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Beschluss

5 A 353/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuteilung einer Hausnummer begründet keinen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne von § 49 Abs. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. • Nicht begünstigende, rechtmäßige oder rechtswidrige Verwaltungsakte können nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW widerrufen werden; Widerrufsvoraussetzungen sind zu prüfen. • Bei der Änderung von Hausnummern besteht ein weiterer Ermessensspielraum der Behörde; Grenzen sind Ungeeignetheit, Willkür und Verstoß gegen den Gleichheitssatz. • Anlieger können durch Umnummerierung in eigenen Rechten verletzt werden, dies begründet jedoch keinen Bestandsschutz der zuvor zugewiesenen Nummer. • Ein Widerruf, der auf fehlendem Einverständnis einzelner Eigentümer beruht, kann zulässig sein, wenn die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet ist.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Hausnummernzuweisung zulässig; Hausnummer nicht als begünstigender Verwaltungsakt • Die Zuteilung einer Hausnummer begründet keinen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne von § 49 Abs. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. • Nicht begünstigende, rechtmäßige oder rechtswidrige Verwaltungsakte können nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW widerrufen werden; Widerrufsvoraussetzungen sind zu prüfen. • Bei der Änderung von Hausnummern besteht ein weiterer Ermessensspielraum der Behörde; Grenzen sind Ungeeignetheit, Willkür und Verstoß gegen den Gleichheitssatz. • Anlieger können durch Umnummerierung in eigenen Rechten verletzt werden, dies begründet jedoch keinen Bestandsschutz der zuvor zugewiesenen Nummer. • Ein Widerruf, der auf fehlendem Einverständnis einzelner Eigentümer beruht, kann zulässig sein, wenn die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet ist. Der Kläger beantragte eine Umnummerierung seines Grundstücks mit geänderter Hausnummer; die Gemeinde setzte die neue Nummer fest. Die Beklagte erließ später einen Widerrufsbescheid, mit dem die geänderte Hausnummer aufgehoben und die ursprüngliche Nummer wiederhergestellt wurde. Der Kläger klagte gegen den Widerruf und begehrte Zulassung der Berufung nach erfolglosem erstinstanzlichen Verfahren. Streitgegenstand war, ob die Zuteilung der Hausnummer einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt und ob der Widerruf nach § 49 VwVfG NRW gerechtfertigt ist. Relevante Tatsachen sind, dass die Umnummerierung zunächst auf Antrag des Klägers erfolgte, einige Eigentümer aber kein Einverständnis zeigten, und die Behörde die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Grund für die Wiederherstellung der ursprünglichen Nummernverteilung anführte. • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Festsetzung einer Hausnummer kein begünstigender Verwaltungsakt i.S.v. § 49 Abs. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW ist, weil sie keine Rechte oder rechtlich erhebliche Vorteile begründet; maßgeblich ist die Zuordnung nach § 14 OBG NRW und die Verpflichtung zur Anbringung gemäß § 126 Abs. 3 BauGB. • Aus § 49 Abs. 1 VwVfG NRW folgt die Möglichkeit, nicht begünstigende Verwaltungsakte zu widerrufen; diese Möglichkeit erstreckt sich auch auf rechtswidrige Akte, wenn die weiteren Widerrufsvoraussetzungen vorliegen. • Weil es sich nicht um einen schutzwürdigen Vertrauens- oder Bestandschutz handelt, steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Grenzen des Ermessens sind Ungeeignetheit, Willkür sowie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. • Im konkreten Fall sind keine Ermessensfehler ersichtlich: Die Behörde durfte den Widerruf während laufender Rechtsmittelfrist mit der Begründung aussprechen, dass das fehlende Einverständnis einzelner Eigentümer eine einvernehmliche Umsetzung verhinderte und die Wiederherstellung der ursprünglichen Nummernverteilung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet ist. • Die von dem Kläger vorgebrachte Verwechslungsgefahr mit dem Nachbarhaus ist bereits durch konsequente Durchsetzung der Anbringung der festgesetzten Nummern nach § 126 Abs. 3 BauGB zu begegnen; eine Neuvergabe von Nummern war nicht erforderlich. Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bleibt bestehen. Die Begründung stützt sich darauf, dass die Zuteilung einer Hausnummer keinen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt und die Beklagte daher die geänderte Nummer wirksam nach § 49 Abs. 1 VwVfG NRW widerrufen durfte. Die Behörde handelte innerhalb ihres Ermessens, da die Wiederherstellung der ursprünglichen Nummernverteilung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und nicht willkürlich war. Kosten und Streitwert wurden der Beklagten bzw. dem Verfahren entsprechend festgesetzt. Der Kläger hat damit keinen Erfolg, weil kein rechtlich geschütztes Vertrauen in die Beibehaltung der geänderten Hausnummer besteht und keine Ermessensverletzung vorliegt.