Beschluss
6 B 276/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung bleibt zurückzuweisen, wenn die angegriffene Dienstbeurteilung sachlich tragfähig begründet ist und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche unzulässige Änderung vorliegen.
• Bei dienstlichen Beurteilungen trifft den Beurteiler eine Beurteilungsvorentscheidung; er muss Berichte Dritter nicht wörtlich übernehmen und ist nicht an deren Wortwahl gebunden.
• Für Kosten- und Streitwertentscheidungen in Eilverfahren gelten die einschlägigen VwGO- und GKG-Vorschriften; in diesen Fällen kann ein Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts des angestrebten Amts als Streitwert zugrunde gelegt werden.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen tragfähiger Dienstbeurteilung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung bleibt zurückzuweisen, wenn die angegriffene Dienstbeurteilung sachlich tragfähig begründet ist und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche unzulässige Änderung vorliegen. • Bei dienstlichen Beurteilungen trifft den Beurteiler eine Beurteilungsvorentscheidung; er muss Berichte Dritter nicht wörtlich übernehmen und ist nicht an deren Wortwahl gebunden. • Für Kosten- und Streitwertentscheidungen in Eilverfahren gelten die einschlägigen VwGO- und GKG-Vorschriften; in diesen Fällen kann ein Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts des angestrebten Amts als Streitwert zugrunde gelegt werden. Die Antragstellerin begehrt per einstweiliger Anordnung, die Besetzung einer ausgeschriebenen Planstelle als Studiendirektorin/Fachleiterin an einem Berufskolleg durch den beigeladenen Bewerber zu untersagen und dessen Beförderung zu verhindern, bis ihre eigene Bewerbung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geprüft sei. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Beigeladene in seiner dienstlichen Beurteilung die Bestnote erhielt, während die Antragstellerin eine geringere Bewertung erhielt. Die Antragstellerin rügt, die Beurteilung des Beigeladenen sei nachträglich zu seinen Gunsten hochgestuft worden und die dienstliche Beurteilung habe den positiven Leistungsbericht des Schulleiters nicht hinreichend gewürdigt. Sie beruft sich auf Datumsdifferenzen und redaktionelle Fehler sowie auf inhaltliche Auslassungen der dienstlichen Beurteilung. Der Beurteiler erklärte, die dienstliche Beurteilung sei initial am 26.08.2011 erstellt, nach Eingang eines Beurteilungsbeitrags überarbeitet und am 07.09.2011 fertiggestellt; das Datum sei redaktionell nicht angepasst worden. • Die Beschwerdeprüfung ist gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf die vorgetragenen Angriffs- und Verteidigungspunkte beschränkt; innerhalb dieses Rahmens hält der Senat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts für zutreffend. • Zur Frage der nachträglichen Heraufsetzung: Die dienstliche Beurteilung nennt den Beurteilungsbeitrag des Leitenden Regierungsschuldirektors als eine von mehreren Grundlagen und übernimmt dessen Inhalte in der Würdigung; daraus ergibt sich, dass der Beitrag dem Entscheidenden vorgelegen hat. Die zeitlichen Angaben des Beurteilers (Erstfassung 26.08.2011, Überarbeitung nach Eingang des Beitrags, Fertigstellung 07.09.2011, Bekanntgabe 08.09.2011) erklären die Datumsabweichung als redaktionellen Fehler und schließen eine nachträgliche unzulässige Heraufsetzung aus. • Zur Bewertungsfreiheit des Beurteilers: Es ist anerkannt, dass der Beurteiler bei der Auswertung fremder Leistungsberichte eine eigenständige Bewertung vorzunehmen hat. Er ist nicht verpflichtet, die vom Schulleiter übermittelten Formulierungen wortgetreu zu übernehmen oder deren Einschätzung zu teilen. Soweit die Antragstellerin meint, bestimmte positive Passagen seien unzureichend berücksichtigt, ersetzt dies nicht die vom Beurteiler vorzunehmende Bewertung und begründet keinen Rechtsfehler. • Mangels Anhaltspunkten, dass der Beurteiler seine Bewertungsermächti gung überschritten oder sachfremd gewichtet hat, bestand kein Anlass für weitergehende Sachaufklärung. Folglich war die Ablehnung der einstweiligen Anordnung rechtmäßig. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften (§§ 154,162 VwGO; §§ 47,52,53 GKG) und der praktischen Bemessung des Streitwerts in Eilverfahren (Viertel des 13-fachen Endgrundgehalts). Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag auf einstweilige Untersagung der Besetzung und Beförderung abgelehnt, weil die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen tragfähig begründet ist und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche unzulässige Änderung bestehen. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Zweifel an Datumsangaben und an der Würdigung der Leistungsaussagen des Schulleiters sind nicht geeignet, die Bewertungsvorentscheidung des Beurteilers zu erschüttern. Es besteht kein Hinreichender Anlass für weitere Ermittlungen; damit war die begehrte einstweilige Maßnahme nicht zu gewähren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 19.000 Euro festgesetzt.