Beschluss
13 B 656/12
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Zuweisung von Studienplätzen aus der Härtequote nach § 15 VergabeVO Stiftung ist eine strenge Prüfung erforderlich.
• Aus fachärztlichen Gutachten muss sich konkret ergeben, dass ohne sofortige Zulassung eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr beenden zu können.
• Atteste, die lediglich eine baldige Zulassung als wünschenswert bezeichnen, genügen nicht; es bedarf einer begründeten Prognose zur Unmöglichkeit der Überbrückung der Wartezeit oder der späteren Studienausübung.
Entscheidungsgründe
Strenge Anforderungen an Nachweis außergewöhnlicher Härte bei Härtequotenzuweisung • Für die Zuweisung von Studienplätzen aus der Härtequote nach § 15 VergabeVO Stiftung ist eine strenge Prüfung erforderlich. • Aus fachärztlichen Gutachten muss sich konkret ergeben, dass ohne sofortige Zulassung eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, das Studium aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr beenden zu können. • Atteste, die lediglich eine baldige Zulassung als wünschenswert bezeichnen, genügen nicht; es bedarf einer begründeten Prognose zur Unmöglichkeit der Überbrückung der Wartezeit oder der späteren Studienausübung. Die Antragstellerin begehrte die Zuweisung eines Studienplatzes aus der Härtequote nach § 15 VergabeVO Stiftung und legte fachärztliche Atteste vor, die eine rechtsseitige Hemiparese und Hüftprobleme diagnostizieren. Sie machte geltend, wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen sei eine sofortige Zulassung nötig, da ein späterer Studienbeginn die Beendigung des Studiums gefährde und eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit nicht möglich sei. Die Antragsgegnerin lehnte den Härtefall ab und verwies auf ihre Regelbeispiele für Härtefälle. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab und begründete, die vorgelegten Gutachten enthielten keine schlüssige Prognose, dass ohne sofortige Zulassung das Studium nicht mehr beendet werden könne. Der Senat prüfte die Beschwerde nur auf die vorgebrachten Punkte und schloss sich der Bewertung des Verwaltungsgerichts an. • Rechtsgrundlage ist § 15 VergabeVO Stiftung; Härtefälle setzen außerordentliche soziale oder familiäre Gründe voraus, die eine sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. • Bei Zuweisung aus der Härtequote ist eine strenge Betrachtung geboten, weil dadurch ein anderer Bewerber zurückgewiesen wird; aus dem fachärztlichen Gutachten muss sich die Notwendigkeit einer sofortigen Zulassung konkret und mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben. • Die geforderten Prognosekriterien sind, dass aufgrund der Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Belastungen des Studiums künftig nicht mehr durchgestanden werden können oder eine berufliche Rehabilitation nur durch sofortige Zulassung möglich ist (§ 15 Satz 2 VergabeVO Stiftung analog zu den Anforderungen des § 6-System). • Die von der Antragsgegnerin genannten Regelbeispiele (Sonderdruck) konkretisieren die Praxis: z.B. fortschreitende Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit für Studienunfähigkeit oder Behinderung, die eine Überbrückung unmöglich macht. • Die vorgelegten Atteste (12.01.2012; 05.12.2011; ergänzend 18.04.2012) befürworten zwar eine baldige Zulassung, enthalten aber keine hinreichend konkrete, begründete Prognose, dass ohne sofortige Zulassung das Studium mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht abgeschlossen werden kann. • Die Einschätzung, eine zumutbare Tätigkeit während der Wartezeit sei ausgeschlossen, blieb ohne tragfähige Begründung; es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass keine körperlich zumutbare Ausbildung möglich ist. • Mangels substantiierter medizinischer Prognose sind die Voraussetzungen der Härtequote nicht erfüllt; der Senat schließt sich der Begründung des Verwaltungsgerichts an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und sieht keinen Anlass zur Abänderung. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzes wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht darauf, dass die vorgelegten fachärztlichen Atteste keine konkrete und hinreichend begründete Prognose dafür enthalten, dass ohne sofortige Zulassung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Beendigung des Studiums aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich wäre oder eine sinnvolle Überbrückung der Wartezeit ausgeschlossen ist. Damit sind die strengen Voraussetzungen für eine Zuweisung aus der Härtequote nach § 15 VergabeVO Stiftung nicht erfüllt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.