Urteil
4 A 2317/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist zurückzuweisen; die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin fehlt überwiegend an Rechtsschutzbedürfnis.
• Die gesetzlichen Vorgaben des BörsG und die einschlägigen Vorschriften der Börsenordnung ermöglichen eine ermessensgelenkte Zuteilung von Skontren; die Berücksichtigung des Emittentenwunsches kann als sachgerechtes Differenzierungskriterium dienen.
• Ein Anspruch auf eine Skontrenzuteilung, die zwingend betriebsnotwendige Kosten und einen Gewinnauf‑schlag deckt, ist nicht aus den normativen Grundlagen ableitbar und war in den konkreten Antragsformen nicht hinreichend bestimmt.
• Die Klägerin hat nicht dargetan, dass eine künftige, gleichartige Entscheidung der Beklagten zu erwarten ist; ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit und fehlendes Rechtsschutzinteresse bei Fortsetzungsfeststellungsklage zu Skontrenzuteilung • Die Berufung ist zurückzuweisen; die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin fehlt überwiegend an Rechtsschutzbedürfnis. • Die gesetzlichen Vorgaben des BörsG und die einschlägigen Vorschriften der Börsenordnung ermöglichen eine ermessensgelenkte Zuteilung von Skontren; die Berücksichtigung des Emittentenwunsches kann als sachgerechtes Differenzierungskriterium dienen. • Ein Anspruch auf eine Skontrenzuteilung, die zwingend betriebsnotwendige Kosten und einen Gewinnauf‑schlag deckt, ist nicht aus den normativen Grundlagen ableitbar und war in den konkreten Antragsformen nicht hinreichend bestimmt. • Die Klägerin hat nicht dargetan, dass eine künftige, gleichartige Entscheidung der Beklagten zu erwarten ist; ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr besteht nicht. Die Klägerin, bisher Skontroführer an der Börse E., begehrt Feststellung, dass die Zuteilung von Nichtaktien‑Skontren für 2008 rechtswidrig war, nachdem die Beklagte die Betreuung bestimmter Emittenten ab 1.1.2008 der Konkurrenz zugewiesen hatte. Die Beklagte hatte im Zuge der Neuordnung erklärt, Emittentenwünsche sowie fachliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; die Klägerin beantragte am 14.10.2007 die Fortsetzung ihrer Zuteilung. Mit Allgemeinverfügung vom 20.11.2007 wurden zentrale Nichtaktien‑Skontren der Beigeladenen zugewiesen; der Widerspruch der Klägerin wurde abgelehnt. Die Klägerin führte Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Ziel, die Zuteilung für 2008 für rechtswidrig erklären und eine Neubescheidung mit Zuweisung in einem kostendeckenden Umfang erreichen zu lassen. Sie rügte insbesondere Ermessensfehler, Unbestimmtheit von § 34 BörsO und Verstoß gegen Art. 12 GG. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückweist. • Zulässigkeit: Die Berufung ist formell zulässig; die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch materiell unzulässig mangels genügender Bestimmtheit des begehrten Feststellungsantrags. Es ist nicht ersichtlich, wann bzw. in welchem Umfang eine Zuteilung betriebsnotwendige Kosten und Gewinnzuschlag abdecken sollte, sodass die beantragte Verpflichtung der Behörde nicht bescheidungsfähig war. • Fehlendes Rechtsschutzinteresse: Ein Feststellungsinteresse besteht nicht, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass die konkrete Zuteilung 2008 ihr ex ante ausreichende Deckungsbeiträge ermöglicht hätte; die tatsächlichen Zahlen sprechen dagegen. Auch fehlen verlässliche Grundlagen für die Prognose von Erträgen bei Nichtaktien‑Skontren. • Amtshaftungs‑/Präjudizinteresse: Ein mögliches präjudizielles Interesse für ein Amtshaftungsverfahren besteht nicht, weil die Kammerentscheidung des Verwaltungsgerichts keine offenkundig fehlerhafte Rechtsanwendung aufweist und deshalb ein Schadensersatzprozess offensichtlich aussichtslos wäre. • Wiederholungsgefahr: Für die Zukunft ist eine gleichartige Entscheidungssituation nicht konkret zu erwarten. Die Beklagte hat die Klägerin in späteren Zuteilungsperioden wegen fehlender fachlicher Voraussetzungen gar nicht mehr berücksichtigt; damit liegt für die Klägerin keine konkrete Wiederholungsgefahr vor. • Rechtsfragen zu BörsG/BörsO: Soweit die Klägerin die Bestimmtheit bzw. Verfassungsmäßigkeit von § 29 BörsG und § 34 BörsO rügte, war dies für die vorliegende Verpflichtungsfeststellung nicht entscheidungserheblich; die Regelungen ermöglichen eine ermessensgeleitete Bewertung und sind nicht offensichtlich verfassungswidrig. • Ermessensausübung: Selbst dort, wo die Beklagte den Emittentenwunsch berücksichtigte, lagen hinreichende Ermessenserwägungen vor; das Verwaltungsgericht hat die Tragweite des Emittentenwunsches als zulässiges Differenzierungskriterium geprüft und nicht handgreiflich falsch bewertet. • Unschärfe des Klageantrags und Schadensprognose: Mangels hinreichender Konkretisierung des Feststellungsinhalts wäre auch ein anschließender Schadensersatzanspruch nicht praktikabel zu verfolgen, weil der Schadensumfang nicht verlässlich zu beziffern ist. • Tatsächliche Änderungen: Die tatsächliche Lage hat sich seit 2008 wesentlich geändert; die Klägerin ist seit Jahren nicht mehr als Skontroführer tätig und hat die für künftige Verfahren relevanten fachlichen Voraussetzungen nicht dargetan oder erfüllt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Berufung ist unbegründet; die Fortsetzungsfeststellungs‑ und Verpflichtungsklage war überwiegend unzulässig und insbesondere nicht ausreichend bestimmt, sodass kein schützenswertes Feststellungsinteresse bestand. Soweit die Klägerin verfassungs‑ oder grundrechtsbezogene Angriffe gegen § 29 BörsG und § 34 BörsO erhoben hat, waren diese für den gewünschten Feststellungs‑ und Verpflichtungserfolg nicht erfolgserheblich. Die Ermessenserwägungen der Beklagten im Zuteilungsverfahren waren nicht handgreiflich fehlerhaft; die Berücksichtigung des Emittentenwunsches konnte als sachgerechte Differenzierung dienen. Mangels konkreter Wiederholungsgefahr und wegen der zwischenzeitlich veränderten tatsächlichen Voraussetzungen (fehlende fachliche bzw. räumliche Eignung der Klägerin, spätere Entscheidungen der Beklagten) besteht für die Klägerin kein verfolgungswürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit den gesetzlich bestimmten Ausnahmen; die Revision wird nicht zugelassen.