Beschluss
12 A 972/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt sind.
• Ein Studierender muss im Rahmen seiner Obliegenheit, die Ausbildung planvoll, zielstrebig und zügig zum Abschluss zu bringen, alle erlaubten und erfolgversprechenden Maßnahmen ergreifen, um Verzögerungen zu vermeiden.
• Die Tatsache, dass Leistungsnachweise in Gruppenarbeit erstellt werden, entbindet die einzelne Studentin nicht davon, sich um rechtzeitige Einreichung und Abnahme zu bemühen.
• Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zu gewähren, wenn die Rechtslage durch Gesetz und Rechtsprechung bereits geklärt ist.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei fehlenden ernstlichen Zweifeln an erstinstanzlicher Würdigung • Ein Zulassungsantrag zur Berufung ist abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dargelegt sind. • Ein Studierender muss im Rahmen seiner Obliegenheit, die Ausbildung planvoll, zielstrebig und zügig zum Abschluss zu bringen, alle erlaubten und erfolgversprechenden Maßnahmen ergreifen, um Verzögerungen zu vermeiden. • Die Tatsache, dass Leistungsnachweise in Gruppenarbeit erstellt werden, entbindet die einzelne Studentin nicht davon, sich um rechtzeitige Einreichung und Abnahme zu bemühen. • Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zu gewähren, wenn die Rechtslage durch Gesetz und Rechtsprechung bereits geklärt ist. Die Klägerin suchte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsförderung abgelehnt wurde. Sie machte geltend, organisatorische Probleme an der Hochschule hätten die rechtzeitige Erbringung von Leistungsnachweisen verhindert. Konkret ging es um Protokolle einer Lehrveranstaltung, die als Gruppenarbeit erstellt wurden und deren fristgerechte Abgabe sowie Abnahme erforderlich gewesen wären. Die Klägerin behauptete, sie habe keine Möglichkeit gehabt, die übrigen Gruppenmitglieder zu einer zügigen Fertigstellung zu veranlassen, und habe deshalb die Nachreichfrist nicht einhalten können. Das Verwaltungsgericht stellte demgegenüber fest, die Klägerin habe bei rechtzeitiger Anmeldung zum Examen im April 2010 noch hinreichende Aussicht gehabt, die fehlenden Leistungsnachweise bis zum Nachreichtermin zu erlangen. Es sah keine Umstände, die es der Klägerin unzumutbar oder unmöglich gemacht hätten, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen. • Der Zulassungsantrag ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aufgezeigt hat. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin bei rechtzeitiger Anmeldung zum Examen noch Möglichkeiten gehabt habe, die erforderlichen Leistungsnachweise bis zum 9. August 2010 8:45 Uhr nachzureichen. • Wesentlich ist die Obliegenheit des Auszubildenden, die Ausbildung planvoll, zielstrebig und zügig zum Abschluss zu bringen; hierzu gehört, alle erlaubten und erfolgversprechenden Maßnahmen zu ergreifen, nicht nur rechtlich durchsetzbare Schritte (§ 15 Abs. 3 BAföG wird herangezogen). • Die bloße Gruppenarbeit an den Protokollen entbindet die Klägerin nicht von der Pflicht, sich um rechtzeitige Fertigstellung und Abnahme zu bemühen; es genügt, wenn zumutbare Schritte unternommen werden, absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ihr das Einwirken auf Kommilitonen völlig unmöglich oder unzumutbar gewesen sei; das Verwaltungsgericht hat insoweit eine sorgfältige Würdigung vorgenommen. • Die Frage der Obliegenheit ist gesetzlich und durch Rechtsprechung tragfähig geklärt, es liegen keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO vor, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten. • Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit des Beschlusses beruhen auf den einschlägigen VwGO-Vorschriften. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt damit die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, dass ihr die rechtzeitige Beschaffung der Leistungsnachweise unzumutbar oder unmöglich gewesen sei. Aufgrund der Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zügig zum Abschluss zu bringen, hätte die Klägerin zumutbare, erlaubte und erfolgversprechende Maßnahmen ergreifen müssen, um die Verzögerung zu verhindern. Eine Gruppenarbeit der Kommilitonen entbindet nicht von dieser Pflicht, und die Rechtslage ist hinreichend geklärt, sodass keine grundsätzliche Bedeutung oder besondere Rechtsfragen die Zulassung rechtfertigen. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.