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Beschluss

6 B 12/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antragsteller kann von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein rechtfertigender Grund i.S.v. § 10 AGG die Beschränkung des Bewerberkreises zur Verjüngung der Dienststelle rechtfertigt. • Die Beteiligung des Personalrats nach § 72 LPVG NRW vor Mitteilung einer Ausschlussentscheidung ist nicht erforderlich, wenn es sich lediglich um die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren und nicht um eine bereits festgelegte Umsetzung handelt. • Beschränkungen des Bewerberkreises sind verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen sind, um einen dringenden dienstlichen Zweck wie den Erhalt eines kontinuierlichen Wissens- und Erfahrungstransfers zu erreichen.
Entscheidungsgründe
Zulässiger Ausschluss aus Auswahlverfahren zur Verjüngung der Dienststelle • Der Antragsteller kann von einem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn ein rechtfertigender Grund i.S.v. § 10 AGG die Beschränkung des Bewerberkreises zur Verjüngung der Dienststelle rechtfertigt. • Die Beteiligung des Personalrats nach § 72 LPVG NRW vor Mitteilung einer Ausschlussentscheidung ist nicht erforderlich, wenn es sich lediglich um die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren und nicht um eine bereits festgelegte Umsetzung handelt. • Beschränkungen des Bewerberkreises sind verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen sind, um einen dringenden dienstlichen Zweck wie den Erhalt eines kontinuierlichen Wissens- und Erfahrungstransfers zu erreichen. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Ausgrenzung aus einem Auswahlverfahren für Stellen der Direktion K des Polizeipräsidiums. Die Stellenausschreibung schloss Bewerber aus, die älter als 30 Jahre sind, nicht unmittelbar nach einer einjährigen Erstverwendung im Wachdienst standen oder nicht bereits der Direktion K angehörten. Der Antragsteller war älter und in der Direktion GE tätig und wurde mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 ausgeschlossen. Er rügte insbesondere Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte des Personalrats und Diskriminierung nach dem AGG. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mangels Anordnungsanspruchs zurück; hiergegen richtet sich die Beschwerde, die ebenfalls keinen Erfolg hatte. • Keine Personalratsbeteiligung vor Mitteilung der Ausschlussentscheidung erforderlich, weil die Einbeziehung in ein Auswahlverfahren nicht mit einer bereits festgelegten Umsetzung gleichzusetzen ist (vgl. § 72, § 66 LPVG NRW). • Die Beschränkung des Bewerberkreises dient dem legitimen Ziel, die Altersstruktur der Direktion K zu verjüngen und damit einen kontinuierlichen Wissens- und Erfahrungstransfer zu sichern; dies stellt einen rechtfertigenden Grund i.S.d. § 10 AGG dar (§§ 1, 2, 3, 10 AGG). • Die vorgesehene Regelung beruht auf dem Erlass des Innenministeriums und ist sachlich begründbar, da statistische Altersdaten einen relevanten Alterungsprozess der Direktion K zeigen und ohne Gegenmaßnahmen eine erhebliche Pensionierungswelle droht. • Die Maßnahme ist geeignet und erforderlich, den Verjüngungseffekt kurzfristig zu erzielen; mildere, ebenso wirksame Mittel (z. B. ein höheres Höchstalter) würden den gewünschten Effekt abschwächen, sodass die Verhältnismäßigkeitsprüfung zugunsten der Dienststelle ausfällt. • Die Argumentation, es liege eine pauschale Altersdiskriminierung vor, greift nicht durch, da die Maßnahme auf dem Erhalt der Dienstfähigkeit und des Erfahrungstransfers abzielt und keine Bewertung individueller Leistungsfähigkeit aufgrund des Alters vornimmt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Das Gericht bestätigt, dass die Ausgrenzung aus dem Auswahlverfahren mangels Anordnungsanspruches nicht zu beanstanden ist, weil weder eine vorgezogene Mitbestimmung des Personalrats erforderlich war noch ein Verstoß gegen das AGG vorliegt. Die Beschränkung des Bewerberkreises zur kurzfristigen Verjüngung der Direktion K ist rechtmäßig, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig, da sie den notwendigen kontinuierlichen Wissens- und Erfahrungstransfer sichern soll. Der Beschluss ist unanfechtbar.