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Beschluss

5 B 546/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine verschärfte Gefährdung darlegt. • Das bloße Zeigen umstrittener Karikaturen in einer Versammlung stellt nicht ohne weiteres eine Überschreitung der Meinungsfreiheit dar; hierfür sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. • Bei Zurückweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Zeigens von Karikaturen zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine ausreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine verschärfte Gefährdung darlegt. • Das bloße Zeigen umstrittener Karikaturen in einer Versammlung stellt nicht ohne weiteres eine Überschreitung der Meinungsfreiheit dar; hierfür sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich. • Bei Zurückweisung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Verbot des Antragsgegners, auf einer Versammlung Karikaturen des dänischen Karikaturisten X. zu zeigen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragsgegners zum Oberverwaltungsgericht. Er berief sich auf eine "aktualisierte Gefährdungsbewertung", insbesondere Hinweise des Bundesministeriums des Innern, und behauptete Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch das Zeigen der Karikaturen. Der Senat prüfte ausschließlich das vorgebrachte Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Die Beschwerde ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht vorläufigen Rechtsschutz gewährt. • Der Antragsgegner hat keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, die seine pauschale Gefährdungsbehauptung substantiierten; die vom ihm genannten Hinweise füllen die behauptete Gefährdung nicht nachvollziehbar aus. • Das Zeigen der streitigen Karikaturen im Rahmen der Versammlung ist nicht automatisch eine rechtswidrige Übertretung der Meinungsfreiheit; es bedarf konkreter Indizien für eine Überschreitung der Schutzgrenzen der Meinungsäußerung. • Die Überprüfung des Senats beschränkte sich auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO; dieses Vorbringen rechtfertigte keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. • Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruhte auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln wurde zurückgewiesen; damit bleibt der dem Antragsteller gewährte vorläufige Rechtsschutz bestehen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung begründet sich damit, dass der Antragsgegner keine konkreten, nachvollziehbaren Anhaltspunkte für eine überspitzte Gefährdung vorgetragen hat und das Zeigen der Karikaturen im Versammlungsrahmen nicht ohne Weiteres die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.