NRW). • Zugang und Organtreue: Obwohl das Schreiben an den Verbandsvorsteher adressiert war, ist der Zugang an die Verbandsversammlung noch 2009 angenomm en, weil der Verbandsvorsteher seiner Pflicht zur zeitnahen Weiterleitung (Grundsatz der Organtreue) nicht nachgekommen ist; der Zweckverband kann sich nicht aus dem treuwidrigen Verhalten seines Organs Vorteile verschaffen. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klage war somit erfolgreich und die Klägerin ist aufgrund ihrer Erklärung vom 10.10.2009 wirksam zum 31.12.2011 aus dem Zweckverband ausgeschieden. Die Satzungsregelung erlaubt einen einseitigen Austritt und bleibt trotz Teilnichtigkeit des Begriffs "Ende eines Semesters" in ihrem Kern wirksam, wobei das Ende nach zwei Haushaltsjahren zum 31.12. anzusetzen ist. Die Austrittserklärung war form- und fristgerecht sowie inhaltlich bestimmt; der Zugang an die Verbandsversammlung ist aufgrund der Verletzung der Weiterleitungspflicht durch den Verbandsvorsteher als fristgerecht zu gelten. Die Berufungskosten trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.