OffeneUrteileSuche
Urteil

11 A 341/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Vereinbarung zwischen Gemeinden über die Verteilung von Konzessionsabgaben ist zivilrechtlicher Natur, da Konzessionsabgaben privatrechtliche Entgelte für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege sind. • Eine zwischen zwei Gemeinden getroffene Verrechnungsvereinbarung über Konzessionsabgaben kann als Dauerschuldverhältnis angesehen und daher ordentlich kündbar sein, sofern kein Ausschluss der Kündigung vereinbart ist. • Das Wegfallen wesentlicher Grundlagen (z. B. Änderung der gesellschaftsrechtlichen Strukturen, Abschluss neuer Konzessionsverträge) kann die Rechtswirkung einer alten Verrechnungsvereinbarung beseitigen. • Treu und Glauben bzw. Verwirkung stehen einer ordentlichen Kündigung nicht entgegen, wenn die kündigende Partei den Fortbestand eines Kündigungsrechts nicht verlässlich aufgegeben hat.
Entscheidungsgründe
Kündbarkeit privatrechtlicher Verrechnungsvereinbarung über Konzessionsabgaben • Eine Vereinbarung zwischen Gemeinden über die Verteilung von Konzessionsabgaben ist zivilrechtlicher Natur, da Konzessionsabgaben privatrechtliche Entgelte für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege sind. • Eine zwischen zwei Gemeinden getroffene Verrechnungsvereinbarung über Konzessionsabgaben kann als Dauerschuldverhältnis angesehen und daher ordentlich kündbar sein, sofern kein Ausschluss der Kündigung vereinbart ist. • Das Wegfallen wesentlicher Grundlagen (z. B. Änderung der gesellschaftsrechtlichen Strukturen, Abschluss neuer Konzessionsverträge) kann die Rechtswirkung einer alten Verrechnungsvereinbarung beseitigen. • Treu und Glauben bzw. Verwirkung stehen einer ordentlichen Kündigung nicht entgegen, wenn die kündigende Partei den Fortbestand eines Kündigungsrechts nicht verlässlich aufgegeben hat. Die Klägerin und die Beklagte, zwei Städte, stritten um die Wirksamkeit der Kündigung einer 1943 getroffenen Vereinbarung zur Verrechnung von von einem Energieversorgungsunternehmen gezahlten Konzessionsabgaben. Ursprünglich bestanden gesellschaftsrechtliche und konzessionsvertragliche Regelungen aus den 1920er Jahren; später wurden diese Strukturen durch Umfirmierungen und neue Konzessionsverträge (EWV) grundlegend verändert. Die Klägerin kündigte die Verrechnungsvereinbarung 2005 und widerrief zugleich frühere Abtretungserklärungen, weil die finanzielle Belastung untragbar geworden sei. Die Beklagte lehnte die Kündigung ab und berief sich auf ein angebliches Gleichbehandlungsgebot und Verwirkung der Kündigung. Das Verwaltungsgericht gab der Feststellungsklage der Klägerin teilweise statt und erklärte die Kündigung zum 1. Januar 2006 für wirksam; dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten. • Rechtsweg: Obwohl die Materie energiewirtschaftliche Aspekte berührt, ist die Streitfrage zivilrechtlich zu beurteilen; das Gericht ist an die Verweisung des Landgerichts gebunden. • Qualifikation der Rechtsfrage: Konzessionsabgaben sind nach herrschender Rechtsauffassung privatrechtliche Entgelte; daher ist die Verrechnungsvereinbarung zivilrechtlich zu behandeln (u.a. § 48 EnWG, frühere Vorschriften sprechen von 'Entgelten'). • Bestehen eines zivilrechtlichen Dauerschuldverhältnisses: Die 1943 vereinbarte Regelung ist ein atypisches Dauerschuldverhältnis, da sie unbefristet ist und Elemente verschiedener Vertragstypen enthält. • Ordentliche Kündigung: Mangels Ausschluss der Kündigung gelten die für Dauerschuldverhältnisse entsprechenden Regelungen und die Vereinbarung war ordentlich kündbar; die Kündigung der Klägerin (Schreiben 15.6.2005) konnte zum 1.1.2006 wirksam werden. • Wegfall der Geschäftsgrundlage: Wesentliche Grundlagen der 1943-Vereinbarung (Gesellschafterbeschluss 1926, Konzessionsvertrag 1925) sind durch gesellschaftsrechtliche Umgestaltungen und den Abschluss neuer Konzessionsverträge entfallen, wodurch die frühere Regelung ihre Rechtswirkungen weitgehend verloren hat. • Gleichbehandlungsgebot: Ein etwaiges gesellschaftsrechtliches Gebot der Gleichbehandlung betrifft die Gewinnverteilung, nicht aber die privatrechtlichen Konzessionsabgaben; die historische 5%-Regelung stand nicht in unmittelbarem Bezug zu später gesetzlich geregelten Konzessionsabgaben. • Treu und Glauben/Verwirkung: Die Klägerin hat keine Verwirkung begangen; sie hat die Beklagte nicht in dem Glauben bestärkt, auf Kündigung zu verzichten, und frühere Erklärungen enthielten Vorbehalte ('bis auf weiteres'), sodass die lange Zeitspanne eine Kündigung nicht treuwidrig macht. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Feststellungsklage der Klägerin ist insoweit begründet, dass die zwischen den Städten geschlossene Verrechnungsvereinbarung vom 6./22. November 1943 durch die Erklärung der Klägerin vom 15. Juni 2005 wirksam zum 1. Januar 2006 gekündigt wurde. Die Vereinbarung hat zudem infolge des Wegfalls wesentlicher Grundlagen und der nachfolgenden Neuregelungen des Konzessionsrechts ihre praktische Rechtswirkung verloren. Eine fristlose Kündigung war unbegründet (dieser Punkt wurde nicht angegriffen), der ordentliche Kündigungsweg jedoch offen und nicht durch Verwirkung oder ein wirksames Gleichbehandlungsgebot ausgeschlossen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.