Urteil
12 A 2494/11
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei anteiliger Zurechnung einer Abfindung nach § 15 Abs. 2 S.2 WoGG ist diese als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren und das auf sie entfallende Werbungskostenpauschale anteilig den jeweiligen Zurechnungsjahren zuzuordnen.
• § 15 Abs. 2 WoGG fingiert lediglich den Zeitraum des wohngeldrechtlichen Zuflusses einmaliger Leistungen, maßgeblich für die Ermittlung des Jahreseinkommens bleibt § 14 WoGG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des EStG.
• Die volle jährliche Werbungskostenpauschale kann nicht in jedem Zurechnungsjahr gegen eine anteilig zugerechnete Abfindung geltend gemacht werden; nur der auf die Abfindung entfallende Anteil der Pauschale ist jeweils abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Anrechnung anteiliger Abfindung und anteiliger Werbungskostenpauschale bei Wohngeld • Bei anteiliger Zurechnung einer Abfindung nach § 15 Abs. 2 S.2 WoGG ist diese als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren und das auf sie entfallende Werbungskostenpauschale anteilig den jeweiligen Zurechnungsjahren zuzuordnen. • § 15 Abs. 2 WoGG fingiert lediglich den Zeitraum des wohngeldrechtlichen Zuflusses einmaliger Leistungen, maßgeblich für die Ermittlung des Jahreseinkommens bleibt § 14 WoGG i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des EStG. • Die volle jährliche Werbungskostenpauschale kann nicht in jedem Zurechnungsjahr gegen eine anteilig zugerechnete Abfindung geltend gemacht werden; nur der auf die Abfindung entfallende Anteil der Pauschale ist jeweils abzugsfähig. Die alleinstehende Klägerin bewohnte seit Dezember 2009 eine Mietwohnung und erhielt bereits früher Wohngeld. Im Oktober 2009 zahlte ihr der Arbeitgeber eine Abfindung von 6.000 Euro. Sie beantragte im Januar 2011 erneut Wohngeld, nachdem ihr Arbeitsverhältnis Ende 2010 endete und sie zunächst Verletztengeld und anschließend Arbeitslosengeld erhielt. Die Beklagte berücksichtigte bei der Einkommensberechnung ein Drittel der Abfindung (2.000,04 Euro) für 2011 und zog die Werbungskostenpauschale nicht erneut ab, wodurch kein Wohngeldanspruch festgestellt wurde. Die Klägerin klagte und machte geltend, von der anteilig berücksichtigten Abfindung sei die Arbeitnehmerpauschale (920 Euro) abzuziehen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, die Behörde legte Berufung ein. Die Streitfrage betraf die Behandlung der Werbungskostenpauschale bei der auf drei Jahre verteilten Abfindung nach § 15 Abs. 2 WoGG. • Rechtsgrundlage für Wohngeld ist § 1 WoGG; maßgeblich sind das monatliche Gesamteinkommen (§§ 4 Nr.3, 13 WoGG) und das Jahreseinkommen nach § 14 WoGG. • § 15 Abs. 2 S.2 WoGG regelt als Zurechnungsnorm, dass eine innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung zugeflossene Entlassungsentschädigung den folgenden drei Kalenderjahren nach Ende des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist; dies ist eine wohngeldrechtliche Fiktion gegenüber dem Steuerrecht. • Ob die zuzurechnende Abfindung wohngeldrechtlich Einkommen darstellt, bestimmt sich nach § 14 WoGG i.V.m. dem Einkommensteuerrecht; Entlassungsentschädigungen sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln. • Positive Einkünfte ergeben sich aus der Differenz zwischen Einnahmen und Werbungskosten; mangels Nachweis höherer Werbungskosten tritt der Arbeitnehmerpauschbetrag des § 9a EStG (920 Euro) ein. • Die gesetzliche Struktur lässt es nicht zu, die volle jährliche Werbungskostenpauschale in jedem Zurechnungsjahr erneut gegen den jeweils anteilig zugerechneten Teil der Abfindung anzusetzen; vielmehr sind sowohl die Bruttobeträge der Entlassungsentschädigung als auch der volle Werbungskostenpauschbetrag nach Maßgabe der Zurechnung anteilig auf die Jahre zu verteilen. • Aus Gründen der Systematik und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art.3 Abs.1 GG) sowie dem Zweck der Zurechnungsregelung ist es wirtschaftlich sachgerecht, den Werbungskostenabzug entsprechend dem Zurechnungszeitraum zu verteilen; eine mehrfach wiederkehrende vollständige Pauschalberücksichtigung würde die Regelung des § 15 Abs.2 WoGG unterlaufen. • Auf die konkrete Fallrechnung war daher nur ein Drittel der Werbungskostenpauschale (306,67 Euro) vom für 2011 anteilig berücksichtigten Abfindungsbetrag abzuziehen, was zu einem verbleibenden Jahreseinkommen führte, aus dem sich ein monatliches Wohngeld von 14,00 Euro für Januar bis Februar 2011 ergibt. Die Klage war nur teilweise erfolgreich: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für Januar bis Februar 2011 Wohngeld in Höhe von 14,00 Euro monatlich zu gewähren; im Übrigen ist die Klage abgewiesen. Begründung: Die Abfindung ist wohngeldrechtlich auf die drei Zurechnungsjahre zu verteilen und als Einkunft aus nichtselbständiger Arbeit nach § 14 WoGG i.V.m. den Vorschriften des EStG zu behandeln; der Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a EStG ist insoweit ebenfalls anteilig auf die jeweiligen Jahre zu verteilen, sodass nur ein Drittel der Pauschale für 2011 abzugsfähig ist. Vor diesem Hintergrund bleibt das zu berücksichtigende Einkommen so hoch, dass nur ein geringer Wohngeldanspruch besteht. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; Revision wurde nicht zugelassen.