Beschluss
11 B 1390/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausführungsanordnung ist ausgeschlossen, solange das spezielle Instrument der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG anwendbar ist.
• § 18f FStrG ist als vorrangige und abschließende Regelung für vorzeitige Besitzeinweisungen im Bereich der Bundesfernstraßen gegenüber allgemeinen Vollzugsbefugnissen nach § 80 VwGO anzusehen.
• Bis zur Bestandskraft der Ausführungsanordnung ist der Weg der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG zu nutzen; eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80, 80a VwGO kommt dann nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Vorrang der vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 18f FStrG) vor Anordnung sofortiger Vollziehung • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausführungsanordnung ist ausgeschlossen, solange das spezielle Instrument der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG anwendbar ist. • § 18f FStrG ist als vorrangige und abschließende Regelung für vorzeitige Besitzeinweisungen im Bereich der Bundesfernstraßen gegenüber allgemeinen Vollzugsbefugnissen nach § 80 VwGO anzusehen. • Bis zur Bestandskraft der Ausführungsanordnung ist der Weg der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG zu nutzen; eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80, 80a VwGO kommt dann nicht in Betracht. Die Antragstellerin begehrte vor dem Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausführungsanordnung der Enteignungsbehörde vom 28. Dezember 2010, um vorzeitig auf Grundstücke der Beigeladenen zur Durchführung von Bauarbeiten zugreifen zu können. Die Beigeladenen hatten gegen die Ausführungsanordnung Klage erhoben, sodass diese noch nicht bestandskräftig ist. Die Antragstellerin wollte damit die Durchführung von Maßnahmen vor Erreichen der Unanfechtbarkeit der Ausführungsanordnung durchsetzen. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht prüfte im Beschwerdeverfahren ausschließlich den vorgebrachten Beschwerdegrund gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. • § 18f FStrG wurde als spezielle, umfassende Regelung zur vorzeitigen Besitzeinweisung zwischen Planfeststellung und Enteignung eingefügt und geht gegenüber allgemeinen Regelungen (z. B. § 116 BauGB) vor. • Die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG ermöglicht dem Begünstigten bereits vor Bestandskraft der Ausführungsanordnung die tatsächliche Durchführung der baulichen Maßnahme und ist deshalb als Teil des Enteignungsverfahrens einzuordnen. • § 18f Abs. 1 FStrG stellt abschließende materielle Voraussetzungen auf und räumt der Behörde kein Ermessen im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein; die Absätze 2 bis 6a enthalten detaillierte Verfahrens- und Entschädigungsregelungen. • Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 80, 80a VwGO würde die spezielle Regelung des § 18f FStrG umgehen; daher ist eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung nach §§ 80, 80a VwGO ausgeschlossen, solange § 18f FStrG anwendbar ist. • Da die Ausführungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist (anhängige Klage der Beigeladenen), ist die Antragstellerin auf das Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18f FStrG zu verweisen. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgerichtsurteil blieb in der Beschwerdeprüfung ohne rechtliche Bedenken bestehen. Begründend ist festzuhalten, dass die beantragte Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung ausgeschlossen ist, weil § 18f FStrG als spezielle und vorrangige Regelung anzuwenden ist und die vorzeitige Besitzeinweisung das geeignete Verfahren darstellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 20.000 Euro festgesetzt.