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Beschluss

12 A 427/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 86 Abs. 2 SGB VIII knüpft an den personensorgeberechtigten Elternteil an und erfasst auch Fälle, in denen einzelne Personensorgeangelegenheiten einem anderen Elternteil übertragen wurden. • Die Voraussetzungen für gemeinsames Sorgerecht richten sich abschließend nach familienrechtlichen Vorschriften des BGB; fehlende familiengerichtliche Regelung begründet kein gemeinsames Personensorgerecht i.S.v. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. • Die klare Gesetzeswortlaut verhindert eine entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf Fälle, in denen Eltern nebeneinander unterschiedliche Teilbereiche der Personensorge allein ausüben.
Entscheidungsgründe
Anschluss von §86 Abs.2 SGB VIII an den personensorgeberechtigten Elternteil auch bei Übertragung einzelner Personensorgeangelegenheiten • § 86 Abs. 2 SGB VIII knüpft an den personensorgeberechtigten Elternteil an und erfasst auch Fälle, in denen einzelne Personensorgeangelegenheiten einem anderen Elternteil übertragen wurden. • Die Voraussetzungen für gemeinsames Sorgerecht richten sich abschließend nach familienrechtlichen Vorschriften des BGB; fehlende familiengerichtliche Regelung begründet kein gemeinsames Personensorgerecht i.S.v. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. • Die klare Gesetzeswortlaut verhindert eine entsprechende Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf Fälle, in denen Eltern nebeneinander unterschiedliche Teilbereiche der Personensorge allein ausüben. Die Parteien streiten über die Frage, ob § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Anwendung findet, nachdem wesentliche Teile der Personensorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge, Gesundheitssorge) einem Elternteil übertragen wurden. Die Eltern waren nicht verheiratet; eine gemeinsame Sorgeerklärung oder familiengerichtliche Begründung gemeinsamen Sorgerechts nach § 1672 BGB lag nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass dadurch nicht automatisch gemeinsames Personensorgerecht im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII begründet worden sei. Der Kläger rügte diese Auffassung und beantragte die Zulassung der Berufung mit dem Vorbringen, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei fehlerhaft. Er hält dafür, dass die Übertragung einzelner Personensorgebereiche auf ihn die Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII rechtfertige. • Zulassungsgründe nach § 124 VwGO liegen nicht vor; ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sind nicht dargelegt. • Die Bestimmung, wann Personensorge den Eltern gemeinsam zusteht, ist abschließend durch das BGB geregelt; bei nicht miteinander verheirateten Eltern besteht gemeinsame Sorge nur bei Sorgerechtserklärung oder Heirat und nachträglich nur nach § 1672 Abs.2 i.V.m. Abs.1 BGB durch Familiengericht. • § 86 Abs.2 Satz1 SGB VIII richtet sich nach dem personensorgeberechtigten Elternteil und erfasst daher auch Fälle, in denen einzelne Angelegenheiten der Personensorge einem nicht sorgeberechtigten oder dem anderen Elternteil übertragen wurden. • Die normative Systematik und der eindeutige Wortlaut schließen eine entsprechende Anwendung von § 86 Abs.2 Satz2 SGB VIII auf Konstellationen aus, in denen beide Eltern nebeneinander verschiedene Teilbereiche der elterlichen Sorge exklusiv ausüben. • Es liegt keine Regelungslücke vor, die eine ober- oder höchstrichterliche Klärung erforderlich machen würde; die Rechtslage ist aus den gesetzlichen Vorschriften eindeutig ersichtlich. • Aus diesen Gründen sind weder Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben; der Zulassungsantrag ist abzulehnen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Verwaltungsgerichtsurteil ist damit rechtskräftig. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass die Voraussetzungen für gemeinsames Personensorgerecht abschließend durch das BGB geregelt sind und die Übertragung einzelner Personensorgebereiche nicht zur Anwendung von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII führt. Es besteht keine Regelungslücke und auch keine grundsätzliche Rechtsfrage, die eine Berufungszulassung rechtfertigen würde. Damit bleibt die erstinstanzliche Wertung bestehen und der Antrag des Klägers erfolglos.