Urteil
13 A 1399/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" kann irreführend und damit berufswidrig sein, wenn hierdurch beim verständigen Patienten der Eindruck erweckt wird, alle in der Praxis tätigen Zahnärzte verfügten über eine von der Kammer überprüfbare besondere personenbezogene Qualifikation (Tätigkeitsschwerpunkt).
• Die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunkts muss personenbezogen erfolgen und darf nur verwendet werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen; alternativ genügt die sachgerechte Angabe des Tätigkeitsschwerpunkts statt eines schlagwortartigen Titels.
• Die Werbung mit einer schlagwortartigen Praxisbezeichnung zusammen mit einer leicht zugänglichen Homepage ist nicht grundsätzlich irreführend, wenn diese Homepage sachgerechte Informationen über die Identität und Qualifikationen der Leistungserbringer enthält.
Entscheidungsgründe
Bezeichnung "Kinderzahnarzt" nur bei persönlichem Tätigkeitsschwerpunkt zulässig • Die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" kann irreführend und damit berufswidrig sein, wenn hierdurch beim verständigen Patienten der Eindruck erweckt wird, alle in der Praxis tätigen Zahnärzte verfügten über eine von der Kammer überprüfbare besondere personenbezogene Qualifikation (Tätigkeitsschwerpunkt). • Die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunkts muss personenbezogen erfolgen und darf nur verwendet werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen; alternativ genügt die sachgerechte Angabe des Tätigkeitsschwerpunkts statt eines schlagwortartigen Titels. • Die Werbung mit einer schlagwortartigen Praxisbezeichnung zusammen mit einer leicht zugänglichen Homepage ist nicht grundsätzlich irreführend, wenn diese Homepage sachgerechte Informationen über die Identität und Qualifikationen der Leistungserbringer enthält. Die Kläger führen eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis und bezeichneten sich in Werbematerialien als "Kinderzahnarzt" sowie mit einer schlagwortartigen Praxisbezeichnung verbunden mit einer Internetadresse. Die Kammer erließ eine Untersagungsverfügung: unzulässig sei die Bezeichnung "Kinderzahnarzt" und die isolierte Werbung mit der schlagwortartigen Bezeichnung ohne Nennung der Praxisinhaber; die Kläger klagten dagegen. Die Vorinstanz hob das Verbot der schlagwortartigen Bezeichnung auf, bestätigte aber das Verbot, sich als "Kinderzahnarzt" zu bezeichnen. Beide Parteien legten Berufung ein. Streitpunkt war insbesondere, ob der Begriff "Kinderzahnarzt" beim angesprochenen Publikum eine besondere, von der Kammer überprüfbare Qualifikation suggeriert und ob die Internetadresse die fehlende Namensnennung ausgleichen kann. • Rechtsgrundlage sind §6 Abs.1 Nr.6 HeilBerG NRW und §21 BO: berufswidrige (insb. irreführende) Werbung ist untersagt; besondere personenbezogene Qualifikationen dürfen nur sachgerecht und nicht irreführend ausgewiesen werden. • Abwägung zwischen Berufsausübungsfreiheit (Art.12 GG) und Schutz der Patienten vor Irreführung: Informationsspielraum bleibt, Werbung ist aber zu prüfen aus Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Patienten. • Der Begriff "Kinderzahnarzt" verbindet sachliche und personenbezogene Aspekte; der Verkehr erwartet eine nachhaltige Tätigkeit im Bereich Kinderzahnheilkunde und zugleich eine überprüfbare persönliche Qualifikation. Ohne Nachweis, dass jeder namentlich genannte Zahnarzt der Praxis die Voraussetzungen des Tätigkeitsschwerpunkts erfüllt, entsteht beim Verkehr der irreführende Eindruck, alle in der Praxis tätigen Zahnärzte hätten diese Qualifikation. • Die Berufsordnung erlaubt die Ausweisung von Tätigkeitsschwerpunkten unter bestimmten, personenbezogenen und überprüfbaren Voraussetzungen; deshalb ist die Verwendung des Titels "Kinderzahnarzt" ohne Prüfung oder personenbezogenen Hinweis irreführend. • Demgegenüber ist die Verwendung der schlagwortartigen Praxisbezeichnung zusammen mit einer erreichbaren Homepage nicht rechtswidrig, weil die Internetpräsentation als passive Informationsquelle für interessierte Patienten sachgerechte Angaben (Identität, Qualifikationen) enthält und dadurch die mögliche Anonymität ausgeglichen wird. • Es besteht keine überwiegende Gefahr der Verwechselung mit einer Fachzahnarztbezeichnung, weil insoweit keine entsprechende Fachzahnarztausbildung besteht; entscheidend ist aber, dass der Verkehr bei "Kinderzahnarzt" eine überprüfbare personenbezogene Qualifikation erwarten kann. • Daraus folgt die teilweise Bestätigung und teilweise Aufhebung der Untersagungsverfügung: Verbot der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" rechtmäßig; Verbot der Nutzung der Schlagwort-/Homepage-Bezeichnung ohne Namensnennung rechtswidrig. Die Berufungen der Kläger und der Beklagten bleiben ohne Erfolg; das Gericht bestätigt, dass die Verwendung der Bezeichnung "Kinderzahnarzt" unzulässig ist, solange nicht in der Person der jeweils behandelnden Zahnärzte die Voraussetzungen für den Tätigkeitsschwerpunkt Kinderzahnheilkunde vorliegen und damit eine personenbezogene, von der Kammer überprüfbare Qualifikation ausgewiesen ist. Gleichzeitig ist die untersagte Werbung mit der schlagwortartigen Praxisbezeichnung verbunden mit der Internetadresse nicht zu beanstanden, weil die Homepage leicht zugängliche und sachgerechte Informationen über die Identität und Qualifikationen der Leistungserbringer bietet. Die Kosten des Verfahrens werden entsprechend verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.