Urteil
11 A 2169/10
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Studium begründet der Studienort regelmäßig keinen neuen Wohnsitz; Wohnsitz bleibt im Aussiedlungsgebiet, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort verbleibt.
• Anspruch auf Aufnahme nach dem BVFG kann sich nach § 27 Abs. 1 BVFG richten, wenn der Kläger weiterhin seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hat.
• Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann durch Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise (z. B. gegenüber Militärbehörden) erfolgen; kurze bekenntnislose Zeiträume sind hinnehmbar.
• Die gesetzliche Vermutung eines fortbestehenden Vertreibungsdrucks gemäß § 26 i.V.m. § 4 Abs. 1 BVFG gilt generationsübergreifend und ist nur unter den engen Ausnahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG oder § 5 BVFG widerlegbar.
Entscheidungsgründe
Spätaussiedleraufnahme: Wohnsitz, Bekenntnis und Fortbestand des Vertreibungsdrucks • Bei einem Studium begründet der Studienort regelmäßig keinen neuen Wohnsitz; Wohnsitz bleibt im Aussiedlungsgebiet, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort verbleibt. • Anspruch auf Aufnahme nach dem BVFG kann sich nach § 27 Abs. 1 BVFG richten, wenn der Kläger weiterhin seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hat. • Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum kann durch Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise (z. B. gegenüber Militärbehörden) erfolgen; kurze bekenntnislose Zeiträume sind hinnehmbar. • Die gesetzliche Vermutung eines fortbestehenden Vertreibungsdrucks gemäß § 26 i.V.m. § 4 Abs. 1 BVFG gilt generationsübergreifend und ist nur unter den engen Ausnahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG oder § 5 BVFG widerlegbar. Der Kläger, 1987 in der ehemaligen Sowjetunion geboren, beantragte 2007 in Kasachstan die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz; er ist Enkel eines 1994 mit Aufnahmebescheid anerkannten deutschen Volkszugehörigen. Seit Februar 2009 hält er sich in Deutschland auf und studiert seit 2010 an einer Fachhochschule; er besitzt eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16 AufenthG). Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag 2008 mit der Begründung ab, der Kläger stamme nicht von deutschen Volkszugehörigen ab und habe kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgelegt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Annahme, der Kläger habe seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aufgegeben und könne sich nicht auf § 27 Abs. 1 BVFG berufen. Der Kläger legte Pässe, Personalausweis, Geburtsurkunden mit Apostille und eine Bescheinigung zum Sprachtest vor; die Behörde zweifelte u. a. an der Erstausstellung des Inlandspasses und an einem lückenlosen Bekenntnis. In der Berufung trug der Kläger vor, er habe weiterhin Lebensmittelpunkt in Kasachstan und sich nur zum Studium vorübergehend in Deutschland aufgehalten. • Anwendbare Normen: §§ 26, 27 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5, § 6 Abs. 2 BVFG; § 7 BGB für Wohnsitzbegriff. • Wohnsitzrechtliche Prüfung: Der Wohnsitzbegriff des BVFG entspricht dem des BGB (§§ 7–11 BGB). Ein Studium begründet regelmäßig keinen Wohnsitz; es fehlt objektiv und subjektiv an dauerhafter Niederlassung und Aufgabewillen des bisherigen Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet. • Rechtsfolgen für Verfahrensgrundlage: Damit ist § 27 Abs. 1 BVFG (Aufnahme für Personen mit Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet) einschlägig, nicht § 27 Abs. 2 BVFG. • Abstammung und Echtheitsnachweis: Der Kläger stammt mütterlicherseits von seinem Großvater ab, dem 1994 ein Aufnahmebescheid erteilt wurde; die vom Kläger vorgelegten Geburtsurkunden mit Apostille sind echt und genügen zum Nachweis der Abstammung. • Bekenntnis zum deutschen Volkstum: Ein Nationalitätseintrag in Pass/Personalausweis vom 11.02.2005 sowie eine Wehrerfassungskarte von 23.03.2004 belegen ein Bekenntnis bzw. ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise; ein bekenntnisloser Zeitraum von knapp fünf Monaten ist nicht erheblich. • Sprachvermittlung: Der Kläger hat durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache und einen Sprachtest nachgewiesen, dass er ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 S.2–3 BVFG). • Vertreibungsdruck und Vermutung nach § 26 BVFG: Die gesetzliche Regelvermutung eines fortbestehenden Vertreibungsdrucks gilt generationsübergreifend; weder die Rückausnahme des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG noch Ausschlussgründe des § 5 BVFG liegen vor, sodass die Vermutung nicht widerlegt ist. • Beweiswürdigung: Die vorgelegten Ausweisdokumente und die Bescheinigung der zuständigen Justizverwaltung genügen, Zweifel an der Erstausstellung bestehen nicht; ein weiterer Beweisantrag war entbehrlich. Die Berufung ist begründet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen, da er die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 i.V.m. §§ 4, 6 und 26 BVFG erfüllt: Er stammt von einem anerkannten deutschen Volkszugehörigen ab, hat sich zum deutschen Volkstum bekannt bzw. auf vergleichbare Weise bekannt und verfügt über familiär vermittelte Deutschkenntnisse. Sein Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet wurde nicht aufgegeben, sodass die Regelvoraussetzungen für die Aufnahme vorliegen und die gesetzliche Vermutung eines weiterhin bestehenden Vertreibungsdrucks nicht widerlegt ist. Die Kosten des Verfahrens sind der Beklagten auferlegt; die Revision wird nicht zugelassen.