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Urteil

2 D 50/10.NE

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist auch gegen einen durch ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB in der erneuten Fassung bestätigten Bebauungsplan zulässig; maßgeblich ist die Gestalt des Plans nach dem ergänzenden Verfahren. • Antragsbefugt sind Erben, die substantiiert darlegen, dass durch die Planfestsetzung ihr abwägungsrelevantes Interesse (hier ein möglicher vorkaufsrechtlicher Rückveräußerungsanspruch) betroffen sein kann. • Die Ausweisung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Friedhof" ist von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt; eine Differenzierung zwischen Bestattungs- und Betriebsflächen kann bauplanungsrechtlich zulässig sein. • Ein vorkaufsrechtlicher Rückveräußerungsanspruch beurteilt sich bei abgeschlossenen Verkaufsfällen nach der zum Verkaufszeitpunkt geltenden Rechtslage; hier führt das alte Recht (BBauG 1960) dazu, dass kein Rückveräußerungsanspruch besteht. • Wird ein Grundstück im Eigentum der Gemeinde einer anderen Zweckbestimmung zugeführt, ist dies keine unerlaubte Verhinderungsplanung, wenn die Kommune eine städtebaulich legitime Planungskonzeption verfolgt und das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB beachtet wurde.
Entscheidungsgründe
Bebauungsplanänderung zu Friedhofsfläche und fehlender vorkaufsrechtlicher Rückveräußerungsanspruch • Ein Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO ist auch gegen einen durch ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB in der erneuten Fassung bestätigten Bebauungsplan zulässig; maßgeblich ist die Gestalt des Plans nach dem ergänzenden Verfahren. • Antragsbefugt sind Erben, die substantiiert darlegen, dass durch die Planfestsetzung ihr abwägungsrelevantes Interesse (hier ein möglicher vorkaufsrechtlicher Rückveräußerungsanspruch) betroffen sein kann. • Die Ausweisung von Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Friedhof" ist von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt; eine Differenzierung zwischen Bestattungs- und Betriebsflächen kann bauplanungsrechtlich zulässig sein. • Ein vorkaufsrechtlicher Rückveräußerungsanspruch beurteilt sich bei abgeschlossenen Verkaufsfällen nach der zum Verkaufszeitpunkt geltenden Rechtslage; hier führt das alte Recht (BBauG 1960) dazu, dass kein Rückveräußerungsanspruch besteht. • Wird ein Grundstück im Eigentum der Gemeinde einer anderen Zweckbestimmung zugeführt, ist dies keine unerlaubte Verhinderungsplanung, wenn die Kommune eine städtebaulich legitime Planungskonzeption verfolgt und das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB beachtet wurde. Die Antragstellerinnen (Erbinnen) rügten die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. S 10, mit der die Gemeinde Flurstücke, die zuvor als Kinderspielplatz ausgewiesen waren, für den Friedhofsbetrieb als Grünfläche festsetzte. Ihr Rechtsvorgänger hatte 1965 eines der betroffenen Flurstücke verkauft und die Gemeinde hatte damals ein Vorkaufsrecht ausgeübt; die Erben machten geltend, ein vorkaufsrechtlicher Rückveräußerungsanspruch könne durch die Planänderung vereitelt werden. Die Gemeinde änderte den Bebauungsplan unter Berufung auf fehlende Nachfrage nach einem Spielplatz und zur Erweiterung des benachbarten Friedhofs um Betriebsflächen für Material- und Bodenaushublagerung; teilweise wurden andere Flurstücke in ein Mischgebiet überführt. Die Antragstellerinnen erhoben fristgerecht Einwendungen und beantragten Normenkontrolle; die Gemeinde führte ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durch und beschloss den Plan erneut. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag war zulässig; die Gestalt des Bebauungsplans nach dem ergänzenden Verfahren ist Streitgegenstand. Die Antragstellerinnen sind antragsbefugt, weil sie plausibel machten, durch die Planfestsetzung in ihrem Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) betroffen zu sein; konkret geht es um einen möglichen vorkaufsrechtlichen Rückveräußerungsanspruch (§ 89 BauGB). • Begründetheit – allgemeines Ergebnis: Die 7. Änderung ist materiell wirksam und unbeachtlich sind weder Form- noch substantielle Mängel. • Erfordernis und Planungsermessen: Die Ausweisung als Friedhofsfläche ist städtebaulich erforderlich (§ 1 Abs. 3 BauGB) und entspricht einer legitimen planerischen Konzeption zur Fortentwicklung des Ortsteils; die Gemeinde durfte im Rahmen ihres Ermessens auch Flächen als Betriebsfläche dem Friedhof zuordnen. • Rechtsgrundlage der Festsetzung: § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB deckt die Festsetzung öffentlicher Grünflächen mit der Zweckbestimmung Friedhof; der Plan ist hinreichend bestimmt, die Angaben zu Betriebs- bzw. Bestattungsflächen sind zulässig. • Abwägung: Die Gemeinde hat das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB beachtet; es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verhinderungsplanung. Eigentumsbelange wurden angemessen berücksichtigt, insbesondere weil die betroffenen Flurstücke im Eigentum der Gemeinde stehen. • Vorkaufsrechtliche Rückveräußerung: Ob ein Rückveräußerungsanspruch besteht, richtet sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Verkaufsfalls (1965). Nach der damals geltenden Regelung (§ 25 Abs. 5 BBauG 1960) besteht hier kein Anspruch; die heutigen Regelungen des § 89 BauGB sind auf abgeschlossene Verkaufsfälle nicht zugunsten der Antragstellerinnen anzuwenden. • Ergänzendes Verfahren: Das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung formeller Mängel und zur neuen Abwägung war zulässig und überschritt nicht die Grenzen der Fehlerbehebung. Der Antrag wird abgelehnt; die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. S 10 ist wirksam. Die Antragstellerinnen haben keinen durchsetzbaren vorkaufsrechtlichen Rückveräußerungsanspruch aus dem Verkaufsfall 1965, weil für abgeschlossene Verkaufsfälle die damalige Rechtslage (BBauG 1960) maßgeblich ist und dort ein Rückübertragungsanspruch nicht gegeben war. Die Gemeinde hat ihre Abwägungspflichten gemäß § 1 Abs. 7 BauGB erfüllt, die Festsetzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Friedhof" ist von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt und städtebaulich gerechtfertigt; eine Verhinderungsplanung ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens und die Revision wird nicht zugelassen.