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Beschluss

15 A 2241/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge war zurückzuweisen, weil keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt. • Eine Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen begründet nur dann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. • Die Auslegung eines früheren Beschlusses des OVG (3 A 2025/04) als weitergehend gegenüber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein sachlicher Einwand, der nicht Gegenstand der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO sein kann. • Bei behaupteter hoher Beitragssumme sind hiervon erhebliche Beträge als Säumniszuschläge ausweislich der Akten selbst von den Klägern selbst zu vertreten. • Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO: Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge zurückgewiesen; keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung • Die Anhörungsrüge war zurückzuweisen, weil keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt. • Eine Nichtberücksichtigung von Parteivorbringen begründet nur dann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht nachgekommen ist. • Die Auslegung eines früheren Beschlusses des OVG (3 A 2025/04) als weitergehend gegenüber der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein sachlicher Einwand, der nicht Gegenstand der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO sein kann. • Bei behaupteter hoher Beitragssumme sind hiervon erhebliche Beträge als Säumniszuschläge ausweislich der Akten selbst von den Klägern selbst zu vertreten. • Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 2 VwGO: Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kläger rügten, der Senat habe in seinem Beschluss vom 16. September 2011 ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil er sich nicht hinreichend mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Kern ihres Vortrags war, ein früherer Beschluss des 3. Senats (3 A 2025/04) habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweitern und bei über zehnjähriger Renditelosigkeit eines gewerblich genutzten Grundstücks grundsätzlich eine unbillige Härte annehmen können. Weiter machten die Kläger geltend, ihnen entstünden Gesamtforderungen in Höhe von 125.552,55 Euro. Der Senat hielt dem entgegen, er habe das Vorbringen geprüft und begründet zurückgewiesen; der frühere Beschluss des OVG weiche nicht von der BVerwG-Rechtsprechung ab. Aus dem Schreiben der Beklagten ergab sich zudem, dass ein großer Teil der geltend gemachten Summe auf Säumniszuschläge entfalle, die die Kläger zu vertreten hätten. • Anhörungsrüge und Rechtliches Gehör: Nach Art. 103 Abs. 1 GG besteht die Pflicht des Gerichts, Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß liegt nur vor, wenn diese Pflicht tatsächlich nicht erfüllt wurde. • Prüfung des Vorbringens: Der Senat hat sich mit dem maßgeblichen Argument auseinandergesetzt und erläutert, warum er den früheren Beschluss des 3. Senats nicht als von der BVerwG-Rechtsprechung abweichend ansieht. • Auslegung des früheren OVG-Beschlusses: Die Passage, wonach eine unbillige Härte "allenfalls" bei über zehnjähriger Renditelosigkeit in Betracht komme, lässt keinen verbindlichen Erweiterungsgedanken erkennen; der frühere Beschluss enthält keine Feststellung, dass bei bloßer Überschreitung der Zehnjahresgrenze ohne weitere Voraussetzungen stets unbillige Härte vorläge. • Verfahrensrechtliche Grenzen der Anhörungsrüge: Mit der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO können nur solche Gehörsverletzungen geltend gemacht werden, die in der verletzenden Weise die Entscheidung beeinflussen; rein sachliche Angriffe auf die Rechtsauffassung eines früheren Senats sind damit nicht zu verfolgen. • Sachliche Bemessung der Forderung: Aus den Akten folgt, dass ein erheblicher Teil des geltend gemachten Gesamtbetrags auf säumnisbedingte Zuschläge entfällt, die nach einschlägigen Vorschriften bei Nichtzahlung entstehen und von den Klägern zu vertreten sind. • Kostenentscheidung: Nach § 154 Abs. 2 VwGO haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen; die Kläger haben nicht dargetan, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör vorliegt. Der Senat hat das Vorbringen geprüft und nachvollziehbar begründet, weshalb ein früherer OVG-Beschluss nicht über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinausgeht. Die von den Klägern geltend gemachte hohe Forderung enthält erhebliche Säumniszuschläge, die nach den vorliegenden Unterlagen von den Klägern selbst zu verantworten sind. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.