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Beschluss

12 A 828/12

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegt. • Das bloße, unsubstantiierte Bestreiten des Zugangs eines einfachen Briefes beseitigt die gesetzliche Zugangsfiktion nicht, soweit konkrete Umstände für den Zugang sprechen. • Ein neuer, die frühere Veranlagung vollständig ersetzender Bescheid kann das Rechtsschutzbedürfnis gegen den ursprünglichen Bescheid entfallen lassen. • Die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind darzulegen; bloße Allgemeinheiten genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung der Berufungszulassung wegen fehlender Zulassungsgründe und Zugangsfiktion • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegt. • Das bloße, unsubstantiierte Bestreiten des Zugangs eines einfachen Briefes beseitigt die gesetzliche Zugangsfiktion nicht, soweit konkrete Umstände für den Zugang sprechen. • Ein neuer, die frühere Veranlagung vollständig ersetzender Bescheid kann das Rechtsschutzbedürfnis gegen den ursprünglichen Bescheid entfallen lassen. • Die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sind darzulegen; bloße Allgemeinheiten genügen nicht. Die Kläger rügen die Höhe von Elternbeiträgen und klagen gegen Bescheide der Beklagten vom 9. Juli 2009 und 17. Juni 2010. Sie beantragen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das die Klage insoweit als unzulässig angesehen hat. Zentral ist die Frage, ob der Bescheid vom 17. Juni 2010 den Klägern bekannt war und ob die Klage hiergegen fristgerecht erhoben wurde. Die Kläger bestreiten, den Bescheid erhalten zu haben; das Verwaltungsgericht stützte sich auf Aktenstücke und Stellungnahmen der Behörde, die eine Kenntnisnahme nahelegen. Außerdem hat die Behörde durch den Bescheid vom 17. Juni 2010 eine komplette Neuveranlagung für 2009 vorgenommen, die die ursprüngliche Beschwer durch den Bescheid vom 9. Juli 2009 ersetzt haben soll. Die Kläger haben im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen. • Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag ist zulässig, jedoch unbegründet, weil keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe erfüllt ist. • Zugangsfiktion und Fristversäumnis: Nach § 41 Abs. 2 VwVfG bzw. § 37 Abs. 2 SGB X gilt die Zugangsfiktion für einfache Briefe; ein bloßes Bestreiten des Nichtzugangs reicht regelmäßig nicht, es sei denn, es fehlen konkrete Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Zugang. • Konkrete Umstände sprechen für Zugang: Akteneinsicht, Übersendung von Verwaltungsvorgängen an den Prozessbevollmächtigten und eine Stellungnahme der Behörde vom 21. Juni 2011 machten die Existenz und Fundstelle des Bescheids vom 17. Juni 2010 unmissverständlich erkennbar. Das Unterlassen jeglicher Reaktion durch Kläger und Prozessbevollmächtigten lässt den Schluss auf Kenntnis zu; daher ist die Klage gegen den Bescheid vom 17. Juni 2010 verfristet. • Rechtschutzbedürfnis gegen älteren Bescheid: Der Bescheid vom 17. Juni 2010 stellte eine vollständige Neuveranlagung dar und ersetzte damit die frühere Heranziehung vom 9. Juli 2009. Damit entfiel das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Fortführung des Verfahrens gegen den älteren Bescheid. • Keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger vorgebrachten Rechtsfragen gehören zum gewöhnlichen Entscheidungsspektrum und begründen weder besondere Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. • Kosten und Streitwert: Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 2.520,- Euro festgesetzt, die Entscheidung ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil die Kläger keine der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen substantiiert darlegten. Sachdienliche Aktenstücke und eine Stellungnahme der Behörde lassen den Schluss zu, dass der Bescheid vom 17. Juni 2010 den Klägern bekannt war, sodass deren Klage hiergegen verfristet ist. Zudem hat der Bescheid vom 17. Juni 2010 eine vollständige Neuveranlagung dargestellt und damit das Rechtsschutzbedürfnis gegen den Bescheid vom 9. Juli 2009 entfallen lassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Sache wurden nicht aufgezeigt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; die Streitwertfestsetzung erfolgte auf 2.520,- Euro.