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Urteil

9 A 2205/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die zehnjährige Festsetzungsfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG gilt nur bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben, nicht aber bei vollständiger Unterlassung jeglicher Erklärung; in diesem Fall gelten die kürzeren regelmäßigen Fristen. • Der Beginn der regelmäßigen Festsetzungsfristen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WasEG ist der Ablauf des Veranlagungsjahres (1. Januar des Folgejahres) und nicht erst die tatsächliche Abgabe einer Erklärung. • Eine analoge Anwendung der verlängerten zehnjährigen Frist zu Lasten des Abgabenschuldners kommt nicht in Betracht; das Abgabenrecht verbietet Analogie zu dessen Nachteil. • Das Land kann ein Wasserentnahmeentgelt für Entnahmen auch aus Bundeswasserstraßen erheben; dies berührt nicht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Verkehrsfragen. • Zahlungen an einen Wasserverband und das Wasserentnahmeentgelt sind keine unzulässige Doppelbelastung, weil sie unterschiedliche Leistungs- und Erhebungsgründe verfolgen.
Entscheidungsgründe
Festsetzungsverjährung und Anwendungsbereich der verlängerten Frist beim Wasserentnahmeentgelt • Die zehnjährige Festsetzungsfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG gilt nur bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben, nicht aber bei vollständiger Unterlassung jeglicher Erklärung; in diesem Fall gelten die kürzeren regelmäßigen Fristen. • Der Beginn der regelmäßigen Festsetzungsfristen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WasEG ist der Ablauf des Veranlagungsjahres (1. Januar des Folgejahres) und nicht erst die tatsächliche Abgabe einer Erklärung. • Eine analoge Anwendung der verlängerten zehnjährigen Frist zu Lasten des Abgabenschuldners kommt nicht in Betracht; das Abgabenrecht verbietet Analogie zu dessen Nachteil. • Das Land kann ein Wasserentnahmeentgelt für Entnahmen auch aus Bundeswasserstraßen erheben; dies berührt nicht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Verkehrsfragen. • Zahlungen an einen Wasserverband und das Wasserentnahmeentgelt sind keine unzulässige Doppelbelastung, weil sie unterschiedliche Leistungs- und Erhebungsgründe verfolgen. Der Kläger, ein Sportverein, entnahm von 2004 bis 2010 Wasser aus einem bundeseigenen Kanal zur Beregnung seiner Sportanlagen. Er verfügte über eine wasserrechtliche Erlaubnis und wurde als Bagatellentnehmer vom Wasserverband zu Beiträgen herangezogen. Die Bezirksregierung setzte für die Jahre 2004–2008, 2009 und eine Vorauszahlung für 2010 Wasserentnahmeentgelte fest, wobei unterschiedliche Entgeltsätze angewandt wurden. Der Kläger gab erst am 19.10.2010 Mengenangaben ab; er focht die Bescheide an und rügte u. a. Verjährung, Kompetenzmängel, Doppelbelastung und Befreiungstatbestände. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide für 2004–2007 auf, wies die Klage für 2008–2009 ab; beide Seiten legten Berufung ein. Im Berufungsverfahren erklärten die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Vorauszahlungsbescheids 2010 für erledigt. • Verfahrensrüge erledigt: Wegen übereinstimmender Erledigung war das Verfahren insoweit einzustellen (§§ 125, 173 VwGO analog). • Festsetzungsverjährung: Für 2004–2007 begannen die regelmäßigen Fristen nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WasEG jeweils nach Ablauf des Veranlagungsjahres (1. Januar des Folgejahres), sodass die Bescheide vom 22.10.2010 nach Ablauf der zwei-/dreijährigen Fristen ergingen und damit verjährt sind. • Begriffsbestimmung "unvollständig": § 4 Abs. 4 Satz 2 WasEG verlängert die Frist auf zehn Jahre nur, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben vorliegen; die bloße Nichtabgabe jeglicher Erklärung fällt nach Wortlaut und Systematik nicht darunter. • Systematik und Gesetzeszweck: Für Fälle der Nichtabgabe hat der Gesetzgeber ausdrücklich § 3 Abs. 2 Satz 3 WasEG vorgesehen (Schätzung durch die Behörde), sodass keine planwidrige Regelungslücke besteht, die eine Analogie rechtfertigen würde. • Analogieverbot: Eine analoge Anwendung der verlängerten Frist zu Lasten des Abgabenschuldners wäre mit dem im Abgabenrecht geltenden Analogieverbot unvereinbar. • Verfassungsmäßigkeit und Kompetenz: Die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts durch das Land ist verfassungsgemäß; wasserhaushalts- und wasserwirtschaftsrechtliche Regelungen sind nicht von der bundesrechtlichen Zuständigkeit für Verkehr als solche erfasst. • Doppelbelastung: Beiträge an den Wasserverband dienen der Bereitstellung/Leistung des Verbandes, das Landeseinzugene Entgelt schöpft den Sondervorteil der Entnahme ab; unterschiedliche Erhebungsgründe rechtfertigen die Kumulation. • Befreiungstatbestände: Der Kläger kann sich nicht auf erlaubnisfreien Eigentümer- oder Anliegergebrauch (§ 24 WHG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 WasEG) berufen, weil es sich um eine Bundeswasserstraße handelt und der Kläger nicht Eigentümer oder durch den Eigentümer dinglich Berechtigter ist. • Konsequenz für streitige Bescheide: Daher sind die Bescheide für 2004–2007 wegen Festsetzungsverjährung aufzuheben; die Bescheide für 2008 und 2009 sind materiell rechtmäßig. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Die Kosten sind nach billigem Ermessen zwischen den Parteien zu verteilen; Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat stellt das Verfahren hinsichtlich des erledigten Vorauszahlungsbescheids 2010 ein. Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg; die Berufung des Klägers ist ebenfalls überwiegend unbegründet. Die Festsetzungsbescheide der Bezirksregierung vom 22.10.2010 für die Veranlagungsjahre 2004–2007 sind aufzuheben, weil die regelmäßigen Festsetzungsfristen abgelaufen und die Ansprüche verjährt sind; die Bescheide für 2008 und 2009 sind rechtmäßig und bleiben bestehen. Die Erhebung des Wasserentnahmeentgelts durch das Land ist verfassungsgemäß, eine unzulässige Doppelbelastung liegt nicht vor und Befreiungs- oder Analogiebesonderheiten zu Lasten des Klägers sind nicht gegeben. Die Prozesskosten werden unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Entscheidung anteilig dem Kläger zu 43 % und dem Beklagten zu 57 % auferlegt; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.