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Beschluss

13 C 3/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung in auslaufende Studiengänge, wenn die Hochschule die Aufnahme in diese Studiengänge eingestellt hat. • Schutzwürdiges Vertrauen von Studierenden erstreckt sich auf die Beendigung des begonnenen Studiums nach bisherigen Bestimmungen, nicht jedoch auf einen inhaltlich geänderten Studiengang oder auf den Wechsel in ein anderes Fach, das nicht mehr angeboten wird. • Mit dem Auslaufen von Studiengängen entfällt die Berechnung und Festsetzung einer Aufnahmekapazität; daher kann keine Zulassung außerhalb vorhandener Kapazitäten erfolgen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung in auslaufenden Lehramtsstudiengang bei Fachwechsel • Zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung in auslaufende Studiengänge, wenn die Hochschule die Aufnahme in diese Studiengänge eingestellt hat. • Schutzwürdiges Vertrauen von Studierenden erstreckt sich auf die Beendigung des begonnenen Studiums nach bisherigen Bestimmungen, nicht jedoch auf einen inhaltlich geänderten Studiengang oder auf den Wechsel in ein anderes Fach, das nicht mehr angeboten wird. • Mit dem Auslaufen von Studiengängen entfällt die Berechnung und Festsetzung einer Aufnahmekapazität; daher kann keine Zulassung außerhalb vorhandener Kapazitäten erfolgen. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Zulassung zum Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen im Fach Deutsch zum Wintersemester 2011/2012, nachdem sie zuvor Technik studiert hatte. Sie berief sich darauf, ihr Studium auch bei einem Wechsel der gewählten Studienfächer nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen beenden zu dürfen. Die Hochschulen hatten jedoch die Aufnahme von Studienanfängern in die betreffenden auslaufenden Studiengänge spätestens ab Wintersemester 2011/2012 eingestellt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab; die Antragstellerin legte Beschwerde ein. Streitgegenstand ist, ob ein Anspruch auf vorläufige Zulassung außerhalb der vorhandenen Kapazität in einem nicht mehr angebotenen oder nur noch eingeschränkt angebotenen Studienfach besteht. • Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt. • Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG und der Ordnung über die auslaufenden Studiengänge ist die letztmalige Einschreibung in die Ersten Staatsprüfungs-Studiengänge zeitlich begrenzt; ab dem Wintersemester 2011/2012 werden keine Studienanfänger mehr aufgenommen. • Schutzwürdiges Vertrauen der Studierenden wird anerkannt, soweit sie ihr begonnenes Studium nach den bisherigen Modalitäten und im bisherigen Umfang beenden wollen; dieses Vertrauen deckt jedoch nicht einen inhaltlich geänderten Studiengang oder den Wechsel in ein Fach, das nicht mehr angeboten wird. • Die gesetzliche Umstellung auf neue Studienordnungen (z. B. Bachelor/Master) zielt darauf ab, das bisherige Studienangebot nicht inhaltlich fortzuführen; daher wäre ein zulässiger Wechsel einzelner Fächer in ein nicht mehr angebotenes Prüfungs- und Studienmodell widersprüchlich zur gesetzlichen Zielsetzung. • Mit dem Auslaufen von Studiengängen entfällt die Grundlage für die Festsetzung einer Aufnahmekapazität; somit kommt eine Zulassung außerhalb vorhandener Kapazitäten nicht in Betracht. • Das Verwaltungsgericht hat diese Erwägungen berücksichtigt; eine abweichende Entscheidung ist nicht begründet. Die Beschwerde der Antragstellerin wurde zurückgewiesen; sie erhält keinen einstweiligen Rechtsschutz und damit keine vorläufige Zulassung zum Studienfach Deutsch im behaupteten Fachsemester. Entscheidungsgrund ist, dass der Schutz des bereits begonnenen Studiums nicht auf einen substantiell geänderten Studieninhalt oder auf den Wechsel in ein nicht mehr angebotenes Fach erstreckt wird und die Hochschule ab dem relevanten Semester keine neuen Studienanfänger in den auslaufenden Studiengängen aufnimmt. Zudem fehlt durch das Auslaufen des Studiengangs die Grundlage für eine Aufnahmekapazität außerhalb bestehender Plätze. Die Kostenentscheidung und der festgesetzte Streitwert wurden bestätigt.