Beschluss
14 B 1318/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur vorläufigen Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen kann zur Sicherung eines Zahlungsverjährungswiderspruchs gegen Vollstreckungsmaßnahmen aus Steuerschuldverhältnissen ergehen.
• Die Geltendmachung der Zahlungsverjährung ist keine Einwendung gegen den Verwaltungsakt im Sinne von § 256 AO, sondern betrifft das Fortbestehen des Leistungsanspruchs und kann im Wege der einstweiligen Anordnung gesichert werden.
• Für die Unterbrechung der Verjährung durch Aussetzungsentscheidungen ist deren Bekanntgabe an den Betroffenen Voraussetzung; interne Vermerke ohne postalischen Zugang begründen keine wirksame Unterbrechung.
• Bestehen erhebliche Zweifel daran, dass frühere Aussetzungsentscheidungen dem Betroffenen bekanntgegeben wurden, spricht dies für das Erlöschen des Anspruchs durch Zahlungsverjährung und begründet einen Anordnungsgrund.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen drohender Zahlungsverjährung • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur vorläufigen Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen kann zur Sicherung eines Zahlungsverjährungswiderspruchs gegen Vollstreckungsmaßnahmen aus Steuerschuldverhältnissen ergehen. • Die Geltendmachung der Zahlungsverjährung ist keine Einwendung gegen den Verwaltungsakt im Sinne von § 256 AO, sondern betrifft das Fortbestehen des Leistungsanspruchs und kann im Wege der einstweiligen Anordnung gesichert werden. • Für die Unterbrechung der Verjährung durch Aussetzungsentscheidungen ist deren Bekanntgabe an den Betroffenen Voraussetzung; interne Vermerke ohne postalischen Zugang begründen keine wirksame Unterbrechung. • Bestehen erhebliche Zweifel daran, dass frühere Aussetzungsentscheidungen dem Betroffenen bekanntgegeben wurden, spricht dies für das Erlöschen des Anspruchs durch Zahlungsverjährung und begründet einen Anordnungsgrund. Die Antragstellerin war von der Antragsgegnerin mit Bescheiden zur Gewerbesteuer für die Jahre 1993 und 1994 belastet. Die Antragsgegnerin hob mit Bescheid vom 29. Juni 2011 die zuvor verfügte Aussetzung der Vollziehung der Forderungen auf, nachdem das Finanzamt die Aussetzung des Grundlagenbescheids für beendet erklärt hatte. Die Antragstellerin stellte Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung beziehungsweise auf einstweilige Anordnung, um Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig zu verhindern, und bestritt den Zugang mehrerer früherer Aussetzungsbescheide. Das Verwaltungsgericht hatte dem nicht vollständig stattgegeben; die Beschwerde führte zur Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht. Streitentscheidend ist, ob die Zahlungsansprüche der Behörde bereits durch Zahlungsverjährung erloschen sind und ob frühere Aussetzungsentscheidungen wirksam bekanntgegeben wurden. Die Frage betrifft nicht die materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der Steuerbescheide, sondern das Fortbestehen des Vollstreckungsanspruchs. • Rechtsmittelcharakter: Der Senat wertete den Antrag als solchen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur vorläufigen Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen und nicht als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. • Anordnungsanspruch: Ein Anspruch auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ergibt sich aus § 257 Abs. 1 Nr. 3 AO, der bei Eintritt der Zahlungsverjährung den Einstellungstatbestand normiert; die Zahlungsverjährung wird durch §§ 1 Abs. 2, 47, 228, 232 AO geregelt. • Kein Einwand gegen Verwaltungsakt: Die Geltendmachung der Zahlungsverjährung ist keine Einwendung gegen den Verwaltungsakt im Sinne von § 256 AO, weil sie nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheids betrifft, sondern das Fortbestehen des Forderungsanspruchs; insoweit kann vorläufiger Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung gewährt werden. • Verjährungsunterbrechung durch Aussetzung: Nach § 231 AO unterbrechen Aussetzungsentscheidungen regelmäßig die Verjährung, zugleich setzt deren Wirksamkeit aber die Bekanntgabe an den Betroffenen voraus; interne Vermerke ohne Zugang genügen nicht. • Tatsächliche Zweifel am Zugang: Die Akten zeigen, dass nur zwei Aussetzungsbescheide mit Postvermerken versehen waren; andere Bescheide tragen keine Vermerk über Postausgang und könnten Verwaltungsinterna geblieben sein, weshalb erhebliche Zweifel an einer wirksamen Unterbrechung bestehen. • Anordnungsgrund: Wegen der erheblichen Zweifel am Zugang früherer Aussetzungsbescheide liegt die Möglichkeit nahe, dass die Forderung bereits verjährt und damit erloschen ist; dies begründet den erforderlichen Anordnungsgrund für die einstweilige Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert. Dem Antrag der Antragstellerin ist stattgegeben: Der Antragsgegnerin wird per einstweiliger Anordnung untersagt, vorläufig Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin vorzunehmen. Begründet ist dies damit, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob frühere Aussetzungsbescheide dem Betroffenen bekanntgegeben wurden und damit die Verjährung wirksam unterbrochen wurde; daher kommt ein Erlöschen der Forderung durch Zahlungsverjährung in Betracht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auf 1.516,00 Euro festgesetzt.