Beschluss
16 A 1127/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist beim Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§152a VwGO).
• Entscheidungen über Anhörungsrügen erfolgen durch den Senat in der Besetzung, wie sie sich aus der aktuellen Geschäftsverteilung ergibt, nicht notwendigerweise in der exakten Besetzung der Ausgangsentscheidung.
• Verletzt ein Beschluss das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise, ist er aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Gehörsverletzung; Fortführung des Berufungszulassungsverfahrens • Die Anhörungsrüge ist beim Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (§152a VwGO). • Entscheidungen über Anhörungsrügen erfolgen durch den Senat in der Besetzung, wie sie sich aus der aktuellen Geschäftsverteilung ergibt, nicht notwendigerweise in der exakten Besetzung der Ausgangsentscheidung. • Verletzt ein Beschluss das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise, ist er aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Die Klägerin begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Der Senat des Oberverwaltungsgerichts verwarf den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung als unzulässig. Die Klägerin erhob daraufhin eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2012. Bei der Entscheidung über die Rüge wirkte nunmehr auch der Berichterstatter mit, der am früheren Senatsbeschluss krankheitsbedingt nicht beteiligt war. Streitig war insbesondere, ob der Zulassungsantrag fristgerecht begründet worden und somit zu Unrecht als unzulässig verworfen worden war. • Zuständigkeit: Die Anhörungsrüge ist nach §152a Abs.2 Satz2 VwGO bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird, und das entsprechende Gericht entscheidet nach §152a Abs.4 und Abs.5 VwGO. Daraus folgt, dass der Spruchkörper in der Besetzung entscheidet, die sich aus der aktuellen Geschäftsverteilung ergibt, nicht zwingend in der exakten Besetzung der angefochtenen Entscheidung. • Auslegung der Vorschrift: §152a VwGO enthält keine Regel, die eine Mitwirkung nur der ursprünglich beteiligten Richter vorschreibt; demgegenüber ist etwa §119 Abs.2 Satz3 VwGO ausdrücklich anders geregelt. • Gehörsverletzung: Der Senatsbeschluss hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil übersehen wurde, dass die Klägerin innerhalb der geltenden Frist den Zulassungsantrag begründet hatte. • Rechtsfolge: Aufgrund der Gehörsverletzung durfte der Zulassungsantrag nicht als unzulässig verworfen werden; der Beschluss ist daher aufzuheben und das Berufungszulassungsverfahren fortzuführen. • Unanfechtbarkeit: Der angefochtene Zwischenbeschluss über die Anhörungsrüge ist nach §152a Abs.4 Satz3 VwGO unanfechtbar. Der Senatsbeschluss vom 23. April 2012 wird aufgehoben. Die Anhörungsrüge der Klägerin ist begründet, weil ihr rechtliches Gehör verletzt wurde; es wurde übersehen, dass der Zulassungsantrag fristgerecht begründet vorgelegt worden war. Folglich ist das Berufungszulassungsverfahren 16 A 687/12 wieder aufzunehmen und fortzuführen. Die im früheren Beschluss getroffene Kostenentscheidung ist gegenstandslos und wird der abschließenden Entscheidung im weiteren Verfahren vorbehalten.