Beschluss
6 A 750/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 124 VwGO abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt werden.
• Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des BGB; eine vertretbare, sorgfältig begründete Rechtsauffassung schließt Fahrlässigkeit aus.
• Die Annahme, ein Amtsträger habe schuldhaft gehandelt, setzt voraus, dass seine Rechtsansicht unvertretbar war; uneinheitliche oder nicht abschließend geklärte Rechtsfragen rechtfertigen dies nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an verwaltungsgerichtlichem Ergebnis • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 124 VwGO abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt werden. • Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des BGB; eine vertretbare, sorgfältig begründete Rechtsauffassung schließt Fahrlässigkeit aus. • Die Annahme, ein Amtsträger habe schuldhaft gehandelt, setzt voraus, dass seine Rechtsansicht unvertretbar war; uneinheitliche oder nicht abschließend geklärte Rechtsfragen rechtfertigen dies nicht. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil, mit dem ein Schadensersatzanspruch wegen versagter Verbeamtung abgewiesen oder als unverschuldet angesehen wurde. Streitgegenstand war, ob das beklagte Land schuldhaft gehandelt habe, indem es bei der Ablehnung der Verbeamtung die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze der LVO NRW a.F. und den Mangelfacherlass zugrunde legte. Die Klägerin rügte, das Verwaltungsgericht habe zwar Verletzungen des Bewerbungsverfahrens festgestellt, jedoch verschuldetes Verhalten verneint; sie berief sich auf einschlägige Gerichtsentscheidungen und das frühere Urteil 2 K 2958/07. Das Land hielt an seiner ablehnenden Rechtsauffassung fest und verwies darauf, dass diese vor der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein vertreten worden sei. Das OVG prüfte nur die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO; es ging nicht um die erneute materiellrechtliche Überprüfung des urteilten Sachverhalts. • Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils voraus; diese müssen schlüssig und substantiell innerhalb der Frist nach § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO vorgetragen werden. • Die Zulassungsanträge genügen nicht den Anforderungen, weil sie keine schlüssige Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts enthalten und insoweit pauschal bleiben. • Für die Schadensersatzhaftung des Dienstherrn gilt § 276 Abs. 2 BGB als Maßstab: Verschulden ist zu verneinen, wenn die verantwortliche Amtsperson nach sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung zu einer vertretbaren Rechtsauffassung gelangte. • Die Anwendung der LVO NRW a.F. zur Höchstaltersgrenze entsprach vor den relevanten BVerwG-Entscheidungen der allgemeinen Rechtsansicht; daher war das Verhalten des Landes nicht fahrlässig. • Soweit die Klägerin auf das Urteil 2 K 2958/07 verweist, ist dieses in wichtigen Punkten abweichend zu bewerten; das Verwaltungsgericht hat eine differenzierte Abwägung vorgenommen, sodass daraus kein durchgreifender Beleg für Verschulden des Landes folgt. • Dass eine Behörde an einer vertretbaren, wenn auch später als unzutreffend angesehenen Rechtsmeinung festhält, begründet nicht ohne weiteres Fahrlässigkeit; es kommt auf den Einzelfall und die Tragweite der späteren Entscheidung an. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf bis zu 30.000 Euro festgesetzt. Die Zulassungsvoraussetzungen des § 124 VwGO sind nicht erfüllt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils substantiiert dargelegt wurden. Soweit das Verwaltungsgericht eine Verletzung des Bewerbungsverfahrens angenommen, diese aber als unverschuldet beurteilt hat, wurde nicht aufgezeigt, weshalb diese Wertung unvertretbar sein soll. Nach dem allgemeinen Verschuldensmaßstab des BGB war das Verhalten des beklagten Landes, die LVO NRW a.F. heranzuziehen, angesichts der damaligen Rechtsansicht vertretbar und somit nicht fahrlässig. Somit hat die Klägerin in der Zulassungsinstanz keinen Erfolg.