Urteil
4 A 812/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
10mal zitiert
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Tätigkeit als Berufsbetreuer ist regelmäßig als stehendes Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen und damit anzeigepflichtig nach § 14 GewO.
• Die bloße Tatsache, dass ein Berufsbetreuer zugleich Rechtsanwalt ist, führt nicht dazu, die Betreuertätigkeit als freien Beruf einzuordnen.
• Die gewerberechtliche Anzeigepflicht dient anderen Überwachungszwecken als die Aufsicht durch Vormundschaftsgerichte oder Rechtsanwaltskammern und ist demnach auch für anwaltliche Berufsbetreuer erforderlich.
Entscheidungsgründe
Berufsbetreuung durch Rechtsanwalt: Anzeigepflicht nach §14 GewO bejaht • Die Tätigkeit als Berufsbetreuer ist regelmäßig als stehendes Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen und damit anzeigepflichtig nach § 14 GewO. • Die bloße Tatsache, dass ein Berufsbetreuer zugleich Rechtsanwalt ist, führt nicht dazu, die Betreuertätigkeit als freien Beruf einzuordnen. • Die gewerberechtliche Anzeigepflicht dient anderen Überwachungszwecken als die Aufsicht durch Vormundschaftsgerichte oder Rechtsanwaltskammern und ist demnach auch für anwaltliche Berufsbetreuer erforderlich. Die Klägerin ist als zugelassene Rechtsanwältin und als Berufsbetreuerin tätig; sie war in zahlreichen Fällen gerichtlich bestellt. Die Beklagte forderte per Schreiben und schließlich durch Ordnungsverfügung die Anmeldung der berufsmäßigen Betreuertätigkeit nach § 14 GewO und drohte Zwangsgeld an. Die Klägerin wehrte sich mit der Auffassung, Betreuertätigkeit sei Teil ihrer freiberuflichen anwaltlichen Tätigkeit, eine Anzeige daher entbehrlich und verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht verwarf die zugelassene Berufung und bestätigte die Anzeigepflicht. Im Verfahren wurde vor allem strittig, ob Berufsbetreuung als freier Beruf oder als Gewerbe einzuordnen ist und ob gewerberechtliche Überwachung durch die Anzeige durch die Aufsicht der Rechtsanwaltskammern und der Vormundschaftsgerichte ersetzt wird. • Ermächtigungsgrundlage ist § 14 Abs. 1 S.1 GewO; die Behörde kann zur Nachholung unter Androhung eines Zwangsgeldes auffordern. • Gewerbebegriff: Gewerbe liegt vor bei erlaubter, selbstständiger, auf Dauer angelegter und auf Gewinnerzielung gerichteter Tätigkeit, die nicht den Freien Berufen zuzuordnen ist; die Betreuertätigkeit erfüllt diese Merkmale. • Berufsbetreuung erfordert keine höhere Ausbildung und ist gesetzlich nicht als freier Beruf ausgestaltet; entscheidend ist die objektive Gesetzeskonzeption, nicht die individuelle Qualifikation der Klägerin. • Die Tätigkeit des Berufsbetreuers fehlt typische Merkmale Freier Berufe: keine durchgehende fachliche Unabhängigkeit, kein vorausgesetztes wissenschaftliches Studium, kein herausgehobenes altruistisches Allgemeininteresse. • Dass viele Rechtsanwälte als Berufsbetreuer bestellt werden, führt nicht zur Verschmelzung der Tätigkeiten; die Betreuung wird durch gerichtliche Bestellung und Vergütungsvorschriften eigenständig geregelt. • Die gewerberechtliche Anzeige dient Zwecken (z. B. Zuverlässigkeitsprüfung, steuerliche Kontrolle, Gewerbezentralregister), die durch Vormundschaftsgerichte und Rechtsanwaltskammern nicht in gleicher Weise wahrgenommen werden können. • Die Anzeigepflicht ist ein minimaler Eingriff in die Berufsausübung und mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar; mögliche Folgen wie Gewerbesteuerpflicht sind gesondert zu prüfen, wobei neuere BFH-Entscheidungen auf fehlende Gewerbesteuerpflicht hinweisen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14.04.2008 ist rechtmäßig. Die Klägerin muss die Anzeige ihrer berufsmäßigen Betreuertätigkeit nach § 14 GewO vornehmen und trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung stellt klar, dass auch anwaltliche Berufsbetreuer grundsätzlich der Anzeigepflicht unterliegen, weil die Betreuertätigkeit als selbstständiges, auf Dauer und Gewinn gerichtetes Gewerbe einzustufen ist und die gewerberechtliche Überwachung andere Schutzzwecke erfüllt als die Aufsicht der Vormundschaftsgerichte oder der Rechtsanwaltskammern. Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.