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Beschluss

12 E 1145/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Steuerfreie Reisekosten und Spesen, die lediglich Mehraufwendungen des Berufs ausgleichen, können bei der vereinfachten Einkommensberechnung im Elternbeitragsrecht außer Betracht bleiben. • Ob und in welcher Höhe solche steuerfreien Aufwandsersatzleistungen das maßgebliche Einkommen mindern, ist im Hauptsacheverfahren zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe wegen offener Rechtsfrage zu steuerfreien Spesen und Reiseaufwendungen • Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Steuerfreie Reisekosten und Spesen, die lediglich Mehraufwendungen des Berufs ausgleichen, können bei der vereinfachten Einkommensberechnung im Elternbeitragsrecht außer Betracht bleiben. • Ob und in welcher Höhe solche steuerfreien Aufwandsersatzleistungen das maßgebliche Einkommen mindern, ist im Hauptsacheverfahren zu ermitteln. Die Kläger, Eltern von beitragspflichtigen Kindern, fochtener Elternbeitrag enthält bei der Einkommensermittlung Zahlungen des Klägers als Berufsfernfahrer, namentlich steuerfreie Reisekosten und Spesen. Sie beantragten Prozesskostenhilfe zur Klage gegen die beitragsrechtliche Behandlung dieser Zahlungen. Die Vorinstanz hatte Prozesskostenhilfe abgelehnt; die Kläger rügten dies. Strittig ist, ob die steuerfreien Zahlungen als private, aufwandsersetzende Leistungen zu qualifizieren sind und deshalb bei der vereinfachten Einkommensberechnung unberücksichtigt bleiben dürfen. • Zulässigkeit und Erfolgsaussicht: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erfüllt die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, weil der Ausgang der Frage, ob die streitigen Zahlungen das maßgebliche Einkommen erhöhen, offen ist. • Rechtsbegriff Einkommen: Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats sind bestimmte steuerfreie Leistungenteils private, pauschalierte Aufwandsersatzleistungen (z.B. Versicherungsleistungen, Reise- und Umzugskostenerstattungen, Werkzeuggeld, Auslagenersatz, Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung) und führen nicht zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. • Anwendbarkeit auf streitige Zahlungen: Die hier streitigen Spesen und Reisekostenerstattungen fallen, soweit sie nur beruflich entstandene Mehraufwendungen ausgleichen, unter den Charakter steuerfreier Aufwandsersatzleistungen nach § 3 Nr. 16 EStG und können bei der vereinfachten Berechnung außer Betracht bleiben. • Erforderlichkeit der Hauptsacheermittlung: Welche konkreten Beträge das zu berücksichtigende Einkommen mindern, ist unklar wegen undurchsichtiger Nach- und Abbuchungen und daher der Feststellung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Voraussetzungen PKH: Nach den Angaben der Kläger vom 11.05.2011 liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe vor; sie können die Kosten nicht aus gegenwärtigem Einkommen oder verwertbarem Vermögen bestreiten. • Kostenentscheidung: Die Kostenregelung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 4 ZPO. Der angefochtene Beschluss wurde abgeändert: Den Klägern wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mit Beiordnung einer Rechtsanwältin gewährt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Zahlungsbestandteile des Klägers (steuerfreie Spesen und Reisekostenerstattungen) können, soweit sie lediglich beruflich bedingte Mehraufwendungen ausgleichen, bei der vereinfachten Einkommensberechnung unberücksichtigt bleiben; die genaue Höhe der Berücksichtigung ist im Hauptsacheverfahren zu ermitteln. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschluss ist unanfechtbar.