OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 1221/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

7mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen (§ 124 VwGO). • Eine feststehende Brandschutzverglasung, die die Anforderungen an Feuerwiderstand und Standsicherheit erfüllt, kann Bestandteil einer Brandwand werden und stellt dann keine unzulässige Öffnung im Sinne des § 31 Abs. 4 BauO NRW dar. • Ein Abweichungsanspruch nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist unabhängig von der Frage, ob durch die Vorrichtung bereits kein Verstoß gegen § 31 Abs. 4 BauO NRW vorliegt; bei Wegfall der Verstoßlage ist die Frage der Abweichung entbehrlich.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Brandschutzverglasung kann Brandwand bilden (VK 90) • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen (§ 124 VwGO). • Eine feststehende Brandschutzverglasung, die die Anforderungen an Feuerwiderstand und Standsicherheit erfüllt, kann Bestandteil einer Brandwand werden und stellt dann keine unzulässige Öffnung im Sinne des § 31 Abs. 4 BauO NRW dar. • Ein Abweichungsanspruch nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist unabhängig von der Frage, ob durch die Vorrichtung bereits kein Verstoß gegen § 31 Abs. 4 BauO NRW vorliegt; bei Wegfall der Verstoßlage ist die Frage der Abweichung entbehrlich. Die Klägerin focht die Baugenehmigung der Beklagten an, mit der der Beigeladenen die Errichtung eines Brandschutzelements (Einbau der feststehenden Brandschutzkonstruktion VK 90 in zwei Kellerfensteröffnungen) genehmigt worden war. Die Klägerin verlangte die Aufhebung der Genehmigung insoweit, als zwei Fenster im Kellergeschoss der nördlichen Außenwand zugelassen wurden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte insoweit fest, dass die VK 90 nach Einbau Teil der Gebäudeabschlusswand werde und somit keine unzulässigen Öffnungen nach § 31 Abs. 4 BauO NRW darstellten; ergänzend verwies es auf einen möglichen Abweichungsanspruch der Beigeladenen nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Mit dem Zulassungsantrag rügte die Klägerin insbesondere die Auslegung des Öffnungsverbots und verglich die Konstruktion mit unzulässigen Glasbausteinen oder selbstschließenden Fenstern in F 90. Die Beigeladene legte Nachweise vor, die das VK 90-Produkt als den Anforderungen einer Brandwand entsprechend darstellten; dem hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht substantiiert widersprochen. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Zulassungsvoraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO (Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit, besondere rechtliche/tatsächliche Schwierigkeiten, grundsätzliche Bedeutung) sind kumulativ zu prüfen. • Keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass ein tragender Rechtssatz der erstinstanzlichen Entscheidung oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung mit stichhaltigen Gegenargumenten in Frage steht; insbesondere wurde nicht substantiiert bestritten, dass die VK 90 nach den vorgelegten Nachweisen die Anforderungen an Feuerwiderstand und Standsicherheit einer Brandwand erfüllt. • Auslegung Bauordnungsrecht (§ 31 Abs. 1, Abs. 4 BauO NRW): Eine als Brandwand herzustellende Gebäudeabschlusswand muss F 90 und nicht brennbar sein sowie Standsicherheit und Rauch-/Feuerhemmung gewährleisten. Das Gesetz schreibt nicht vor, welche Baustoffe zu verwenden sind; eine feststehende Brandschutzverglasung, die die Kriterien erfüllt, kann die Öffnung verschließen und integraler Bestandteil der Brandwand werden und fällt damit nicht unter das Öffnungsverbot des § 31 Abs. 4 BauO NRW. • Abgrenzung zu Glasbausteinen/öffnenden Konstruktionen: Anders als Glasbausteine, die regelmäßig nicht die erforderliche Standsicherheit erreichen, liegt hier nach den vorgelegten Nachweisen eine Konstruktion vor, die die Brandwandqualität herstellen kann; die Klägerin hat dies nicht widerlegt. • Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Die vorgetragenen Angriffe rechtfertigen keine weitergehende aufwendige Prüfung im Berufungsverfahren; die Rechtslage ist nach den vorgelegten Unterlagen nicht strittig. • Keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Es wurde keine klärungsbedürftige Grundsatzfrage hinreichend dargelegt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätte; der Vergleich zu Glasbausteinen vermag dies nicht zu begründen. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Verfahren 5.000 Euro. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin verliert das Zulassungsverfahren, weil ihre Angriffe keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen, keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Sache aufzeigen und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die feststehende Brandschutzkonstruktion VK 90 bei erfüllten Anforderungen an Feuerwiderstand und Standsicherheit Bestandteil der Brandwand wird und somit nicht unter das Öffnungsverbot des § 31 Abs. 4 BauO NRW fällt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen sind der Klägerin aufzuerlegen; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.